Nettobetrag in der Standard Rechnung fehlt

  • Hallo,


    einer meiner Kunden bzw. sein Steuerberater moniert meine Rechnung da auf dieser kein Nettobetrag ersichtlich ist.
    Die Märchensteuer vom Bruttobetrag abziehen ist anscheinend zu schwer für ihn.


    Egal. Gibt es eine Möglichkeit in einer bereits erstellten Rechnung den Nettobetrag anzuzeigen?

  • Hallo,
    unter Stammdaten Einstellungen Grundeinstellungen Preisart Netto und Umschaltung im Vorgang, dann geht es laut Bedienungsanleitung
    "Sollte die Netto-/Brutto-Auswahlliste in Ihren
    Angeboten nicht auftauchen, ist unter „Stammdaten“
    - „Meine Firma“ - „Einstellungen“ - „Grundeinstellungen“
    im Abschnitt „Preisart“ die standardmäßig
    aktivierte Option „Umschaltung im Vorgang“
    ausgeschaltet worden. Mit einem Häkchen vor dieser
    Option sorgen Sie dafür, dass Sie in Ihren Angeboten
    (und Rechnungen) wieder in jedem Einzelfall per
    Mausklick zwischen der Netto- und Brutto-Optik hin und
    herschalten können"

    • Offizieller Beitrag
    • Du kannst auch die Vorlage Rechnung Mellowdesign runterladen. Diese enthält als ausgewiesene Bruttorechnung zusätzlich den Nettobetrag.
    • Oder füge in den Schlußtext deiner jetztigen Rechnung die Variable für den Nettobetrag ein: <M_TOTALNET> ein. Ganz einfach.


    Ich hatte auch schon Frauen aus Steuerbüro's , die anriefen wegen, dass es nicht möglich ist einen Betrag aufzusplitten. Da sagte ich dass geht über den 3 -fachen Buchungsatz. :)

    • Offizieller Beitrag

    8|


    Das hat nichts damit zu tun, dass die Damen nicht rechnen können- eine ordnungsgemäße Rechnung gem §14UStG hat den Nettobetrag auszuweisen- andernfalls ist dr Vorsteuerabzug zu versagen- auch dann, wenn man ihn per 3-Satz berechnent kann!

  • Mausko


    „Umschaltung im Vorgang“ habe ich umgestellt.
    Dann gehe ich auf die bereits bezahlte Rechnung und gebe sie zur Bearbeitung frei.
    Ich find aber nirgendwo die Schaltfläche zum umschalten.


    Gleich schreib ich per Freitext den Nettopreis rein.
    Selbst meine Steuerberater in meiner Kundschaft hatten daran noch nie etwas auszusetzen.


    ...nach EuGH, der diese Angabe als Mindestanforderung bezeichnet usw...
    Naja... die Bürokratie wird uns das Genick brechen. Wenn es nicht vorher der Euro tut. Aber das gehört hier nicht hin.


    Edit: Jetzt hab ich mal den Tipp befolgt und im Schlußtext <M_TOTALNET> eingefügt.
    Sieht irgendwie drangeklatscht aus so unter dem Zahlungsziel.
    Hmm... vielleicht gibt es noch eine schönere Lösung.

    • Offizieller Beitrag
    • Die Variable kannst du überall einfügen auch als Artikel überschrift usw vor allem mit einem Sätchen. Dann freut sich ein Steuerberater
      z. B. Diese Rechnung beträgt netto M_TOTALNET €
    • > Rechnung > Eingabemaske ganz unten neben > Gesamtbetrag Umschaltung im Vorgang
  • Komisch. Die Möglickeit zum umschalten habe ich nicht obwohl ichs unter meiner Firma umgestellt habe. ?(
    OK die Schaltfläche taucht bei einer neuen Rechnung auf. Nicht bei einer schon bezahlten und eingebuchten Rechnung.
    Trotzdem danke für die Hilfe!

    • Offizieller Beitrag

    OK die Schaltfläche taucht bei einer neuen Rechnung auf. Nicht bei einer schon bezahlten und eingebuchten Rechnung.

    Vorsicht!
    Für die Ausstellung einer berichtigten Rechnung gelten ganz besondere umsatzsteuerliche Vorschriften!

  • Vorsicht!
    Für die Ausstellung einer berichtigten Rechnung gelten ganz besondere umsatzsteuerliche Vorschriften!

    Ja im nachhinein eine Rechnung abändern ist nicht gerade so prickelnd.
    Es kommt aber nur der Nettopreis hinzu. Sonst bleibt alles gleich.
    Ich werde noch einen Vermerk handschriftlich drauf setzen.


    SAMM
    Ja da kann ich ja lang suchen 8) .

    • Offizieller Beitrag

    Hier geändert: Nettobetrag steht unter Gesamtbetrag:


    P.S.:


    Anhebung der Kleinbetragsgrenze auf 250 EUR



    Der Bundestag hat beschlossen, die Grenze für das Vorliegen von Rechnungen über Kleinbeträge von bislang 150 EUR auf 250 EUR anzuheben.
    Eine Kleinbetragsrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    - den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
    - das Ausstellungsdatum,
    - die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
    - das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
    Es müssen damit nicht sämtliche Rechnungsangaben des § 14 Abs. 4 UStG aufgeführt werden.
    Praxishinweis: Vom Bundestag wurde beschlossen, dass diese Rechtsänderung rückwirkend ab 2017 gelten soll.


