Wg Gutschein - Rechnung über 0 Euro kann nicht auf vollständig bezahlt gesetzt werden

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    Zitat von »häschen«
    Ich weiß. ich trete hier vielfach als der klugscheißende Spielverderber auf, ich möchte dabei allerdings nur auf die ziemlich beachtliche rechtliche Betrachtung aufmerksam machen.


    Ne, ne, ist schon ok, mach weiter so. Ja-Sager gibt*s genug.
    Aus Alternativen kann man nur lernen.
    MfG Günter


    Hallo,
    wie freuen uns, wenn wir was dazu lernen können.
    Aber so ganz klappt das in MB nicht.
    Beim Googlen findet man eine Lösung, die logisch erscheint, sich aber in MB nicht umsetzen lässt.
    Ein Konto 1700 anzulegen, ist ja in MB zunächst mal kein großes Problem (die Einstellungen für UVA und EÜR lasse ich hierfür mal aussen vor). Einen Gutschein in der Bank oder Kasse zuverbuchen ist auch möglich:
    Soll 1200 Bank
    Haben 1700 Sonstige Verbindlichkeiten geht problemlos über Finanzen Bank/Kasse Neue Einnahme


    Wird der Gutschein eingelöst, müsste eine Rechnung erstellt werden und die (Teil)bezahlung über das Konto 1700 laufen. Dies funktioniert beim Ändern des Status der Rechnung auf bezahlt nicht, da sich hier nur die Bankkonten, Kasse oder das Verrechnungskonto anbieten... Eine manuelle Buchung läuft auch nicht.


    Gutscheinkauf bewirkt die Erstellung einer entsprechenden Rechnung (buchen mit Beleg!), bleibt umsatzsteuerfrei (gem. links von miwe04- s.o.)
    ein entsprechendes Erlöskonto ist zuzuweisen


    Welches Erlöskonto 8110 sonstige steuerfreie Erlöse? Ist dann auch durch Anlegen eines Artikels Gutschein einfach möglich.


    bei Einlösen des Gutscheines ist eine Gutschrift zur o.a. Rechnung zu erstellen der Kauf der Ware ist entsprechend in Rechnung zu stellen, umsatzsteuerpflichtig dem Erlöskonto zuzuweisen
    Die Gutschrift wird mit der Rechnung verrechnet


    Nun wird es in vielen Fällen so sein, dass der Käufer des Gutscheins nicht mit dem Einlöser identisch ist. Kauft Frau Hase den Gutschein und Herr Kirsche löst ihn ein, geht eine Verrechnung in MB nicht mehr. und nun? ?


    Nachdenken: Es ist egal, ob Hase oder Kirsche, es wird nur der Gutscheinbetrag abgezogen. :sleeping:

    LG
    Mausko

    Einmal editiert, zuletzt von Mausko () aus folgendem Grund: Zeit zum Nachdenken gehabt....

  • Ein Konto 1700 anzulegen, ist ja in MB zunächst mal kein großes Problem (die Einstellungen für UVA und EÜR lasse ich hierfür mal aussen vor).


    In einer EÜR gibt es keine Verbibdlichkeiten :D
    Was Häschen schreibt, ist der richtige Weg.
    MfG Günter


  • In einer EÜR gibt es keine Verbibdlichkeiten :D
    Was Häschen schreibt, ist der rrichtige Weg
    MfG Günter


    Hallo,
    es gibt in MB eine Menge Möglichkeiten und Konten (auch Verbindlichkeitskonten 8o ), die man für eine EÜR nicht benötigt..

    • Offizieller Beitrag

    Nun wird es in vielen Fällen so sein, dass der Käufer des Gutscheins nicht mit dem Einlöser identisch ist. Kauft Frau Hase den Gutschein und Herr Kirsche löst ihn ein, geht eine Verrechnung in MB nicht mehr. und nun? ?


    Nun fragste den Fuchs!



