Nachzahlung der privaten Berufsunfähigkeitsrente

  • Hallo!
    Da hier ja viele Experten unterwegs sind hier mal meine Frage, die sicher auch schon in die tiefen des Steuerrechts geht:


    Ich bin seit 3 Jahren Berufsunfähig, habe eine private BU. Diese wollte erst nicht zahlen, Gericht etc. Nun hatte ich letztes Jahr das Glück, dass ich nach langem Kämpfen vor Gericht Recht bekommen habe. Es gab eine Nachzahlung der Versicherung in einer Summe.
    So, das mit der laufenden Rente ist mir schon klar wie ich die einzugeben habe.
    Aber was ist mit den einmalig ausgezahlten Kapital für die letzten 2 Jahre?
    Es gibt ein interessantes Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, welches sich mit diesem Thema beschäftigt.
    Dort heißt es:

    Zitat


    Eine Leistung aus einer reinen Risikoversicherung, also einer Versicherung ohne Sparanteil (z. B. Risikolebensversicherung, Unfallversicherung ohne garantierte Beitragsrückzahlung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Pflegeversicherung), fällt nicht unter § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG. Dies gilt sowohl für Kapitalauszahlungen aus reinen Risikoversicherungen als auch für Rentenzahlungen (z. B. Unfall-Rente, Invaliditäts-rente). Bei einer Rentenzahlung kann sich jedoch eine Besteuerung aus anderen Vorschriften (insbesondere § 22 Nummer 1 Satz 1 EStG oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) ergeben. Die Barauszahlung von Überschüssen (vgl. Rz. 13 ff.) sowie die Leistung aufgrund einer verzinslichen Ansammlung der Überschüsse (vgl. Rz. 17) ist bei einer reinen Risikoversicherung keine Einnahme im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG und auch nicht im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG.


    Heißt das nun, dass ich die einmalige Zahlung gar nicht angeben muss?
    Oder muss ich trotz all dem so tun, als wäre mir die Rente ab 2010 gezahlt worden?


    Wäre für Tips sehr dankbar!

    • Offizieller Beitrag

    Jahr des Rentenbeginns ist 2010. Die laufende Rente ist ebenso wie die Nachzahlung in 2011 zu erklären, da dort der Zufluss erfolgte. Nur halt jeweils getrennt in den dafür vorgesehenen Kennziffern.


    Im Übrigen solltest Du darüber doch eine Leistungsmitteilung der rentenzahlenden Stelle erhalten haben. Die enthält i.d.R. alle erforderlichen angaben für die Einkommensteuererklärung.

  • Danke für die Antwort!


    Wie ist deine Meinung zum Text im Zitat?


    Ich habe übrigens von meiner Versicherung keinen Bescheid oder ähnliches erhalten. Wie gesagt, die waren ziemlich angesäuselt weil sie den Prozess verloren hatten.

    • Offizieller Beitrag

    In dem von Ihnen zitierten Text steht nicht, dass diese Art der Renten keiner Besteuerung unterliegen, sondern, dass diese privaten Risikoversicherung nicht der Besteuerung als Kapitalerträge unterliegen [Anm. durch mich: damit entfällt die zusätzliche Inanspruichnahme des Sparerpauschbetrages]
    Jedoch:

    Zitat

    Bei einer Rentenzahlung kann sich jedoch eine Besteuerung aus anderen Vorschriften (insbesondere § 22 Nummer 1 Satz 1 EStG oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) ergeben.


    §22Nr.1 Satz 1 EStGbezeichnet die Besteuerung von (allgemeinen) sonstigen Einkünften [Anm: sofern sie nicht in bereits in §2 EStG aufgeführt und/oder ausdrücklich nach §3 EStGvon der Besteuerung ausgenommen sind]
    §22 Nr. 3 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) EStGbezeichnet kurz formuliert die Besteuerung von Renten.


    Vielleicht mal die Versicherung nach einer entsprechenden Bescheinigung fragen!

  • Hallo,
    vielleicht kannst Du ja mal ein kleines Feedback geben, wie es nun verlaufen ist.
    Eventuell zum Thema Fünftelregelung und/oder Ertragsanteil.
    War es aus einer BAV? und wurde diese privat weitergeführt?
    Gruß