Wohn-Riester Bescheinigung, was braucht man?

  • hallo,


    ich habe gerade etwas ärger mit versicherung und fa. es geht um die bescheinigung eines wohn riester vertrages. kurze vorgeschichte: bislang hatten wir normale riester verträge und bekamen jährlich die bescheinigung nach §10a zur vorlage beim finanzamt und wir konnten damit die riester beiträge geltend machen. bei den wohn-riester verträgen bekommen wir eine bescheinigung nach § 92. diese bescheinigung erkennt das finanzamt allerdings nicht an, laut aussage der bearbeiterin ist eine bescheinigung nach § 10a zwingend erforderlich, um die beiträge zu berücksichtigen. aber die versicherung sagt, dass sie die bei wohn-riester nur nach § 92 ausstellen kann.


    es ist definitv ein riester vertrag, denn die zulagen laufen ja auch. was läuft da falsch? oder kann man wohn-riester bei der steuer gar nicht geltend machen??? das kann ich mir allerdings auch nicht vorstellen, denn das würde wohn-riester ja unattraktiver machen.


    wäre schön, wenn mir jemand diesbezüglich infos geben könnte.


    viele grüß


    michael

    • Offizieller Beitrag

    Normalerweise werden diese Daten elektornisch übermittelt, sodass das FA darauf zugreifen kann.
    Manch FA hat jedoch Probleme mit dem Abruf.


    Am besten beim Versicherer eine Bescheinigung über das Zustellungsdatum anfordern und dieses dem FA vorlegen.


    So lief es bei mir für die letztjährige Erklärung. Antwort vom FA steht allerdings noch aus.

    • Offizieller Beitrag

    laut aussage der bearbeiterin ist eine bescheinigung nach § 10a zwingend erforderlich, um die beiträge zu berücksichtigen

    Sicher, dass sie das gesagt hat- und nicht darauf hingewiesen hat, dass die Daten elektronisch übermittelt werden sollten?

    Normalerweise werden diese Daten elektornisch übermittelt,

    Ganz genau.
    Und unfassbarerweise ist nahezu jeder Sachbearbeiter überfordert mit der Beantwortung der Frage "was tun, wenn die zutreffende Stelle nicht übermittelt hat"!!!
    Selbst erlebt mit Beiträgen zur Rentenversicherung (Bund)... ohne Datenübermittlung keine Berücksichtigung. :cursing:



    Viele Kreditinstitute stellen tatsächlich keine Bescheinigung nach §10a EStG mehr aus- die Bescheinigung nach §92 EStG ist allerdings klar eine Bescheinigung darüber, dass die Daten (und welche Daten) übermittelt wurden- meiner Ansicht nach liegt der Ball damit klar beim Finanzamt!
    Seit der elektronischen Übermittlung sind die Banken zu der Ausstellung der Bescheinigung nach §10aEStG nicht mehr verpflichtet, sondern nur noch nach §92a! Die Banken haben entsprechend Ihre Software danach eingerichtet und können ggf. keine 10a- Zettelchen mehr drucken.
    Wenn die Finanzämter nun die übermittelten Daten nicht verarbeiten können, soll dann der Mitarbeiter der Bausparkasse mit dem Kugelschreiber eine Bescheinigung malen? 8|

    • Offizieller Beitrag

    Zitat von »Desperado177«
    laut aussage der bearbeiterin ist eine bescheinigung nach § 10a zwingend erforderlich, um die beiträge zu berücksichtigen


    Sicher, dass sie das gesagt hat- und nicht darauf hingewiesen hat, dass die Daten elektronisch übermittelt werden sollten?


    Unabhängig vom TE hat mir meine SB genau das geschrieben! Entweder Bescheinigung nach § 10a oder elektronische Übermittlung.

