Habe kein Anspruch auf Kindergeld - wie bekomme ich den Eintrag raus?

  • Hallo


    ich bin mit meiner Tochter (nur) in Deutschland gemeldet, seit ihrer Geburt in 2011 reisen wir jedoch sehr viel, so dass wir uns tatsächlich nur selten in Deutschland aufhalten. Der Vater, mit dem ich nicht verheiratet bin, lebt und arbeitet in der Schweiz.
    Als ich in Deutschland in 2011 Kindergeld beantragt habe, wurde mein Antrag abgelehnt, mit der Begründung, dass wir in der Schweiz Kindergeld beantragen sollen und wir dann nach erneuter Antragsstellung nur den Differenzbetrag aus Deutschland bekommen würden.
    Der Vater hat jedoch in der Schweiz bislang kein Kindergeld beantragt, somit bekommen wir derzeit weder aus Deutschland noch aus der Schweiz Kindergeld.


    In der Wiso Software für meine Steuererklärung 2011 kann ich jedoch den voreingestellten Betrag unter "Inländischer Anspruch auf Kindergeld für den Familienausgleich" nicht herauslöschen. Auch die Angabe eine Zeile drüber unter "Freibeträge für Kinder für den Familienausgleich" lässt sich nicht herausnehmen. Kann mir jemand helfen?


    besten Dank im Voraus
    Nuckimami

    • Offizieller Beitrag

    Der Vater hat jedoch in der Schweiz bislang kein Kindergeld beantragt, ...

    Das ändert nichts. Das Bestehen eines Kindergeldanspruchs reicht vollkommen aus.

    • Offizieller Beitrag

    Ich finde die Frage möglicherweise berechtigt, da es ein Ablehnungsschreiben gibt und somit der Anspruch immerhin fraglich ist, weil darüber noch nicht abschließend entschieden wurde.


    Also würde ich per individueller Anlage den Sachverhalt unter Beigabe der Ablehnung schildern.


    Da es in der Schweiz offenbar eine angenommene Berechtigung und in D ein mögliches Anrecht auf eine Aufstockung gibt, meine ich, das Finanzamt wird hier in jedem Fall trotzdem einen vollen Kindergeldanspruch annehmen- dieser Ansatz fusst, wie miwe schreibt, allein auf der Kindergeldberechtigung.


    Sie können versuchen, den Bescheid hinsichtlich einer möglichen späteren Ablehnung durch die Schweizer Behörden offen zu halten.


    Ob das allerdings funktioniert und inwieweit das Finanzamt dem folgen muss, kann aber zunächst nur die Glaskugel sagen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich finde die Frage möglicherweise berechtigt, da es ein Ablehnungsschreiben gibt und somit der Anspruch immerhin fraglich ist, weil darüber noch nicht abschließend entschieden wurde.

    Das sehe ich allerdings komplett anders. Die Zahlung wurde im Prinzip nur aufschiebend abgelehnt, da der Schweizer Kindergeldanspruch vorrangig gegenüber dem deutschen Kindergeld ist. Und es wird ja sogar gesagt, dass bei einem ggf. höheren deutschen Kindergeld der Differenzbetrag nachgeschossen wird. Und da für die Anrechnung des Kindergeldes schon das Bestehen eines Kindergeldanspruchs ausreichend ist, gibt es allenfalls Zweifel über die Höhe des anzurechnenden Kindergeldes. Und da ist m.E. bei der (Erst-)Veranlagung zwingend von den grundsätzlichen Beträgen auszugehen und der Einkommensteuerbescheid ist dann bei etwaigen späteren Änderungen auf Grund des Grundlagenbescheides (Kindergeldbescheide deutsche/schweizerische Behörde) änderbar.

    • Offizieller Beitrag

    :search: Ja, da kannst Du Recht haben.




    OT:


    Mir ist ein Fall bekannt, in dem ein Mann auf die Beantragung seines Kindergeldes verzichtet, O-Ton: "wir haben genug Geld"
    Das belohnt der deutsche Gesetzgeber mit der Anrechnung in der Steuererklärung.


