UG / GmbH Geld einzahlen

  • Hallo Freunde!


    Ich habe vor kurzem eine UG (kleine GmbH) gegründet.


    Ich habe mit 1000€ Stammkapital und damals, 1000€ Cash angefangen.


    Mit dem Cash Zahle ich quasi Eingangsrechnungen, dieses erhöht und vermindert sich, da ich nur handel.


    Einkaufe / Verkaufe.


    Diese 1000€ befinden sich auf dem Bankkonto, da ich alles per Überweisung / Rechnung tätige.


    Jetzt möchte ich eine Größere Rechnung früher bazahlen (Stichwort skonto) und bräuchte dazu auf meinem Geschäftskonto mehr Geld zum "arbeiten".


    Privat habe ich genug Geld um dieses reinzustecken.


    Doch nun wie mache ich das am besten?
    Eine Kasse habe ich noch gar nicht im WISO eröffnet, ich würde gerne auf dem Geschäftskonto etwas von meinem Privaten Geld einzahlen.


    Wie mache ich das?
    Wie buche ich das?
    Was ist im Hinblick auf die Steuer zu beachten?
    Kann ich dieses Geld irgendwann wieder 1:1 rausziehen?


    Vielen Dank für eure Hilfe!!

    • Offizieller Beitrag

    Bei einer UG sind sie sowieso verpflichtet, Ihr Stammkapital nach und nach bis auf 25 000 Euro aufzufüllen, ich glaube nicht, dass sie das Geld später einfach wieder "rausziehen können".


    Eine weitere Einlage wird per Bank an Stammkapital gebucht.


    Solche schwere betriebswirtschaftliche Kost klären Sie nicht mit Laien im Internet- suchen Sie sich dafür lieber einen Steuerberater!Und, wie Mausko schrieb, für die laufende Buchführung bis hin zum Abschluss ein Programm, das auf Bilanzierer zugeschnitten ist, zB WISO Kaufmann.

  • Bei einer UG sind sie sowieso verpflichtet, Ihr Stammkapital nach und nach bis auf 25 000 Euro aufzufüllen, ...

    Nein, eine solche Verpflichtung besteht nicht.
    Es gibt nur eine Verpflichtung 25% des Jahresüberschusses in eine zweckgebundene "Zwangs"-Rücklage einzustellen. Wird aber kein Jahresüberschuss erwirtschaftet, kann auch nichts in die "Zwangs"-Rücklage eingestellt werden. Eine Pflicht, einen Jahresüberschuss zu erzielen, um damit die "Zwangs"-Rücklage zu füllen, gibt es im Übrigen nicht.


    Eine weitere Einlage wird per Bank an Stammkapital gebucht.

    Das setzt aber voraus, dass die Gesellschafterversammlung eine Kapitalerhöhung beschlossen und weitere Geschäftsanteile gebildet hat sowie die Satzung der Gesellschaft geändert wurde.
    Laut TE wurde in dieser Richtung aber noch gar nichts veranlasst.


    Solche schwere betriebswirtschaftliche Kost klären Sie nicht mit Laien im Internet- suchen Sie sich dafür lieber einen Steuerberater!

    ... und den Steuerberater sollte der TE ganz schnell aufzuchen, da hier offensichtlich dringender Handlungsbedarf besteht.

    • Offizieller Beitrag

    Wie eine UG (haftungsbeschränkt) gründen? - Gründung: das Stammkapital u.a.



    Zitat von »häschen«
    Eine weitere Einlage wird per Bank an Stammkapital gebucht.


    Das setzt aber voraus, dass die Gesellschafterversammlung eine Kapitalerhöhung beschlossen und weitere Geschäftsanteile gebildet hat sowie die Satzung der Gesellschaft geändert wurde.
    Laut TE wurde in dieser Richtung aber noch gar nichts veranlasst.

    Er kommt doch ggf. nur seiner gesetzlichen Verpflichtung nach, bis zur Höhe der Mindesteinlage (25.000 €) aufzufüllen. Wozu soll da die Satzung geändert werden, die doch sowieso schon den gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss? ?(


    Und dann hättest Du häschens Einwand "... ich glaube nicht, dass sie das Geld später einfach wieder "rausziehen können".", bei der ganzen Kritik Deinerseits, zumindest auch bestätigen können.