    Bei einer Zahlung (Rechnung 30,00 Euro, Gutschein 19,00 Euro, Geldeingang Bank 1,00 Euro) hilft eine Splitbuchung.
    Ansonsten einfach beide Rechnungen (Gutschrift und Rechnung) über das Verrechnungskonto auf bezahlt setzen?!



    Und noch: nicht nur, dass es trotz EÜR manchmal Verbindlichkeiten gibt, es gibt sogar Sachverhalte, für die das Zufluss-/Abfluss-Prinzip nicht gilt. Siehe z.B. Disagio, Darlehensgebühren und ähnliches. Aaaaber: der Sachverhalt Gutscheinverkauf muss in jedem Falle einen erfolgswirksamen Erlös darstellen. Da das Konto 1700 in einem EÜR Abschluss nicht erfolgswirksam ist, wäre die Buchung dort in diesem Falle falsch. Auch dann, wenn man das Konto 1740 entsprechend kopiert und dabei die Einstellungen entsprechend vornimmt, das Konto ergebniswirksam in die EÜR einzusteuern, wäre es zwar im Ergebnis steuerlich richtig, sachlich aber bleibt es falsch- denn der Gutschein-Verkauf ist ein Erlös wie jeder andere und eben KEINE Verbindlichkeit für den Einnahmen- Überschuss- Rechner. Es gab schon in der Schule Abzüge für den falschen Rechenweg...

  • Hallo Füchschen,
    nun mal konkret, ob ich es richtig verstanden habe. Ich schaffe es nämlich nicht, das über MB korrekt nachzustellen.
    Am 1.5. kauft Frau Hase einen mehrwertsteuerfreien Gutschein in einem Onlineshop über 50,-- Euro, bezahlt ihn mit Paypal.
    In MB wird eine Rechnung angelegt ohne MwSt.
    Der Gutschein soll einem umsatzsteuerfreien Erlöskonto zugeordnet. Bei MB wird bei einem Nettoartikel der Zusatz: Mehrwertsteuer wird nicht ausgewiesen Kleinunternehmerregelung !? auf der Rechnung ausgewiesen.
    Nun wollte ich unter "erweitert" ein anderes umsatzsteuerbefreites Konto auswählen, das passt, finde aber kein passendes zur Auswahl. Das von mir zum erweiterten Kontenplan hinzugefügte 8110 sonstige steuerfreie Umsätze Innland taucht an den entscheidenden Stellen nicht auf. Hier geht es schon mal nicht weiter....
    Ich weiß zwar nicht wie, aber ich gehe mal davon aus, es wäre gegangen.


    Am 15.5. kauft Herr Kirsche, der den Gutschein von Frau Hase als Geschenk bekommen hat, für 100,-- Euro Artikel ein, vom Onlineshop wird 50,-- Euro abgezogen, die restlichen 50,-- Euro per Paypal bezahlt. Die von MB abgeholte Bestellung sieht so aus:
    Artikel xyz 100,--
    abzgl.: 50,-
    Summe: 50,--
    In MB sind beide Rechnungenn als bezahlt ausgewiesen. Umstatzsteuer ist aber nur für 50,-- berechnet....


    Mir sollte es egal sein, da ich keine Gutscheine verkaufe, aber eine Umsetzung des im Onlinegeschäft üblichen Gutscheinverkaufs ist wenn überhaupt dürftig umgesetzt.
    Wenn ich Gutscheine verkaufen würde, würde ich den Gutschein vermutlich mit Mehrwertsteuer anbieten, damit dem Urteil des EuGH folgen, dem sich Deutschland mit großer Wahrscheinlichkeit anschließen wird. Wenn es so gehandhabt wird, lässt sich der Gutscheinverkauf in MB gut realisieren, die EÜR und die Umsatzsteuer stimmen...


    Aber ich lasse mich gerne davon überzeugen, dass es mit MB auch anders geht....


