EÜR: Buchung anteiliger Pkw-Kosten bei einkommensteuerlicher Zuordnung des Pkw zum Privatvermögen

  • Hallo,


    ich klopfe zurzeit noch ab, ob EÜR für mich geeignet ist. Dazu müsste es eine Bedingung erfüllen: Auf Rat meiner Steuerberaterin habe ich meinen in 2009 angeschafften, zu geschätzten 40 % beruflich genutzten Pkw umsatzsteuerlich dem Betriebs- und einkommensteuerlich dem Privatvermögen zugeordnet. Umsatzsteuerlich wird die Vorsteuer (auch der Anschaffung) voll angesetzt, 60 % der mit Vorsteuer belasteten Kosten werden als privater Verbrauch der USt unterworfen. Einkommensteuerlich werden 40 % der gesondert erfassten Pkw-Kosten (einschließlich AfA) als Betriebsausgabe abgesetzt. Ich habe in Wiso EÜR bislang keine Möglichkeit gefunden, das so zu buchen. Nach meinem Verständnis des Handbuchs kann man nur die Pkw-Kosten zu 100 % ansetzen und einen Privatanteil als Einnahme verbuchen. Gerade das will ich aber nicht. Kann jemand helfen?

  • Kann jemand helfen?


    Ja, deine Steuerberaterin :)
    Frag sie, wie die entsprechenden Buchungssätze sein sollten, damit sie anschließend weiter arbeiten kann.
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Auf Rat meiner Steuerberaterin habe ich meinen in 2009 angeschafften, zu geschätzten 40 % beruflich genutzten Pkw umsatzsteuerlich dem Betriebs- und einkommensteuerlich dem Privatvermögen zugeordnet. Umsatzsteuerlich wird die Vorsteuer (auch der Anschaffung) voll angesetzt, 60 % der mit Vorsteuer belasteten Kosten werden als privater Verbrauch der USt unterworfen. Einkommensteuerlich werden 40 % der gesondert erfassten Pkw-Kosten (einschließlich AfA) als Betriebsausgabe abgesetzt.

    Und warum diese unterschiedliche Behandlung?

    Ich habe in Wiso EÜR bislang keine Möglichkeit gefunden, das so zu buchen.

    Weil das so auch falsch ist.

    Nach meinem Verständnis des Handbuchs kann man nur die Pkw-Kosten zu 100 % ansetzen und einen Privatanteil als Einnahme verbuchen.

    Und genau so ist es richtig.

  • Auf Rat meiner Steuerberaterin habe ich meinen in 2009 angeschafften, zu geschätzten 40 % beruflich genutzten Pkw umsatzsteuerlich dem Betriebs- und einkommensteuerlich dem Privatvermögen zugeordnet. Umsatzsteuerlich wird die Vorsteuer (auch der Anschaffung) voll angesetzt, 60 % der mit Vorsteuer belasteten Kosten werden als privater Verbrauch der USt unterworfen. Einkommensteuerlich werden 40 % der gesondert erfassten Pkw-Kosten (einschließlich AfA) als Betriebsausgabe abgesetzt.


    Meinst du wirklich Steuerberaterin :?: ...oder ist die noch in der Aisbildung :?:
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Weil das so auch falsch ist.

    Nicht unbedingt.


    Ich habe in meinem Berufsleben auch schon den Fall gehabt, in dem ein Kfz dem Betriebsvermögen in den unterschiedlichen Steuerarten unterschiedlich zugeordnet wurde.
    Der Sachverhalt ist kompliziert, kann aber sinnvoll sein- ohne Steuerberater würde ich solche Gestaltungen nicht vornehmen- aber falsch ist es dennoch nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Der Sachverhalt ist kompliziert, kann aber sinnvoll sein- ohne Steuerberater würde ich solche Gestaltungen nicht vornehmen- aber falsch ist es dennoch nicht.

    Doch, es ist falsch, da es zu unzutreffenden Ergebnissen führen kann. Denke insbesondere mal an den Gesamtumsatz i.S. § 19 Absatz 1 UStG.

  • Nach meinem Verständnis des Handbuchs kann man nur die Pkw-Kosten zu 100 % ansetzen und einen Privatanteil als Einnahme verbuchen

    Warum nicht die 40 % beruflichen Kosten als Aufwandseinlage buchen? In der Umsatzsteuererklärung müsste man dann noch die unentgeltliche Wertabgabe zusätzlich angeben, da diese in der EÜR nicht enthalten ist.

    • Offizieller Beitrag

    Doch, es ist falsch, da es zu unzutreffenden Ergebnissen führen kann. Denke insbesondere mal an den Gesamtumsatz i.S. § 19 Absatz 1 UStG.