    Zitat von »häschen«
    Bei einer UG sind sie sowieso verpflichtet, Ihr Stammkapital nach und nach bis auf 25 000 Euro aufzufüllen, ...


    Nein, eine solche Verpflichtung besteht nicht.
    Es gibt nur eine Verpflichtung 25% des Jahresüberschusses in eine zweckgebundene "Zwangs"-Rücklage einzustellen. Wird aber kein Jahresüberschuss erwirtschaftet, kann auch nichts in die "Zwangs"-Rücklage eingestellt werden. Eine Pflicht, einen Jahresüberschuss zu erzielen, um damit die "Zwangs"-Rücklage zu füllen, gibt es im Übrigen nicht.

    Warum schreibt häschen wohl "nach und nach"? Und häschen beschriebt die gesetzlichen Voraussetzungen absolut zutreffend und ausreichend. Und wenn Du dann schon meinst erwähnen zu müssen "Eine Pflicht, einen Jahresüberschuss zu erzielen, um damit die Zwangs-Rücklage zu füllen, gibt es im Übrigen nicht.". dann solltest Du auch aufklären, welche Konsequenzen aus der andauernden Erzielung steuerlicher Verluste resultieren können. Wenn schon korrigierend nachkarten, dann bitte auch richtig und vollständig.


    Vielen Dank, dass Du uns hinsichtlich des Ratschlags an den TE, einen Steuerberater aufzusuchen, zustimmst.

    • Offizieller Beitrag

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    Statt dessen versuchen Sie immer wieder, meine Ausführung zu torpedieren ...

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  • Er kommt doch ggf. nur seiner gesetzlichen Verpflichtung nach, bis zur Höhe der Mindesteinlage (25.000 €) aufzufüllen. ...

    Die Gesellschafter der UG sind nicht verpflichtet, das Stammkapital der Gesellschaft auf EUR 25.000 zu erhöhen (aufzufüllen).
    Mit dem vom TE geschilderten Sachverhalt, wird die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage auch nicht gebildet.


    Unsere Nachkommen werden vielleicht einmal das 100jährige Firmen-Jubiläum einer UG (haftungsbeschränkt) mit 1.000 EUR Stammkapital feiern können.


    Zitat von miwe4

    Wozu soll da die Satzung geändert werden, die doch sowieso schon den gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss? ?


    Wenn ein Gesellschafter eine weitere Stamm-Einlage in eine UG tätigen möchte, dann geht dies nur über eine Kapitalerhöhung. Eine Kapitalerhöhung hat aber immer zur Folge, dass das Stammkapital der UG von z.B. 1.000 auf 1.500 EUR erhöht wird und dies hat zwangsläufig eine Satzungsänderung zur Folge, da das Stammkapital der Gesellschaft zwingend in der Satzung stehen muss und im Handelsregister eingetragen wird.


    dann solltest Du auch aufklären, welche Konsequenzen aus der andauernden Erzielung steuerlicher Verluste resultieren können. Wenn schon korrigierend nachkarten, dann bitte auch richtig und vollständig.

    ...da gibt es nichts aufzuklären, weil es Gestaltungsmöglichkeiten gibt, dies zu verhindern. Das ist aber Sache eines Steuerberaters.


    häschen: Ich habe ihren Beitrag nicht torperdiert. Er ist schlicht und ergreifend in vielen Punkten falsch.


    Der TE will im Übrigen doch nur die liquiden Mittel seiner UG erhöhen.

    4 Mal editiert, zuletzt von LEV ()

    • Offizieller Beitrag

    häschen: Ich habe ihren Beitrag nicht torperdiert. Er ist schlicht und ergreifend in vielen Punkten falsch.

    Wie meine Beiträge ständig, ich weiß. [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_fips_gaehn.gif]


    Zitat

    Der TE will im Übrigen doch nur die Liquide Mittel seiner UG erhöhen.

    Dafür möchte er von seinem privaten Kapital Geld in eine bestehende UG einlegen.


    Das kann in Form eines Darlehens passieren oder in Form einer form- und sachgerechten Kapitalerhöhung.
    Aus den Ausführen des TE ging nicht hervor, dass er nicht in der Lage sei, Formerfordernisse zu erfüllen.