    PS: die Buchung eines Gutscheines über das 1700 Konto wird in etlichen Foren als richtiger Weg beschrieben... alles Unsinn?
    Nachtrag:

    Zitat

    Mit Ausgabe der Gutscheine erzielt der Unternehmer eine (Geld-)Einnahme, aber noch keinen steuerlichen Ertrag. Die vereinbarte Leistung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirtschaftlich erfüllt. Vielmehr stellt der Gutschein eine Forderung des Kunden gegenüber dem Unternehmer dar. Da der Unternehmer noch nicht weiß, ob und wann diese Forderung in Anspruch genommen wird und welchen Gewinn er aus diesem Geschäft erzielt, gilt der Gewinn in diesem Zeitpunkt als noch nicht realisiert und ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.


    Der Unternehmer muss also für die „verkauften“ Gutscheine einen Passivposten (Verbindlichkeit) bilden. Erwirbt der Kunde später die Ware und bezahlt er mit einem Gutschein, wird der Passivposten aufgelöst und der Gewinn aus diesem Geschäft kann erfasst werden.


    Bis zur Einlösung des Gutscheins hat somit der vereinnahmte Betrag keine Auswirkung auf den Gewinn und die darauf entfallene Steuer.


    Gilt so etwas (liest sich ja sehr schlüssig) nur für Bilanzier?

    LG
    Mausko

    2 Mal editiert, zuletzt von Mausko () aus folgendem Grund: Nachtrag zu Gutschein ist ein Erlös

    • Offizieller Beitrag

    Bis zur Einlösung des Gutscheins hat somit der vereinnahmte Betrag keine Auswirkung auf den Gewinn und die darauf entfallene Steuer.
    Gilt so etwas (liest sich ja sehr schlüssig) nur für Bilanzier?


    Ganz genau so isses.


    Der Bilanzierer stellt Einnahmen und Ausgaben auf den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entstehung ab. Das ist der Zeitpunkt des Leistungsaustausches. Leistungsaustausch ist dabei regelmäßig erst der Verkauf der Ware, der Gutscheinkauf ist hier eine Form der Anzahlung,


    Der EÜ-Rechner jedoch stellt (bis auf wenige steuerrechtliche Ausnahmen) immer auf den Zeitpunkt des Geldflusses ab, unabhängig davon, ob ein Leistungsaustausch vollzogen wurde.


    (Lesson One zum Thema: Bilanzierungspflicht ist nicht immer ein Nachteil)



    Wenn ich Gutscheine verkaufen würde, würde ich den Gutschein vermutlich mit Mehrwertsteuer anbieten, damit dem Urteil des EuGH folgen, dem sich Deutschland mit großer Wahrscheinlichkeit anschließen wird. Wenn es so gehandhabt wird, lässt sich der Gutscheinverkauf in MB gut realisieren, die EÜR und die Umsatzsteuer stimmen...


    So ist es, man kann ganz einfach der Überschuss auf 8400 gebucht werden und fertig ist die Wurst.
    Nur weiß man dann noch immer nicht, wie man eine Rechnung in Höhe von EUR 0,00 auf bezahlt setzen kann :P


    Am 1.5. kauft Frau Hase einen mehrwertsteuerfreien Gutschein in einem Onlineshop über 50,-- Euro, bezahlt ihn mit Paypal.
    In MB wird eine Rechnung angelegt ohne MwSt.
    Der Gutschein soll einem umsatzsteuerfreien Erlöskonto zugeordnet. Bei MB wird bei einem Nettoartikel der Zusatz: Mehrwertsteuer wird nicht ausgewiesen Kleinunternehmerregelung !? auf der Rechnung ausgewiesen.
    Nun wollte ich unter "erweitert" ein anderes umsatzsteuerbefreites Konto auswählen, das passt, finde aber kein passendes zur Auswahl. Das von mir zum erweiterten Kontenplan hinzugefügte 8110 sonstige steuerfreie Umsätze Innland taucht an den entscheidenden Stellen nicht auf. Hier geht es schon mal nicht weiter....
    Ich weiß zwar nicht wie, aber ich gehe mal davon aus, es wäre gegangen.


    Ja, davon kann man ausgehen- auf der Rechnung braucht aber kein Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung stehen, weil es sich schlicht um einen Artikel mit 0% Umsatzsteuer handeln darf- der Zusatz der Kleinunternehmerschaft ist natürlich nicht richtig.


