Mahngebühren und Zahlungstreue

  • Hallo zusammen mal 2 ganz einfache Fragen, vielleicht weiß das einer,


    1) gibt es eine Statistik mit der Zahlungstreue des Kunden?


    Gefragt ist hierbei ob sich der Kunde immer an seine Zahlungsziele Hällt oder z.b. Regelmässig erst einige Tage zu spät zahlt. oder evtl immer erst nach einer mahnung etc.


    2) Wo werden die Mahngebühren ausgewiesen?


    Ganz klar in dem Ausdruck der Mahnung, dann werden Sie in der Rechnung unter Mahndetails noch angezeigt. Jedoch finde ich Sie nicht im Offenen Betrag und auch nicht im Kundenkonto als noch zu bezahlender Betrag. Sprich wenn ich das Richtig sehe werden die Mahngebühren einfach unter den Tisch gekehrt wenn der Kunde den Rechnungsbetrag begleicht. Oder ist das eine Einstellungssache?


    Danke für eure Hilfe.


    Chris

    • Offizieller Beitrag

    1) gibt es eine Statistik mit der Zahlungstreue des Kunden?

    Eine Übersicht der noch offenen Rechnungen mit dem jeweiligen Mahnstatus steht Ihnen bereits in der
    Basisversion von WISO Mein Büro zur Verfügung. · Mit dem Modul Banking+ haben Sie aber zusätzlich die Möglichkeit alle offenen Rechnungen eines Kunden im entsprechenden Kundenkonto einzusehen und sich die Summe des noch zu zahlenden Betrages anzeigen zu lassen.
    · Außerdem finden Sie die bereits erzeugten Mahnungen in
    einer übersichtlichen Liste, in der Sie u.a. nach Mahnstufe, Mahndatum, Rechnungsdatum oder auch Rechnungsbetrag gliedern können.


    2) Wo werden die Mahngebühren ausgewiesen?
    Ganz klar in dem Ausdruck der Mahnung, dann werden Sie in der Rechnung unter Mahndetails noch angezeigt. Jedoch finde ich Sie nicht im Offenen Betrag und auch nicht im Kundenkonto als noch zu bezahlender Betrag.

    Richtig beobachtet!


    Sprich wenn ich das richtig sehe, werden die Mahngebühren einfach unter den Tisch gekehrt, wenn der Kunde den Rechnungsbetrag begleicht. So gesehen: ja


    Oder ist das eine Einstellungssache? Hier JA


    Entweder er zahlt die Mahngebühr, dann wird sie als Erlös extra gebucht. Zahlt er nicht, belässt das Programm es darauf.

  • 1) mal ganz abgesehen davon das die Tabelle im Screenshot das Bild erheblich verzerrt (Kunde Ludwig hat z.b. Plötzlich 4879 statt seiner 1217 Euro offene Forderung) geht das ganze an der Frage vorbei.


    Wir haben z.b. einen Kunden der zahlt immer so 3-7 Tage nach der Fälligkeit, also noch in dem Zeitraum bevor eine Mahnung oder Zahlungserinnerung erstellt wird.


    Was Uns interessiert ist wie Punktlich ist die Zahlung bei uns, und nicht ob wir den Kunden schon mehrfach angemahnt haben.


    zu 2) wozu schreibe ich dann Überhaupt eine Mahnung mit Mahngebühren, wenn das Programm Sie einfach ignoriert.
    Klar es gibt den Satz "Sollte sich die Zahlung mit diesem Schreiben..." Aber Spätestens wenn jemand die 2. Mahnstufe bekommt sollte die 1. Mahnstufe als Forderung offen bleiben, denn es entstehen ja auch reele Kosten (Porto, Personal etc).


    Gruß Chris

    • Offizieller Beitrag

    Sorry sorry sorry für den Versuch das Programm zu erklären. :hail: Der Screen ist auch nur beispielhaft mit Summe versehen worden. Wie die Mahngebühr hier gehandthabt wird, habe ich erklärt!

  • SAMM
    lass doch bitte den Sarkasmuss.