    Im Falle der Einlage (was ich als laienhafte Beschreibung einer formgerechten Kapitalerhöhung annehme), ist ein "herausziehen" des Kapitals schlicht nicht möglich- und zwar vereinfacht gesagt: aus Gründen, die ich in meinem ersten Beitrag knapp umrissen haben.


    Oder können Sie dem TE erklären, wie er über eine Kapitalerhöhung eingebrachtes Kapital aus einer UG herauszieht, die KEINEN Jahresüberschuss erwirtschaftet? Also ICH nicht- aber ich bin gespannt!

  • miwe4 alle ihre Links kommen zu dem einen und selben Ergenbis: Es besteht keine Pflicht das Stammkapital der UG auf 25.000 EUR zu erhöhen.
    Es besteht lediglich die Pflicht eine gesetzliche Rücklage zu bilden, und zwar aus 25% des Jahresüberschusses. Die Verwendung der Rücklage ist zweckgebunden und darf nach dem Gesetz nur wie folgt verwendet werden:

    • für Zwecke des § 57c (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) GmbHG;
    • zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
    • zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.


    häschen wie ich bereits schrieb. Ihr erster Beitrag ist in vielen (nicht allen) Punkten falsch und diese habe ich ganz sachlich klargestellt. Nicht mehr und nicht weniger.

    • Offizieller Beitrag

    Thema Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage zur Eigenkapitalbildung:

    Zitat


    Gründung: das Stammkapital
    [...]
    Neben dieser Stammeinlage bsteht die gesetzliche Verpflichtung mindestens 25% des Jahresgewinns als eigenkapitalbildende Rücklage zurückzuhalten.
    Diese Pflicht besteht im Übrigen solange bis die neue Mindesteinlage der gewöhnlichen GmbH (laut letztem Beschluss nun doch wie bisher 25.000 Euro anstatt der ursprünglich geplanten 10.000 Euro) erreicht wird.

    Quelle:

    Zitat von miwe4



    Quelle:

    Zitat von miwe4

    Die Unternehmergesellschaft (Haftungsbeschränkt) - Ein Merkblatt Ihrer IHK für München und Oberbayern



    Zusatzthema Beschlussfassung zur Eigenkapitalbildung, nötig oder nicht:

    Zitat

    Rücklage und Umwandlung einer UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH
    Als Ausgleich dazu, dass die Stammeinlage fast nach Belieben hoch sein darf, muss man pro Jahr zumindest 25% des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen. Für den Fall, dass die angesparte Rücklage in der Summe mit dem ursprünglichen Stammkapital die Höhe von 25.000 Euro (Mindestkapital gem. § 5 Abs. 1 GmbHG) übersteigt, dürfen die Gesellschafter laut § 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dieser Beschluss macht es der Unternehmergesellschaft möglich


    1. die laufende Firmierung zu verändern sowie den Rechtsformzusatz „GmbH“ zu führen
    2. Verzicht auf die künftige Bildung der Rücklage in Höhe von 25% des Jahresüberschusses
    3. über den Jahresüberschuss ansonsten frei zu verfügen
    Zu beachten gilt, dass die UG (haftungsbeschränkt) erst nach dem Befassen des Kapitalerhöhungsbeschlusses aufhören darf, die Rücklage anzusammeln.


    Quelle:

    Zitat von miwe4

    Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - Geschäftsideen und Unternehmensformen


    Hervorhebungen durch mich.

  • All das Vorgenannte bestätigt doch meine bisher gemachten Aussagen:


    Es besteht keine Pflicht das Stammkapital auf EUR 25.000,00 zu erhöhen.
    Es besteht lediglich die Pflicht eine zweckgebundene Rücklage aus 25% des Jahresüberschusses zu bilden.


    Selbst wenn das Stammkapital der UG und diese Rücklage einen Betrag von EUR 25.000,00 ergeben, sind die Gesellschafter nicht verpflichtet diese Rücklage aufzulösen und in eine Stammeinlage umzuwandeln und somit das Stammkapital zu erhöhen.


    Wie Sie selbst hervorgehoben haben, dürfen die Gesellschafter der UG diesen Schritt gehen, sie müssen diesen Schritt aber nicht gehen. Die Gesellschafter können diese Rücklage auch 100 Jahre stehen lassen und munter weiter mit einem Stammkapital von EUR 1.000,00 ihre UG (haftungsbeschränkt) betreiben.

