Verkauf an Privatmann aus der Schweiz - wie verhält es sich da mit der Umsatzsteuer?

  • Hallo Leute,


    ich bin so langsam aber sich mit Wiso Mein Büro warm...


    Jetzt habe ich mal eine grundlegende Frage. Es geht darum, dass ein privater Käufer aus der Schweiz einen Artikel bei mir gekauft. Wie verhält es sich jetzt hier mit der Mehrwersteuer? Muss ich diese dennoch auf der Rechnung ausweisen oder darf ich das überhaupt nicht?


    Freue mich auf eure Antworten..

  • Schnellschuss von mir (bin aber kein Steuerberater!)


    Es dürfte eine Ausfuhrlieferung gem $6(1) UStG vorliegen, die gem §4 Nr 1 umsatzsteuerfrei ist. Insofern kein Ausweis der dt. Umsatzsteuer auf der Rechnung. Aber Vorsicht, der Ausfuhr der Ware muss gem §6(4) von Dir in geeigneter Form nachgewiesen werden, sonst wird der Fiskus die Steuerbefreiung nicht anerkennen! Das dürfte bei einem Verkauf an eine Privatperson nur praktikabel gelingen, wenn die Ware von Dir in die Schweiz versandt wird (-> Ausfuhrnachweis durch den Kurierdienst). Bei einem persönlichen Kauf in Deinem Laden und Mitnahme im Handgepäck dürfte der Nachweis eher schwierig sein. Hier würde ich die dt. Umsatzsteuer ausweisen, vom Kunden kassieren und beim Beweis einer Ausfuhr zurückerstatten. Aber ob sich dieser Aufwand lohnt, hängt natürlich auch von der Umsatzhähe ab, um die es im konkreten Fall geht.


    Der Schweizer Privatmann muss übrigens vermutlich die Ware bei der Einfuhr in die Schweiz gem den dort geltenden Vorschriften anmelden und versteuern (Einfuhrumsatzsteuer). Ob er das auch macht, sollte aber nicht Dein Problem sein...

    • Offizieller Beitrag

    Kinders, der Schweizer ist ein Privatmann!!! Und da SAMMs Bedenken m.E. zu 100% zutreffend.


    Das hat mit den Ausfuhrlieferungen unter Unternehmern überhaupt nichts zu tun.


    Das ist eine normale Lieferung außerhalb EU. Und das ist wie mit jedem Touristen etc., die Sachen im Ausland kaufen und sich dann ggf. die im Ausland gezahlte Steuer zurückholen und die Einfuhr in Ihr Heimatland beim Zoll erklären. Hat doch jeder schon mal von gehört.


    Will der U. sicher gehen, berechnet er erst die USt. Wenn der Kunde dann die Einfuhrgenehmigung über den entledigten Zoll in der Schweiz sendet und er somit den Nachweis hat, dass die Ware auch wirklich in die Schweiz ging, dann kann er dem Kunden die USt erlassen und gutschreiben bzw. auszahlen. Macht er es anders und der Kunde bringt die Unterlagen nicht, geht er immer das Risiko ein, auf der USt-Zahllast hängen zu bleiben.


    Grundsätzliches für Schweizer Käufer zur Wareneinfuhr in die Schweiz

  • Hallo,
    Ob das ein Privatmann oder eine Firma ist,spielt dabei keine Rolle. Da die Schweiz ein Drittland ist, ist eine Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Es muss die tatsächliche Ausfuhr aber belegbar sein. Ich versende häufiger Waren an Privatleute in der Schweiz. Diese versende ich per Einschreiben und Zollinhaltserklärung. Damit habe ich einen Nachweis, der laut meinem Steuerberater ausreichend ist.
    Der Empfänger muss u.U. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zahlen.
    Gelingt der Ausfuhrnachweis nicht, wird eine Umsatzsteuernachzahlung die Folge sein....

  • Sofern es sich um eine durch den TE veranlasste Lieferung handelt, liegt Mausko m.E. richtig.


    Der TE hat sich aber diesbezüglich nicht geäußert.


    Wir wissen also nicht, ob der Käufer den Artikel in Deutschland im Geschäft des TE selbst abholt oder abholen lässt, oder ob der TE die Ware via Versandunternehmen an den Kunden liefert.

    • Offizieller Beitrag

    Ich versende häufiger Waren an Privatleute in der Schweiz. Diese versende ich per Einschreiben.

    Das würdest Du bei dem TE dann aber unterstellen. Er selber schreibt nichts davon. Und man kann nur bewerten, was er auch als Sachverhalt darlegt.


    Ansonsten mal was Großes zum Vergleich (die Größe der Artikel spielt ja keine Rolle): Merkblatt Kfz-Handel in Drittländer

    • Offizieller Beitrag

    Sofern es sich um eine durch den TE veranlasste Lieferung handelt, liegt Mausko m.E. richtig.