    Zitat von »mArk78«
    Normalerweise werden diese Daten elektornisch übermittelt,


    Ganz genau.
    Und unfassbarerweise ist nahezu jeder Sachbearbeiter überfordert mit der Beantwortung der Frage "was tun, wenn die zutreffende Stelle nicht übermittelt hat"!!!
    Selbst erlebt mit Beiträgen zur Rentenversicherung (Bund)... ohne Datenübermittlung keine Berücksichtigung. :cursing:

    Noch unfassbarer, dass die Behauptung "Es wurde nichts übermittelt" aufgestellt wird, obwohl eine Übermittlung stattgefunden hat! :cursing:

  • Hallo zusammen,


    kleines Update zum Thema:


    Eine Bescheinigung nach § 10a stellen die Riester-Anbieter nicht mehr aus, weil es (ich glaube seit 2009) schlicht nicht mehr nötig ist. Der § fordert jetzt die elektronische Übermittlung. Dieser Übermittlung muss man allerdings zustimmen bzw. kann man widersprechen. Ist, warum auch immer beim FA nichts angekommen, geht das FA offenbar davon aus, dass der Kunde der Übermittlung widersprochen hat.


    Die Bescheinigung nach § 92 ist eine Beitragsbescheinigung für die Unterlagen des Versicherten. Diese ist als Ersatz für die §10a-Bescheinigung ungeeignet, weil sie auch ausgestellt wird, wenn man dem Datentransfer widersprochen hat. An Stelle des TE würde ich mich, schriftlich, an meinen Anbieter wenden und mitteilen, dass die elektronisch übermittelten Daten beim FA nicht angekommen sind usw...


    Gegenüber dem FA nachweisen, dass der Datentransfer stattgefunden hat, kann nur der Anbieter. Der Kunde sitzt in so einer Situation immer am kürzeren Hebel.


    Viele Grüße
    Rautka

    • Offizieller Beitrag

    Ist, warum auch immer beim FA nichts angekommen, geht das FA offenbar davon aus, dass der Kunde der Übermittlung widersprochen hat.

    Hm, trotzdem fand ich das Gebaren meiner SB etwas seltsam, da trotz Vorliegen meiner Anlage AV keine Aussage zur Nichtberücksichtigung in den Erläuterungen des Bescheides stand.

    An Stelle des TE würde ich mich, schriftlich, an meinen Anbieter wenden und mitteilen, dass die elektronisch übermittelten Daten beim FA nicht angekommen sind usw...

    Telefonisch reicht m. M. sogar. Hat ganz unkompliziert funktioniert. Dort wurde mir mitgeteilt, dass es gängige Praxis sei, wie meine SB reagiert hat.

    • Offizieller Beitrag

    Dort wurde mir mitgeteilt, dass es gängige Praxis sei, wie meine SB reagiert hat.

    Was es nicht unbedingt besser macht.

    Noch unfassbarer, dass die Behauptung "Es wurde nichts übermittelt" aufgestellt wird, obwohl eine Übermittlung stattgefunden hat! :cursing:


    Ganz genau! UND man bescheinigen, was übermittelt wurde.


    Manchmal möchte man wirklich weinen... :monster:

  • Ganz genau! UND man bescheinigen, was übermittelt wurde.


    Nur sieht das EStG keine Bescheinigung der übertragenen Werte vor ...


    ... womit wir wieder beim Anfang und der Frage des TE wären.


    Ich wünsche mir handwerklich gut gemachte Gesetze ....


    Viele Grüße
    Rautka

  • erstmal danke für die vielen anworten. nach langem hin und her hat alles geklappt. hat sich wohl aufgrund aller drei beteiligter etwas verzögert.


    eine wichtige frage für 2013 habe ich da noch: was gebe ich denn eigentlich für eine summe bei den wohn-riester verträgen ein (bei "geleistete beiträge oder tilgungsleistungen für den riestervertrag")? sind es die tilgungszaheln oder die zinsen. die tilgung ist nämlich wohl unter 2100€, die zinsen natürlich deutlich drüber.

    • Offizieller Beitrag

    Nur den Tilgungsanteil, das bescheinigt/meldet aber die Bank dann üblicherweise entsprechend.


    Man darf also gespannt sein, wie gut es das nächste Mal klappt.