Differenzbesteuerung; Hilfe; Wie trage ich Geschäftsfälle im WISO Sparbuch ei...

  • Hallo, ich habe im Jahr 2001 einige gebrauchte Waren verkauft. Nach der Differenzbesteuerung, brauche ich nur für meine Aufschlag (Gewinn) Ust. zu zahlen. Aber wie trage ich die Geschäftsvorfälle ist ie Ust.-Erklärung und im WISO-Sparbuch ein. Wer kann mir helfen. Danke

  • Hallo Björn


    hier der Auszug aus dem UStG
    § 25a UStG: Differenzbesteuerung


    (1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine
    Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende
    Voraussetzungen erfüllt sind:
    1.Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen
    körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
    2.Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung
    wurde
    a)Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
    b)die Differenzbesteuerung vorgenommen.
    3.Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71.02 und 71.03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zolltarifs).
    (2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:


    1.Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2), Sammlungsstücke (Nummer 49
    Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) oder Antiquitäten (Position 97.06
    des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder


    2.Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.


    Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.
    (3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den
    Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an
    die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1.Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des
    Absatzes 2 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.
    (4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze
    nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10
    Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 1.000 DM nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
    (5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen,
    ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die gesondert ausgewiesene Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
    (6) Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine
    Anwendung. § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen
    sein müssen
    1.die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1,


    2.die Einkaufspreise und


    3.die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
    Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
    (7) Es gelten folgende Besonderheiten:
    1.Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
    a)auf die Lieferungen eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben
    hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für
    innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
    b)auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
    2.Der innergemeinschaftliche Erwe