    Mausko liegt mit seinem persönlichen Vorgehen absolut richtig, egal, wer die Lieferung veranlasst hat.

    Wir wissen also nicht, ob der Käufer den Artikel in Deutschland im Geschäft des TE selbst abholt oder abholen lässt, oder ob der TE die Ware via Versandunternehmen an den Kunden liefert.

    Gerade das "wer" ist bei der Ausfuhr garnicht so erheblich, alleine "dass" der in Rechnung gestellte Artikel tatsächlich ausgeführt wurde muss belegbar sein. Das schreibt Mausko auch:

    Ich versende häufiger Waren an Privatleute in der Schweiz. Diese versende ich per Einschreiben und Zollinhaltserklärung. Damit habe ich einen Nachweis, der laut meinem Steuerberater ausreichend ist.
    Der Empfänger muss u.U. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zahlen.
    Gelingt der Ausfuhrnachweis nicht, wird eine Umsatzsteuernachzahlung die Folge sein....

    Würde ich auch als ausreichend bezeichnen. Klick.
    Dem Wortlaut des Gesetzes ist unerheblich, ob der Abnehmer oder der Versender die Ware ausführt bzw. ausführen lässt, allein der Beleg über die Ausfuhr muss dem Rechnungsaussteller vorliegen.

    Zitat von §8UStDV

    (1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

    Ich würde dem TE das Vorgehen von Mausko empfehlen.

  • Vielleicht habe ich mich in meinem ersten Beitrag (Nr. 7) missverständlich ausgedrückt.


    • Mausko Vorgehen unterstellt, dass der Rechnungsaussteller die Lieferung veranlasst und er daher bereits bei Rechnungsausstellung sicherstellen kann, dass der Ausfuhrnachweis geführt werden kann.
    • Veranlasst hingegen der Rechnungsempfänger die Lieferung durch Selbstabholung oder Abholung durch externen Dienstleister, dann ist der Rechnungsaussteller darauf angewiesen, dass der Rechnungsempfänger ihm den Nachweis der Ausfuhr zur Verfügung stellt. In diesem Fall würde ich die Rechnung zunächst mit USt ausstellen. Im Grunde also, die Vorgehensweise, wie sie miwe4 im Beitrag Nr. 5 bereits erläutert hat.


    ... und da keiner weiß, welcher Sachverhalt der Frage des TE zu Grunde liegt, ist es wie Mausko bereits ausgeführt hat, das eine wie das andere Spekulation.
    Warten wir doch einfach ab, wie es sich bei ihm konkret verhält.

  • das ist doch mal eine interessante Unterhaltung. Es ist so, dass ich die Waren nur versende und das auch nur per Einschreiben so dass ich auch was in der Hand habe.


    Wenn jetzt der Bruttokaufbetrag inkl. Versand 110€ beträgt so stelle ich ihm die 110€ als netto Rechnung oder muss ich die USt. rausrechnen?


    Vielen Dank schonmal für eure Antworten


    PS: Habe jetzt z. B. auch einen Käufer aus Taiwan das dürfte dann ebenfalls so zutreffen?!

    • Offizieller Beitrag

    Wenn jetzt der Bruttokaufbetrag inkl. Versand 110 € beträgt, so stelle ich ihm die 110 € als netto Rechnung oder muss ich die USt. rausrechnen?

    Also dieser Satz mit der Formulierung, da überleg doch bitte nochmal, was deine eigentliche Frage ist. :crazy: :blackeye:


    "Aus 110 € brutto - wie macht man da 110 € netto?" Wenn du aus Brutto Netto machen willst, rechnest du: 110 € / 119 % X 100 %
    Du erwähnst nirgends den Betrag der Ust. Du weist Nettopreise aus.
    Wenn der Bruttokaufbetrag inkl. Versand 110 € sind, dann stellst Du eine Rechnung zu Nettopreisen aus und stellst 92,44 € in Rechnung.


  • Moin,
    welchen Betrag du letztlich deinem Schweizer oder anderen Kunden (z.B.Taiwan) berechnest, solltest Du Dir gut überlegen. Oftmals ist es gerade die abzurechnende deutsche Mwst., die die Kauf in Deutschland interessant macht. Machst Du nun einfach aus dem Bruttobetrag einen Nettebetrag, streichst Du zwar 19% mehr Gewinn ein, es kann dann aber auch die letzte Bestellung des Kunden bei Dir gewesen sein, denn auf Deinen nun Brutto=Nettobetrag muss der Schweizer ja noch u.U. Zoll und innländischen Mwst. bezahlen.


    Bei einer Lieferung nach Taiwan verhält es sich im Prinzip genauso. Die notwendige Zollinhaltserklärung richtet sich m.W. auch nach Wert der Ware. Hier sind dann verschiedene Formulare notwendig. Näheres dazu bei der IHK/HWK oder auch beim Zoll...