    • Offizieller Beitrag

    Es besteht lediglich die Pflicht eine zweckgebundene Rücklage aus 25% des Jahresüberschusses zu bilden.

    -->

    Thema Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage zur Eigenkapitalbildung:


    Zitat von Wiki

    Rücklagen sind bei Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen im Rechnungswesen Bestandteile des Eigenkapitals, die weder als gezeichnetes Kapital, Gewinnvortrag, noch als Jahresüberschuss ausgewiesen und entweder auf gesonderten Rücklagenkonten bilanziert werden oder in der Jahresbilanz nicht erkennbar sind.

    Quelle: WikiStammkapital


    Nominalkapital


    Gezeichnetes Kapital


    Eigenkapital, HGB § 272 (3)

  • Sie verrennen sich. Ihnen ist ganz offensichtlich der Begriff Stammkapital bei einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt) nicht geläufig.


    Das Mindest-Stammkapital einer GmbH beträgt EUR 25.000,00. Das Stammkapital einer UG (haftungsbeschränkt) kann zwischen EUR 1,00 und EUR 24.999,00 liegen. Das Stammkapital wird in die Satzung und in das Handelsregister eingetragen.


    Die UG kann jederzeit durch Kapitalerhöhung auf das Mindest-Stammkapital von EUR 25.000,00 in eine GmbH wechseln, und zwar entweder durch Leistung von baren Einlagen oder durch Umwandlung der hier immer wieder erwähnten gesetzlichen Rücklage (aus Gesellschaftsmitteln) in Kapital. Verpflichtet hierzu ist sie aber nicht! Selbst wenn die Rücklage das Mindest-Stammkapital von EUR 25.000,00 erreicht, kann die UG (haftungsbeschränkt) beibehalten werden.


    Daher ist die Aussage, dass das Stammkapital nach und nach auf EUR 25.000,00 erhöht werden muss, also sowohl in die Satzung und in das Handelsregister eingetragen werden muss, schlicht und ergreifend falsch.

    • Offizieller Beitrag

    Daher ist die Aussage, dass das Stammkapital nach und nach auf EUR 25.000,00 erhöht werden muss, also sowohl in die Satzung und in das Handelsregister eingetragen werden muss, schlicht und ergreifend falsch.


    Nur ungern, aber eine Rückfrage hierzu:
    Deiner Argumentation nach und nach dem, was häschen uns im Verlauf dieser Diskussion beigebracht hat, ist es also so:
    Ein Viertel des Überschusses muss in der UG als eigenkapitalbildende Rücklage eingestellt werden. Dem hattest Du ja nicht widersprochen.


    Wie Du uns beigebracht hast, gibt es keinen Zwang, von der UG in die GmbH zu wechseln, selbst und gerade wenn das Stammkapital vorhanden wäre.


    Jetzt spinn diesen Gedanken mal weiter. Eine UG macht jedes Jahr einen Überschuss iHv 100 T€. Ein Viertel davon muss rückgelegt werden. Dieses Spiel passiert jetzt 10 Jahre in Folge. Wegen meiner auch 100 Jahre in Folge. Spätestens jetzt sollte erkennbar sein, dass Du zwar theoretisch unter Umständen Recht haben könntest, aber Deiner Argumentation keiner mehr folgen wird, wenn irgendwann die Möglichkeit erreicht wurde, in die GmbH zu wechseln. Denn was willst Du mit 100x 25.000 € in den Rücklagen genau machen?


    Ich komme nicht umhin, den Hinweis zu geben, dass Haare auch der Länge nach gespalten werden können...

  • Die Rücklage muss nur solange (und bei Fortbestand der UG immer wieder) gespeist werden, bis das Stammkapital der UG plus die gesetzliche Rücklage EUR 25.000,00 ergeben.
    D.h. die Rücklage gibt es nur einmal!


    Der Hindergund der Möglichkeit, das Stammkapital nicht erhöhen zu müssen, liegt vermutlich darin, dass man in die freie Entscheidung der Gesellschafter, in welcher Form sie die Gesellschaft führen möchten, nicht mehr als unbedingt erforderlich eingreifen möchte, denn schließlich ist die UG die deutsche Antwort auf die englische 1 Pfund-Ltd.


