Nebenberufliche Tätigkeit nach §3 Nr. 26 EStG

  • Hallo zusammen!


    Hauptberuflich bin ich als Instrumentallehrer im Angestelltenverhältnis tätig. Daneben bin ich als freiberuflicher Instrumentallehrer an einer §3 Nr. 26 EStG betreffenden Institution und zudem als freiberuflicher Musiker tätig.


    In der Vergangenheit habe ich bei der Steuererklärung per WISO Sparbuch bzw. WISO Steuer:Mac unter FREIBERUFLICHE UND SELBSTÄNDIGE ARBEIT die letztgenannten beiden Tätigkeiten logischerweise getrennt eingegeben. Für die Tätigkeit als freiberuflicher Instrumentallehrer habe ich also auch keine detaillierten Ausgaben angegeben, da Fahrtkosten etc. den Freibetrag von 2100€ sowieso nicht übersteigen würden.
    Das wurde auch einige Jahre vom Finanzamt so akzeptiert.


    Nun aber hat der Finanzbeamte für 2011 die beiden von mir getrennt eingebenen freiberuflichen Einkünfte einfach zusammengerechnet und den Freibetrag nicht anerkannt, da beim Zusammenrechnen die Ausgaben den Freibetrag übersteigen.


    Meine Fragen: Warum kann ich in der Software diese Tätigkeiten dann überhaupt getrennt eingeben? Und warum kann der Finanzbeamte meine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben einfach so ändern?


    Ich hoffe, jemand versteht mein Problem...
    Vielen Dank schonmal im voraus für jede auch noch so kleine Anmerkung!

    • Offizieller Beitrag

    Einnahmen und Ausgaben getrennt aufgezeichnet?


    In der EÜR der freiberuflichen Einkünfte, die nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind, hast Du keinerlei Aufwendungen berücksichtigt, die ggf., auch anteilig, der nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeit zuzuordnen sind? Gerade hier liegt oft der Hase im Pfeffer, da Instrumente (AfA, Reparaturen) oder Kfz-Kosten (AfA, etc.) oder Arbeitsmittel jedlicher Art (Schreibmaterial, Noten, Computer, Handy, etc. etc. etc.) eben anteilig beiden oder mehreren Tätigkeiten zugeordnet werden können.


    Der Ordnung halber sollte man m.E. bei mehreren selbständigen Tätigkeiten auch bei den nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeiten die mit dieser Tätigkeit zusammhängenden Aufwendungen immer nachhalten bzw. außerhalb einer EÜR aufzeichnen, auch wenn sie voraussehbar den steuerfreien Betrag nicht übersteigen (werden). Nur so kann man in solchen Fällen wie Deinem nachweisen, dass man die Kosten abgegrenzt hat. Aber, wie oben schon gesagt, aufteilbare Kosten sind auch aufziteilen und zuzuordnen.


    Ein Steuerprogramm macht übrigens nur das, was Du ihm sagst bzw. eingibst.

    • Offizieller Beitrag

    Ich vermute (ohne Anspruch auf die Richtigkeit der Interpretation), der Finanzbeamte zielt auf diese Richtlinie ab:
    EStR 3.26

    Zitat

    (2)
    Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Übt ein Stpfl. mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Unterricht von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren Schulen. Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.


    Hier wäre die Begründung der Finanzverwaltung diesbezüglich nachzulesen.


    Falls ich richtig liege gilt es, zu belegen, dass die als nebenberuflich bezeichnete Tätigkeit "Übungsleiter" sowohl von der Haupttätigkeit klar zu trennen ist, als auch von der Nebenberuflichen Tätigkeit "Musiker". Da davon auszugehen ist, dass eine selbstständige Tätigkeit nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist, zeigt das Verhalten der Finanzbehörde, dass er einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Musikertätigkeit und der unterrichtenden Tätigkeit bildet.


    Meiner persönlichen Meinung nach ist hier eine Begründung gut auszuformulieren.