    Man kann hier einen eigenen Artikel in die Stammdaten einstellen, der 0% Umsatzsteuer führt und "Gutschein" heißt. Dort kann man dem Artikel sogar ein eigenes Erlöskonto zuordnen.


    Ich werde später am Tag mal den Ablauf bebildert einstellen, wenn es gewünscht ist und mir nicht (worauf ich hoffe) Samm diesbezüglich unter die Arme greifen wird, der kann hier glaub ich ALLE Einstellungen.


    Analog werden Gutschriften erstellt, die muss man nicht 1 zu 1 zur Rechnung erstellen, sondern kann diese auch frei erstellen (in den Rechnungen).


    Am 15.5. kauft Herr Kirsche, der den Gutschein von Frau Hase als Geschenk bekommen hat, für 100,-- Euro Artikel ein, vom Onlineshop wird 50,-- Euro abgezogen, die restlichen 50,-- Euro per Paypal bezahlt. Die von MB abgeholte Bestellung sieht so aus:
    Artikel xyz 100,--
    abzgl.: 50,-
    Summe: 50,--
    In MB sind beide Rechnungenn als bezahlt ausgewiesen. Umstatzsteuer ist aber nur für 50,-- berechnet....


    Splitbuchung:


    • Erlöse umsatzsteuerpflichtig: EUR 100,00
    • Erlöse ohne Umsatzsteuer -50,00


    Und den letzten Satz werde ich noch mal ganz genau prüfen, denn auch bei Verrechnungen von Gutschrift und Rechnung MUSS das Programm unterschiedliche Umsatzsteuervorgaben beachten.



    ?(

  • Zu dem Zeitpunkt wo in der EÜR Geld fließt, wird auch die MwSt. fällig.
    Also kann man einen Gutschein nur inkl. MwSt. verkaufen und verbuchen.
    ?(
    MfG Günter


    :thumbsup:
    Der Bilanzierer kann einen Gutschein ohne MwSt. als Verbindlichkeit verkaufen und verbuchen.


  • Nur weiß man dann noch immer nicht, wie man eine Rechnung in Höhe von EUR 0,00 auf bezahlt setzen kann :P


    Ich habe das mal durchgespielt: Dies geht sehr wohl. Einen Gutschein angelegt und verkauft. Ein anderer Kunde kauft einen Artikel im gleichen Wert des Gutscheins und löst den Gutschein ein. Die Rechnung lautet dann auf 0,-- Euro und lässt sich ohne Probleme auf den Status "bezahlt" stellen.


    Ja, davon kann man ausgehen- auf der Rechnung braucht aber kein Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung stehen, weil es sich schlicht um einen Artikel mit 0% Umsatzsteuer handeln darf- der Zusatz der Kleinunternehmerschaft ist natürlich nicht richtig.


    Stimmt, wurde nur von MB ungefragt hinzugefügt, weil dies offenbar der Standard 0% Steuersatz ist

    Man kann hier einen eigenen Artikel in die Stammdaten einstellen, der 0% Umsatzsteuer führt und "Gutschein" heißt. Dort kann man dem Artikel sogar ein eigenes Erlöskonto zuordnen.


    Stimmt, habe ich gerade mal probiert. Es stehen aber leider nur begrenzte Konten zur Auswahl, ich habe, wie geschrieben, ein Konto für den erweiterten Kontenrahem und auch Standardkonto hinzugefügt (8110) dieses steht aber auch dann nicht zur Auswahl für die Artikel. Aber vielleicht gibt es noch einen Trick dies zu ändern.


    Analog werden Gutschriften erstellt, die muss man nicht 1 zu 1 zur Rechnung erstellen, sondern kann diese auch frei erstellen (in den Rechnungen).


    Ich habe dies mal alles durchgespielt, müsste auch gehen, nur das Erlöskonto stimmt nicht. Als Anlage mal das Buchungsjournal des Versuchs, den Kontenplan für Erlöse mit dem von mir eingefügten 8110 und die Auswahlmöglichkeit des Gutscheinartikels bzgl. des steuerfreien Erlöskontos.