    Ich hatte Freundlich nach konkreten Punkten gefragt und bekomme das Programm erklärt.

    Oder ist das eine Einstellungssache? Hier JA

    und das ist keine wirkliche Antwort, wo kann ich das Einstellen?? Vielleicht Hätte ich bei der Fragestellung ja lieber Konfigurastionssache schreiben sollen?


    Aber vielleicht hat ja noch jemand anderes eine Idee?


    Gruß Chris

  • Es ist nun einmal ein Fehler des Programmes, dass die Mahngebühren nicht als offene Forderung geführt werden.


    Es ist durch diverse Urteile inzwischen anerkannt, dass Mahngebühren für vom Gläubiger selbst veranlasste Mahnungen in angemessener Höhe (i.d.R. EUR 2,50 bis EUR 5,00) vom Gläubiger in Rechnung gestellt werden können. Einzige Voraussetzung ist, dass der Verzug eingetreten ist. Dies bedeutet, dass i.d.R. für die erste Mahnung (Zahlungserinnerung) keine Mahngebühren berechnet werden kann.


    Hier müsste m.E. MB nachgebessert werden.


    EDIT: Als Krückstock könnte man bis zu einer Programmanpassung eine Rechnung über die Höhe der Mahngebühr schreiben. Damit wird dann auch die Mahngebühr als offener Posten in MB geführt. Allerdings muss man dann aufpassen, dass bei einem Zahlungseingang die Rechnung über die Mahngebühr korrekt aufgezeichnet wird. Hier muss unter Umständen mit Hilfe der "Manuellen Buchung" eine Korrekturbuchung vorgenommen werden. Es ist also ein Krückstock, der vermutlich mehr Arbeit als Nutzen verursacht.


  • Hallo,
    wenn in der Rechnung die Zahlungsfrist konkret benannt wird, z.b. Rechungsbetrag ist innerhalb von xy Tagen nach Rechnungsdatumfällig, braucht es keine Mahnung mehr, um in Verzug zu geraten.
    Ein Fehler im Programm sollte schnellsmöglich behoben werden. Wäre es nicht angebracht, statt "Verbesserungsvorschlag" mal "Fehler" oder "Bug" einzuführen....

  • Ich will jetzt keinen Nebenschauplatz aufmachen, aber

    wenn in der Rechnung die Zahlungsfrist konkret benannt wird, z.b. Rechungsbetrag ist innerhalb von xy Tagen nachRechnungsdatumfällig, braucht es keine Mahnung mehr, um in Verzug zu geraten.


    Das kann man so nicht stehen lassen und ist ein im Internet viel verbreiteter Irrglaube, denn die einseitige Bestimmung einer Zahlungsfrist begründet keinen Verzug (BGH-Urteil v. 25.10.2007, III ZR 91/07). Die Zahlungsfrist muss schon zwischen dem Verkäufer und Käufer vertraglich vereinbart sein, erst dann führt sie ohne Mahnung zum Verzug.

    • Offizieller Beitrag

    Zahlungsfrist auf der Rechnung begründet keinen Verzug


    … was eigentlich jedem Jurastudenten klar sein sollte, beschäftigt doch noch einmal den BGH (Urteil vom 25.10.2007, Az. III ZR
    91/07): Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche Belehrung des Verbrauchers einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen. Ist der Gläubiger nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt, so ist die einseitige Bestimmung des Zahlungsziels auch nicht als kalendermäßig bestimmte Leistung im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen, da eine solche Bestimmung durch Rechtsgeschäft getroffen worden sein muss. Daran fehlt es, wenn das Zahlungsziel erst in der Rechnung und nicht im zugrunde liegenden Vertrag bestimmt wird.