    Warum sollte ein Kleinunternehmer sein Kfz umsatzsteuerlich irgendetwas zuordnen?
    ?(

    • Offizieller Beitrag

    Warum sollte ein Kleinunternehmer sein Kfz umsatzsteuerlich irgendetwas zuordnen?

    Warum nicht. Abgesehen davon kann es ja auch entscheidend sein bei einem Wunsch nach künftigem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung.


    Also entweder wird es dem Unternehmensvermögen zugeordnet, dann mit allen Kosten und allen Konsequenzen hinsichtlich unentgeltlicher Wertabgabe. Oder er belässt es, im Privatvermögen und erfasst alles über Kosteneinlage (siehe Napoleon).

    • Offizieller Beitrag

    Warum nicht. Abgesehen davon kann es ja auch entscheidend sein bei einem Wunsch nach künftigem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung.

    Gibt es einen Ausschlussgrund, die fehlende Zuordnung im Zusammenhang mit einer Korrektur gemäß §15aUstG also nachträglich vorzunehmen?


    Zitat


    Also entweder wird es dem Unternehmensvermögen zugeordnet, dann mit allen Kosten und allen Konsequenzen hinsichtlich unentgeltlicher Wertabgabe. Oder er belässt es, im Privatvermögen und erfasst alles über Kosteneinlage (siehe Napoleon).


    Nein.


    Es ist möglich ein Wirtschaftsgut, das weder zum notwendigen Betriebs- noch zu notwendigen Privatvermögen gehört, umsatz- und ertragsteuerlich unterschiedlich zu behandeln.


    Bleiben wir beim Kfz:
    Während es unsatzsteuerlich schnell sinnvoll ist, ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzuordnen, weil sonst kein Vorsteuerabzug laufender Kosten ist es ertragsteuerlich dagegen oft nicht sinnvoll.


    Ist zwar bei der ertragsteuerlichen Zuodnung zum Privatvermögen der Vorsteuerabzug beim Kauf nicht möglich, so kommt es aber beim Verkauf oder bei der Entnahme nicht zur Aufdeckung stiller Reserven und damit verbundener Ertragsversteuerung.


    Vorteilhaft also dann, wenn

    • der Vermögensgegenstand ggf. bald entnommen wird (betriebliche Nutzung knapp über 10%, ggf im Folgejahr geringer, was eine Entnahme zur Folge hat),
      der Vermögensgegenstand ohne Vorsteuerabzug erworben wird,
      der Vermögensgegenstand nicht aufgebraucht wird, also beim Verkauf Restbuchwert > Verkaufserlös,
      der Vermögensgegenstand am freien Markt veräußert werden soll (umsatstzsteuerfreier Verkauf)


    Beachtlich ist hierbei, dass entgegen der landläufigen Meinung auch zulässig ist, ertragsteuerlich nicht die Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer zum Ansatz zu bringen, sondern die tatsächlichen Kosten pro Kilometer geltend zu machen.
    Dafür sind genaue Aufzeichnungen erforderlich, die man in dem Falle der unterschiedlichen Behandlung schnell den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen entnehmen kann.


    Dieses Vorgehen ist eine hohe Kunst, erfordert Ordnung und Weitsicht.



    Aber keiner hat gesagt, Buchführung wäre einfach.




    >>zum Nachlesen<<

    • Offizieller Beitrag

    Ist zwar bei der ertragsteuerlichen Zuordnung zum Privatvermögen der Vorsteuerabzug beim Kauf nicht möglich, so kommt es aber beim Verkauf oder bei der Entnahme nicht zur Aufdeckung stiller Reserven und damit verbundener Ertragsversteuerung.

    Umsatzsteuerlich wird die Vorsteuer (auch der Anschaffung) voll angesetzt, 60 % der mit Vorsteuer belasteten Kosten werden als privater Verbrauch der USt unterworfen.

    Beisst sich irgendwie.


    Auf Rat meiner Steuerberaterin habe ich meinen in 2009 angeschafften, zu geschätzten 40 % beruflich genutzten Pkw umsatzsteuerlich dem Betriebs- und einkommensteuerlich dem Privatvermögen zugeordnet.

    Ich denke, da hat irgendwas an der Kommunikation geklemmt. Da nichts von Fahrtenbuch, zumindest für einen repräsentativen Zeitraum, geschrieben steht, möchte ich mal meinen, dass sich sowwohl bei der ESt als auch bei der USt erhebliche Probleme mit dem FA ergeben werden.


    Da die Vorsteuer aus dem Kauf des Pkw gezogen worden ist, wurde definitiv eine Wahl hinsichtlich der Zuordnung getroffen. Meines Erachtens auch für beide Steuerarten.


    Umsatzsteuerliche Behandlung von gemischt genutzten Fahrzeugen ab 1. Januar 2004


    BMF-Schreiben vom 18. November 2009


    Buchführung für Existenzgründer - Kfz-Kosten