    PS: ich habe über viele Jahre bilanzieren (lassen) dürfen, sehe die Vorteile des Buchens und des betriebswirtschaftlichen Überblicks sehr wohl, dennoch habe ich eine deutliche Zeit- und Kostenersparnis durch die EÜR.

    • Offizieller Beitrag

    Zu dem Zeitpunkt wo in der EÜR Geld fließt, wird auch die MwSt. fällig.
    Also kann man einen Gutschein nur inkl. MwSt. verkaufen und verbuchen.


    MfG Günter


    Nein, die Umsatzbesteuerung hängt hier am Leistungsaustausch. Und mangels Leistungsaustausches ist das nicht zwingend erforderlich. Deshalb ist der Gutscheinerwerb auch nur "sowas in der Art einer Anzahlung".


    Irgendwo, viel weiter oben hat miwe da ein paar Links hervorgekramt, da ist das auch noch einmal erklärt.


    Hier wird wieder mal augenfällig, wie zwei verschiedene Steuerarten verschiedene Ergebnisse hervorbringen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe dies mal alles durchgespielt, müsste auch gehen, nur das Erlöskonto stimmt nicht. Als Anlage mal das Buchungsjournal des Versuchs, den Kontenplan für Erlöse mit dem von mir eingefügten 8110 und die Auswahlmöglichkeit des Gutscheinartikels bzgl. des steuerfreien Erlöskontos.

    Super! Genau so wollte ich es zeigen.


    Das Problem mit dem Erlöskonto ist natürlich ein nicht vorhergesehenes Problem- das kann ich nachstellen, habe auch schon herausgefunden, wo hier der Fehler liegt und hoffnungsvoll an höhere Stelle zur Lösung angetragen. :D

  • Irgendwo, viel weiter oben hat miwe da ein paar Links hervorgekramt, da ist das auch noch einmal erklärt.


    ...na klar, einer normalen FIBU ist das so.
    Aber nicht bei einer EÜR. Du kannst nicht die enormen finanziellen Vorteile einer EÜR in Anspruch nehmen, auf der anderen Seite dann mit Vewrbindlichkeiten arbeiten.
    Auf die Diskussion mit dem Umsatzsteuerprüfer bin ich gespannt.
    MfG Günter

  • Zitat von »häschen«



    Irgendwo, viel weiter oben hat miwe da ein paar Links hervorgekramt, da ist das auch noch einmal erklärt.


    ...na klar, einer normalen FIBU ist das so.
    Aber nicht bei einer EÜR. Du kannst nicht die enormen finanziellen Vorteile einer EÜR in Anspruch nehmen, auf der anderen Seite dann mit Vewrbindlichkeiten arbeiten.
    Auf die Diskussion mit dem Umsatzsteuerprüfer bin ich gespannt.
    MfG Günter


    Einer Diskussion kann man so oder so gelassen entgegen sehen. Eines ist aber klar: in Deutschland sind die Gutscheine, über die wir hier reden, nicht umsatzsteuerpflichtig.
    Dieser Fakt ist völlig unabhängig von der Art der Buchführung. Egal ob Bilanz oder EÜR, beide Arten der ordnungsgemäßen Buchhaltung müssen die Vorschriften abbilden können.

    • Offizieller Beitrag

    ...na klar, einer normalen FIBU ist das so.
    Aber nicht bei einer EÜR. Du kannst nicht die enormen finanziellen Vorteile einer EÜR in Anspruch nehmen, auf der anderen Seite dann mit Vewrbindlichkeiten arbeiten.
    Auf die Diskussion mit dem Umsatzsteuerprüfer bin ich gespannt.
    MfG Günter


    Nein, mit Verbindlichkeiten wird hier nicht gearbeitet, soweit es sich um eine EÜR handelt. Es entsteht auch keine Umsatzsteuer- oder andere Verbindlichkeit, selbst dann nicht, wenn der Gutschein nie eingelöst wird.