    Diese ist auch für die Abrechnung von Reise- und Bewirtungskosten bedeutsam.

  • einer meiner Kunden bzw. sein Steuerberater moniert meine Rechnung da auf dieser kein Nettobetrag ersichtlich ist.


    eine ordnungsgemäße Rechnung gem §14UStG hat den Nettobetrag auszuweisen- andernfalls ist dr Vorsteuerabzug zu versagen- auch dann, wenn man ihn per 3-Satz berechnent kann!


    Nicht immer muss das so sein.
    Bis zu einem Betrag von EUR 150,00 greift grundsätzlich die Vereinfachungsregel und da kann die Ausweisung des Nettobetrags - bis auf ein paar wenige Ausnahmen - entfallen. Ich sehe grundsätzlich kein Problem bei Kleinstbetragrechnung bis EUR 150,00 das MB eigene Standard-Formular für die Bruttorechnung zu verwenden.
    Dann muss oder darf sich der Kunde bzw. sein Steuerberater halt doch wieder im 3-Satz üben. :D


    Bevor man also springt, weil ein Steuerberater oder Kunde eine Rechnung moniert, sollte man erst einmal prüfen, ob die Berichtigung der Rechnung überhaupt erforderlich ist. Ob dies hier der Fall ist bzw. war, geht aus den Infos des TE jedenfalls nicht hevor.

    • Offizieller Beitrag

    Nicht immer muss das so sein.
    Bis zu einem Betrag von EUR 150,00 greift grundsätzlich die Vereinfachungsregel und da kann die Ausweisung des Nettobetrags - bis auf ein paar wenige Ausnahmen - entfallen. Ich sehe grundsätzlich kein Problem bei Kleinstbetragrechnung bis EUR 150,00 das MB eigene Standard-Formular für die Bruttorechnung zu verwenden.
    Dann muss oder darf sich der Kunde bzw. sein Steuerberater halt doch wieder im 3-Satz üben. :D

    Na, das weiß ich wohl. :rolleyes:


    Man lernt in der Ausbildung zum Steuerfachangestellten die §§ 14 UStG und 33 UStDV in den ersten Wochen, sodass ich glattweg davon ausgehe, dass dieser keine Kleinbetragsrechnung monieren würde- der weiß um ihren Tipp nämlich auch!



    Es handelt sich hier übrigens ganz sicher um keine Rechneschwäche- Datev, Simba und was nicht alles kann die Herausrechnung des Steuerbetrags genauso gut, wie MB oder Kaufmann es können! Oder nutzen Sie diese Automatik beim Buchen nicht? 8|


    Außerdem halte ich es für relativ umständlich, jedes mal nach hinlänglicher Beurteilung des Bruttoumsatzes die erforderlichen Rechnungsmerkmale neu anzupassen- ich würde EIN Formular hinterlegen, dass einwandfrei alle Erfordernisse des §14 UStG erfüllt! Ist doch viel einfacher, oder?

    Bevor man also springt, weil ein Steuerberater oder Kunde eine Rechnung moniert, sollte man erst einmal prüfen, ob die Berichtigung der Rechnung überhaupt erforderlich ist. Ob dies hier der Fall ist bzw. war, geht aus den Infos des TE jedenfalls nicht hevor.

    Ich bin der grundsätzlichen Ansicht- das ist nicht nur im Steuerrecht so, sondern in allen anderen Fachgebieten auch- wenn ich jemanden vor mir habe, dessen fachgebundene Qualifikation die Vermutung nahe legt, mehr Ahnung zu haben als ich selbst, dann sollte ich nicht versuchen, schlauer zu wirken.


    Aber prüfen können Sie natürlich. :D

  • Das hoffe ich, dass Sie das wußten, aber der TE und die übrigen Leser kennen diese Vereinfachungsregel unter Umständen nicht.


    Ferner sind auch Steuerberater und/oder ihre Mitarbeiter nicht ohne Fehler und warum sollte man eine Rechnung berichtigen, die unter Umständen nicht zu berichtigen ist. Über die Höhe des Rechnungsbetrages wurde bisher ja nichts berichtet.


    Daher war mir dieser Hinweis wichtig. Insbesondere, da auf die Vereinfachungsregel bisher nicht hingewiesen wurde und ihr Beitrag den Eindruck erweckt, dass der Nettobetrag immer zwingend anzugeben ist, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen. Dem ist bei Kleinsbetragsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von EUR 150,00 aber nicht so.


    Außerdem bietet MB nun einmal die rechtssichere Möglichkeit eine solche Kleinstbetragsrechnung zu erstellen. Denn es werden die notwendigen Rechnungsmerkmale durch das Programm automatisch angepast. Als MB Nutzer muss ich nur die Rechnungshöhe im Blick haben.

    2 Mal editiert, zuletzt von Schlebusch () aus folgendem Grund: EDIT letzter Absatz hinzugefügt.