Gesplittete Wasserechnung nach Verbrauch und Regenwasser

  • Hallo


    hat sich jemand schon mal mit einer gesplitteten Wasserechnung nach Verbrauch und Regenwasser in der Nebenkostenabrechnung beschäftigt?


    Wie beachte ich folgendes:


    1. Parkplätze/Regenwasserfläche den jeweiligen Eigentümern zuordnen wegen unterschiedlicher Größe, Art der Oberfläche und Anzahl
    2. Vorgarten und Garten würde ich nach MEA den Eigentümern zurodnen. Aber was ist wenn ein Eigentümer Sondernutzungsrechte hat am Garten?
    3. Dachfläche betrifft ja immer alle Eigentümer und nicht nur den des obersten Stockwerks. Aber wie ist das bei der Dachfläche einer Doppelgarage ( 2 Eigentümer)?
    4. Gehweg zum Haus nach MEA?
    5. Oder einfach alles nach MEA?


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  • 5. Oder einfach alles nach MEA?


    Ja, wenn du die Hausgeldabrechnung für die Eigentümer meinst.
    MEA berücksichtigt doch schon die Unterschiede zwischen den Eigentümern.
    MfG Günter

  • Hallo,


    die Nebenkostenabrechnung wir durch die gesplittete Abwassergebühr sehr anfällig für juristische Auseinandersetzungen.


    In der Regel wird die "neue" Abwassergebühr per m² Wohnfläche verteilt.


    1. Fall Wie wird die neue Abwassergebühr berechnet bzw verteilt wenn im Haus Tiefgaragenstellplätze extern verkauft (oder vermietet) sind (Es sind keine Eigentümer/Besitzer im Haus). Bisher hatten die TG-Stellplätze keinen Wasseranschluss -> keine Abwassergebühren, durch die neue Splittung sind Abwassergebühren fällig, welche ungelegt werden müssen.


    2. Fall Wenn eine große Terasse per Sondernutzungsrecht einem Eigentümer (EG) zuzuordnen sind - muss dann die Gemeinschaft sehr genau rechnen bzw. messen - welcher Anteil an den Besitzer/Eigentümer berechnet werden muss.


    Gruss


    Heiger

  • In der Regel wird die "neue" Abwassergebühr per m² Wohnfläche verteilt.


    Nein, es kommt auf die Verträge an, wenn es so drin steht dann ja. Bei mir ist es so (qm Wohnfläche bzw. Nutzfläche)


    Zur Info.....