    Der Verkauf eines nicht näher bezeichneten Gutscheins ist mangels Leistungsaustausches grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wie Mausko schreibt, egal, welche Form der Gewinnermittlung der EINKOMMENSbesteuerung zugrunde liegt.


    Und weils so schön ist:
    Ein gutes Beispiel in der Praxis ist der Verkauf von Guthaben(-karten) für Mobilfunktelefone. Auch hier wird die Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt und jeweils nur in Höhe der Bemessungsgrundlage erhoben, in dessen Höhe das Guthaben verwendet wird- also die Leistung in Anspruch genommen wird. Da v*fone und T*kom, m*com, *&1 und wie sie alle heißen vermutlich schon kraft Rechtsform bilanzieren, wird auch der Erlös erst bei der wirtschaftlichen Entstehung der Einnahme auch ein einkommensteuerlicher Erlös- ins Reine übersetzt bedeutet das: alle auf irgendwelchen Handy geparkten Guthaben werden mangels Leistungsinanspruchnahme keiner Steuer unterworfen.
    :crazy:

  • Der Verkauf eines nicht näher bezeichneten Gutscheins ist mangels Leistungsaustausches grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wie Mausko schreibt, egal, welche Form der Gewinnermittlung der EINKOMMENSbesteuerung zugrunde liegt.


    Die Begründung ist falsch.
    Im deutschen Steuerrecht geht man davon aus, dass der Verkauf eines Gutscheines nur der Wechsel von einem Zahlungsmittel (Gekd) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein) ist.
    Diese Auffasung muss jetzt im Rahmen der EG geändert werden, weil nach deutschem Recht ein Gutschein Steuerbetrug fördert. Der Gutschein kann über zig Stationen wandern, ohne dass MwSt. fällig wird. ?( ?(


    Bitte mal googlen:
    "Wann wird Mehrwertsteuer bei Gutscheinen fällig?"


    MfG Günter

  • Hallo Günter,
    genau das hatte ich doch auch schon geschrieben, der EuGH hat entschieden, dass die hier in Rede stehenden Gutscheine sofort als umsatzsteuerpflichtig zu sehen sind. (im Link sehr ausführliche Beschreibung)
    Nichts desto trotz gibt es eine Verwaltungsanweisungder Oberfinanzdirektion Karlsruhe nach dem obigen Urteil, nachdem diese Gutscheine nur der Tausch eine Zahlungsmittels darstellen und nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
    Was mir noch ein bisschen aufstößt bei der Sache: es wird ja explizit vom Tausch eines Zahlungsmittels gesprochen. Wie kann der Tausch gewinnerhöhend sein. Für mich ist ein Tausch ergebnisneutral.. ?(

    • Offizieller Beitrag

    Eine m.E. sehr gute Zusammenfassung der Rechtslage gibt es vom Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. unter Welche Regelungen gelten für den Umgang mit Gutscheinen?.

  • Was mir noch ein bisschen aufstößt bei der Sache: es wird ja explizit vom Tausch eines Zahlungsmittels gesprochen. Wie kann der Tausch gewinnerhöhend sein. Für mich ist ein Tausch ergebnisneutral..


    :D 10 Mann bezahlen hintereinander eine Ware/Leistung mit demselben Gutschein (Weitergabe) ohne dass einmal MwSt. fällig wird. :thumbsup:
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Die Begründung ist falsch.
    Im deutschen Steuerrecht geht man davon aus, dass der Verkauf eines Gutscheines nur der Wechsel von einem Zahlungsmittel (Gekd) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein) ist.
    Diese Auffasung muss jetzt im Rahmen der EG geändert werden, weil nach deutschem Recht ein Gutschein Steuerbetrug fördert. Der Gutschein kann über zig Stationen wandern, ohne dass MwSt. fällig wird. ?( ?(


    Bitte mal googlen:
    "Wann wird Mehrwertsteuer bei Gutscheinen fällig?"


    MfG Günter

    Schuldige, ich versteh grad nicht: welche Begründung ist falsch? ?(


    Hier schwirren zwei Themen und es ist wichtig, die Steuerarten "Umsatzsteuer" und "Einkommensteuer" deutlich zu trennen.