    Es ist auch keine Haarspalterei, weil das Stammkapital der GmbH in § 5 GmbHG und die für die UG abweichenden Regelungen in § 5a GmbHG eindeutig geregelt sind.


    Nur der guten Ordnung halber: Bereits in meinem ersten Beitrag (Nr. 5) habe ich auf die eigenkapitalbildende Rücklage hingewiesen. Ich bin nur deswegen nicht ins Detail gegangen, weil mir von den Moderatoren immer wieder die Abfassung ausufernde Beiträge zur Last gelegt wird.

    7 Mal editiert, zuletzt von LEV () aus folgendem Grund: Streichungen ->Bitte Hinweis in Beitrag 18 und Klarstellung in Beitrag Nr. 19 beachten. Danke.

    • Offizieller Beitrag

    Die Rücklage muss nur solange (und bei Fortbestand der UG immer wieder) gespeist werden, bis das Stammkapital der UG plus die gesetzliche Rücklage EUR 25.000,00 ergeben. D.h. die Rücklage gibt es nur einmal!


    Zitat

    Quelle: Geschäftsideen und Unternehmensformen
    Als Ausgleich dazu, dass die Stammeinlage fast nach Belieben hoch sein darf, muss man pro Jahr zumindest 25% des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen. Für den Fall, dass die angesparte Rücklage in der Summe mit dem ursprünglichen Stammkapital die Höhe von 25.000 Euro (Mindestkapital gem. § 5 Abs. 1 GmbHG) übersteigt, dürfen die Gesellschafter laut § 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dieser Beschluss macht es der Unternehmergesellschaft möglich


    1. die laufende Firmierung zu verändern sowie den Rechtsformzusatz „GmbH“ zu führen
    2. Verzicht auf die künftige Bildung der Rücklage in Höhe von 25% des Jahresüberschusses
    3. über den Jahresüberschuss ansonsten frei zu verfügen


    Zu beachten gilt, dass die UG (haftungsbeschränkt) erst nach dem Befassen des Kapitalerhöhungsbeschlusses aufhören darf, die Rücklage anzusammeln.

  • Die Rücklage muss nur solange (und bei Fortbestand der UG immer wieder) gespeist werden, bis das Stammkapital der UG plus die gesetzliche Rücklage EUR 25.000,00 ergeben. ...

    Der Hinweis von miwe4 ist richtig und auch wiederum nicht ganz richtig bzw. missverständlich.
    Trotzdem habe ich bei der Abfassung des hier zitierten Absatzes nicht aufgepasst. Sorry!


    Richtig ist, dass es eine bestimmte summenmäßige Obergrenze, wie von mir ausgeführt (EUR 25.000,00), bei der gesetzlichen Rücklage nicht gibt.


    Falsch bzw. ungenau ist der Hinweis in dem von miwe4 zitierten Beitrag: „Zu beachten gilt, dass die UG (haftungsbeschränkt) erst nach dem Befassen des Kapitalerhöhungsbeschlusses aufhören darf, die Rücklage anzusammeln. “.


    Richtig ist, dass die Beschränkungen des § 5 a Abs. 1 bis 4 GmbHG (also auch die Rücklagenbildung) erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung eines Mindest-Stammkapitals von EUR 25.000,00 in das Handelsregister entfallen und nicht bereits mit dem Erhöhungsbeschluss.

    • Offizieller Beitrag

    Richtig ist, dass die Beschränkungen des § 5 a Abs. 1 bis 4 GmbHG (also auch die Rücklagenbildung) erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung eines Mindest-Stammkapitals von EUR 25.000,00 in das Handelsregister entfallen und nicht bereits mit dem Erhöhungsbeschluss.

    Genau. Wie gesagt:

    Das alles ist eine KANN Vorschrift mit Vorbedingung.
    Die eigenkapitalbildende also zweckgebundene (was Eigenkapital einer UG/GmbH ist, habe ich oben verlinkt) Rücklage ist eine MUSS Vorschrift, aus der man unter anderem nur dann entkommen KANN, wenn man FREIWILLIG zu einer GmbH wechselt.