    Einführung getrennter Abwassergebühren
    Infoblatt zur Verteilung der Niederschlagswassergebühren
    bei Mehrfamilienhäusern
    Die Niederschlagswassergebühren werden üblicherweise nach einem für jedes Objekt
    individuellen Maßstab vom Grundstücksbesitzer, der Eigentümergemeinschaft oder
    der Hausverwaltung verteilt. In der Regel wird die Verteilung der Niederschlagswassergebühren
    innerhalb der Nebenkostenabrechnung vorgenommen.
    Die Aufteilung der Niederschlagswassergebühren eines Objektes auf einzelne Eigentümer
    oder Mieter Aufgabe der jeweiligen Eigentümer.
    Nachfolgende Hinweise helfen bei der Verteilung der Niederschlagswassergebühren
    auf die Eigentümer oder Mieter.
    Hier die Kostenarten und die „idealen“ Verteilerschlüssel – beachten Sie den Hinweis (*)
    Kostenart: Verteilerschlüssel: Tipp
    Fläche Wir empfehlen, diese Gebühr nach
    Fläche umzulegen. Ersatzweise
    können auch Miteigentumsanteile in
    Frage kommen.
    Verbrauch Nur wenn Zwischenzähler vorhanden
    sind.
    Personenanteile Menschen produzieren Abwasser.
    Mehr Menschen – mehr Abwasser.
    *) Die Kostenarten und Verteilerschlüssel sind lediglich als Beispiel zu betrachten. Die
    tatsächlichen Kostenarten und Verteilerschlüssel sind dem Mietvertrag zu entnehmen.
    1. Gesetzliche Regelung
    Neben den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind im Zusammenhang mit
    der Betriebskostenproblematik vor allem zwei Verordnungen von Bedeutung:
    Die II. Berechnungsverordnung und
    die Heizkostenverordnung.
    „Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten
    durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen
    Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen
    und des Grundstücks laufend entstehen.“
    So lautet die Definition für den Betriebskostenbegriff in der II. Berechnungsverordnung vom
    01.01.2004. Daneben enthält die Verordnung einen abschließenden Katalog von denkbaren
    und möglichen Betriebskostenarten. Insgesamt werden 17 verschiedene Kostenarten
    aufgeführt, darunter auch die Kosten der Entwässerung.
    - 2 -
    Niederschlagswasser
    Schmutzwasser
    2. Kosten der Entwässerung
    „..., hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die
    Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten
    des Betriebs einer Entwässerungspumpe.“
    Schmutzwassergebühren
    Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des von dem angeschlossenen Grundstück
    der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführten Schmutzwassers bemessen.
    Niederschlagswassergebühren
    Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind lt. Abwassersatzung die bebauten
    und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Entwässerungsanlage
    angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar
    der Entwässerungsanlage zugeführt wird.
    Berechnungseinheit für die jährliche Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter (m²)
    der auf die waagrechte Ebene projizierten an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen
    bebauten und/oder befestigten (versiegelten) Flächen des Grundstücks unter
    zusätzlicher Berücksichtigung der Verdunstung und Versickerung durch entsprechende Abflussbeiwerte.
    Hieraus ergibt sich die anrechenbare Grundstücksfläche, wobei auf volle m² in
    der Berechnung abgerundet wird.
    3. Verteilung der Niederschlagswassergebühr
    Grundsätzlich muss im Mietvertrag vereinbart sein, dass der Mieter die Kosten der Entwässerung
    trägt. Dann ist auch die Niederschlagswassergebühr grundsätzlich auf die Mieter umlegbar.
    Als Umlagemaßstab sollte nicht der tatsächliche Wasserverbrauch des Mieters sondern der
    Wohnflächenanteil herangezogen werden. Falls im konkreten Mietvertrag die Wasser- und Abwasserkosten
    nach der tatsächlich verbrauchten Wassermenge (ermittelt per Zähler) umgelegt
    werden, darf die Niederschlagswassergebühr nicht einfach zu diesen Kosten dazugerechnet
    und verbrauchsabhängig umgelegt werden. Die neue Niederschlagswassergebühr ist nämlich
    gerade nicht verbrauchsabhängig, sondern allein an dem Anteil der bebauten bzw. befestigten
    Flächen des Grundstücks abhängig. Bei einer derartigen Nebenkostenabrechnung würde in einer
    gerichtlichen Auseinandersetzung eine verbrauchsabhängige Umlegung der Niederschlagswassergebühr
    voraussichtlich als sachwidrig verworfen werden.
    Zu empfehlen ist daher die Umlage der neuen Niederschlagswassergebühr nach der Wohnfläche.
    Je größer die Mietwohnung nämlich ist, desto mehr Anteil hat der Mieter proportional auch
    an der versiegelten Fläche. Je mehr versiegelte Fläche ihm zugerechnet werden kann, desto
    mehr muss er auch von der neuen Niederschlagswassergebühr tragen. Falls in der Nebenkostenabrechnung
    bereits beispielsweise der Posten Grundsteuer nach der Wohnfläche auf die
    Mieter umgelegt wird, muss jetzt die neue Niederschlagswassergebühr einfach im Rahmen dieses
    Umrechnungsvorganges miterfasst werden.
    Falls im fraglichen Objekt keine Nebenkosten nach der Wohnfläche umgelegt werden und alle
    Wohneinheiten ungefähr gleich groß sind, erscheint auch eine Umlage nach der Zahl der
    Wohneinheiten im Objekt als sachgerecht. Zu beachten ist, dass dabei auch die vom Mieter
    selbstgenutzten Wohneinheiten berücksichtigt werden müssen.
    Anstelle der Wohnfläche kann auch ein Schlüssel nach Miteigentumsanteilen, einschließlich der
    Anteile an Sondereigentum, geeignet sein.