    UMSATZsteuerpflichtig wird ein Verkauf nach dem Umsatzsteuergesetz. Und zwar dann, wenn der Umsatz steuerbar, konkret nach §1 Absatz 1 Nummer 1 UStG ist:

    Zitat

    (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
    1.die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;


    und gleichzeitig nicht steuerfrei nach §4 UStG ist.


    Nur ist der Gutscheinverkauf mangels Leistung in D nicht steuerbar- und es heißt "Lieferung und Leistung gegen Entgelt"- obgleich Entgelt fließt, ist hier umsatzsteuerrechtlich kein steuerbarer Umsatz entstanden, deshalb wir keine Umsatzsteuer ausgelöst.
    Solange die Leistung des Gutscheins nicht konkret (Telefonkarte über 50 Euro) beschrieben, sondern auf einen bloßen zu verwendenenden Betrag beschränkt ist, bleibt nach derzeitigem Rechtsstand der Verkauf umsatzsteuerfrei. Beschreibt der Gutschein eine konkrete Gegenleistung (Telefonkarte über 500 sms) und ist somit eine zuvor klar definierte Leistung veräußret worden, gilt die Zahlung als Form der Zahlung vor Leistungserstellung (Anzahlung) und löst bereits bei Geldfluss Umsatzsteuer aus.


    Somit: JA, ein Gutschein kann tatsächlich über mehrere Stationen wandern, ohne Umsatzsteuerpflicht auszulösen. Beispiel (analog oben): der T*kom verkauft Telefonkarten an einen Großhändler, der verkauft an die Metro, die Metro an den Kioskbesitzer, der an den Privatkunden. Sämtliche Veräußerungen sind umsatzsteurfrei. Erst dann, wenn der Privatkunde das Guthaben verwendet, der Unternehmer also im Rahmen seines Unternehmens eine Leistung gegen Entgelt ausführt, muss die T*com einen Betrag in Höhe des genutzten Guthabens der Umsatzbesteuerung unterwerfen.


    EINKOMMENsteuer aber wird bei Ermittlung des Gewinns nach §4(3)EStG (EÜR) bei Geldfluss fällig, weil es hier eben keine Verbindlichkeiten gibt, die dem gegenüber gestellt werden können. §4 Absatz 3 Satz 1 EStG:


    Zitat

    Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

    in Verbindung hiermit gilt §11 Absatz 1 Satz 1 EStG



    Zitat

    Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

    Jemand begründete hier im Forum dereinst ganz knapp und einkommensteuerlich vollkommen korrekt: KLICK MICH

    • Offizieller Beitrag

    Eine m.E. sehr gute Zusammenfassung der Rechtslage gibt es vom Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. unter Welche Regelungen gelten für den Umgang mit Gutscheinen?.


    Schöner Link :thumbsup:


    Danke! :D

  • Somit: JA, ein Gutschein kann tatsächlich über mehrere Stationen wandern, ohne Umsatzsteuerpflicht auszulösen. Beispiel (analog oben): der T*kom verkauft Telefonkarten an einen Großhändler, der verkauft an die Metro, die Metro an den Kioskbesitzer, der an den Privatkunden. Sämtliche Veräußerungen sind umsatzsteurfrei. Erst dann, wenn der Privatkunde das Guthaben verwendet, der Unternehmer also im Rahmen seines Unternehmens eine Leistung gegen Entgelt ausführt, muss die T*com einen Betrag in Höhe des genutzten Guthabens der Umsatzbesteuerung unterwerfen.


    :D Ja, ja, aber.......
    x) verkauft einen Gutschein an y)
    y) gibt den Gutschein für eine Leistung (bezahlt) an z)
    z) bezahlt mit dem Gutschein seine Miete an a)
    a) kauft am Schluss bei x und bezahlt mit dem Gutschein, oder llässt sich evtl. sogar das Geld wieder auszahlen.


    Und was sagt der Finanzminister dazu? Wann ist der Staat pleite?
    MfG Günter