    Also noch einmal zur Klarstellung:
    Grundsatz: Verzug tritt nach Mahnung ein, wobei Mahnung natürlich nach Fälligkeit erfolgen muss, § 286 I BGB.
    Ausnahme: Keine Mahnung ist nötig, wenn durch Vertrag für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender vereinbart ist (§ 286 II Nr. 1 BGB) ein Ereignis der Leistung (z.B.Kündigung, notarielle Fälligkeitsmitteilung) vorauszugehen hat und sich die Leistungszeit dann nach dem Kalender eindeutig bestimmen lässt (§ 286 II Nr. 2 BGB) der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 II Nr. 3 BGB) besondere Gründe vorliegen ((§ 286 II Nr. 4 BGB)


    Nach dem Gesetz kommt der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug. Soweit die Rechnung an einen Verbraucher gerichtet ist, muss er auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen werden. Ab Verzugseintritt ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger Verzugszinsen zu zahlen und die Kosten für einen danach eingeschalteten Rechtsanwalt zu erstatten.
    Die 30-Tage-Frist kann durch eine gesonderte Mahnung des Gläubigers verkürzt werden. Eine Mahnung wird jedoch nicht dadurch ersetzt, dass in der Rechnung ein Datum als Zahlungsziel aufgenommen wird. Es bedarf daher auch in diesem Fall noch eines gesonderten Mahnschreibens.


    Urteil des BGH vom 25.10.2007
    Aktenzeichen: III ZR 91/07
    NJW 2008, 50

  • Hm.....
    da habe ich mal von der HWK eine andere Info bekommen. Auch hierwird es anders beschrieben, aber man lernt ja nie aus. Ich habe auf meinen Rechnungen immer eine Verbraucherbelehrung mit dabei, danke für eure Hinweise...

  • Nur so, da wir eh Offtopic gelandet sind:


    Laut unserem Anwalt (und der sollte das wissen)
    ist ein Kaufmann automatisch im Verzug, wenn auf der Rechnung eine Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt ist.


    Korrekt ist also die Formulierung "Zur Zahlung Fällig am 5.8.2012" -> Schuldner ist ab dem 6.8.2012 in Verzug -> kann direkt gemahnt werden.


    eine Formulierung wie "z.b. Rechungsbetrag ist innerhalb von xy Tagen nachRechnungsdatumfällig," oder "Zahlbar innerhalb 14 Tage" stellt KEINE fristsetzung nach dem Kalender dar-> ebenfalls kein Verzug-> Zahlungserinnerung vor Mahnung


    In beiden fällen sollte aber vor dem Mahnen Sichergestellt sein, das der Schuldner die Rechnung auch erhalten hat.


    evtl Schaut es bei Privatpersonen als Schuldner da anders aus, das weiß ich nicht.


    Gruß Chris

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    1) gibt es eine Statistik mit der Zahlungstreue des Kunden?


    Über die Einführung einer solchen Auswertung ist noch keine endgültige Entscheidung gefallen. Wer dringend eine solche Auswertung braucht, kann sich an unseren Gestaltungs- bzw. Auswertungsservice wenden. Informationen unter "Hilfe > WISO Mein Büro kann bei Bedarf noch mehr". Die Kollegen können versuchen, die Daten aus dem Programm herauszuziehen, um sie in einer Excel-Tabelle aufzubereiten.


    Mit freundlichem Gruß


    Christoph Diel

  • Auch wenn das Thema schon ein paar Jahre alt ist, scheint es wohl trotzdem noch aktuell zu sein. Das Eröffnen eines neuen Threads für das gleiche Thema scheint mir daher nicht zielführend - auch wenn es sicherlich ein paar Forumtrolle gibt, die das anders sehen werden.


    Das Kundenkonto wird leider immer noch nicht mit Mahngebühren belastet; diese werden stattdessen im Kundenkontoauszug in einer extra Spalte "ohne Verreichnung" geführt.


    Gibt es inzwischen eine Möglichkeit, dass Mahngebühren dem Kundenkonto belastet werden (außer dem aus kaufmännischer Sicht dillitantisch-falschen Schreiben einer Rechnung für die Mahngebühren)? Leider gibt es immer mehr Schmarotzer, die erst nicht zahlen und damit Kosten verorsachen, dann die Mahngebühren unterschlagen und scheinbar darauf hoffen, dass der offene Posten in der Buchhaltung übersehen wird.


    Es handelt sich ja wohl offensichtlich um einen Fehler in der Software - oder übersehe ich irgendwo eine Einstellung?