    Reaktion: "muss man nicht verstehen, aber ist egal, wir haben genug Geld" :lol:

  • vielen lieben Dank für Eure schnelle Hilfe und die Ausführungen! Ich glaube tatsächlich, es ist das Beste, wenn ich dem Finanzamt in einem Begleitschreiben unsere Situation erläutere.


    Da ich eine absolute Null in Sachen Steuererklärung bin, nutze ich die Wiso Steuer-Sparbuch Software; diese hat für mich einen Kinder-Freibetrag bzw. die Höhe des (erhaltenen/zustehenden) Kindergeldes ausgerechnet. Da ich die Werte nicht überschreiben kann, lasse ich das ganze so stehen. Beim Elstern über die Software kann ich wohl kein Begleitschreiben dranhängen, da ich die Unterlagen aber trozdem noch per Papierform beim Finanzamt einrichen muss, kann ich da dann das Begleitschreiben dazulegen - oder?


    Was mich aber noch wundert ist, dass wenn ich dem Tool sage, dass ich "nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder" habe, die erhaltenen Leistung = 0 sind und ich gleichzeitig kein Häkchen setze unter "es bestand ein zusätzlicher Anspruch auf inländisches Teilkindergeld", die berechnete Steuerrückerstattung um 1000 EUR höher ist als wenn ich hier ein Häkchen setze.... woran mag das wohl liegen? (ich vermute mal, ich werde das Häkchen setzen müssen ;( ...)


    vielen lieben Dank und Grüße
    Nuckimami

    • Offizieller Beitrag

    Die Vermutung ist völlig korrekt und die höhere Steuererstattung ist natürlich genau darauf zurückzuführen, dass das Programm bei gesetztem Häkchen einen vollen Kinderfreibetrag berechnet und keine Vergleichsberechnung mit einer Kindergeldzahlung vornimmt.


    Die Ausführungen von miwe im Beitrag 5 halte ich für zutreffend in Ihrem (mir nicht näher bekannten) Fall.

  • Hallo


    Seit der Geburt unserer Tochter in 2011 reisen wir viel, so dass wir uns tatsächlich nur ab und zu in unserer Wohnung in Deutschland aufhalten. Als ich in Deutschland für 2011 Kindergeld beantragt habe, wurde mein Anspruch auf Kindergeld aus diesem Grund abgelehnt.


    Der Vater, mit dem ich nicht verheiratet bin, arbeitet und lebt in der Schweiz. Der Vater hat in der Schweiz bislang kein Kindergeld beantragt, somit bekommen wir derzeit weder aus Deutschland noch aus der Schweiz Kindergeld.


    Nun meine Frage: habe ich trotz fehlendem Anspruch auf Kindergeld dennoch Anspruch auf die Anrechnung von Kinderfreibeträge in meiner Einkommenssteuererklärung?


    Besten Dank und Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Warum machst Du ein neues Thema auf?
    Dir ist doch geantwortet worden?

    Genau, deshalb auch hierhin verschoben. ;)


    Der Kinderfreibetrag ist nur eine andere Zahlungsform als das Kindergeld. Er ist nichts anderes als Kindergeld über den Einkommensteuerbescheid nach Günstigerprüfung. 8)

  • mir war nicht klar, wie ich ein bereits geschlossenes Thema wieder öffnen kann - bitte entschuldigt die Verwirrung.


    Anders als von mir ursprünglich angenommen, wurde damals nicht nur mein Antrag sondern auch explizit mein Anspruch auf Kindergeld abgelehnt - habe erst jetzt das Schreiben wiedergefunden (von der möglichen Zahlung eines Differenzbetrages wird in diesem Schreiben auch nicht gesprochen, keine Ahnung warum ich davon ausgegangen war...). Muss ich nun davon ausgehen, dass ich auch kein Anspruch auf die Anrechnung eines Kinderfreibetrages habe?

    • Offizieller Beitrag

    Ich würde mich mal an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden. Dem kannst Du ganz in Ruhe den vollständigen Sachverhalt darlegen und die vollständigen Unterlagen vorlegen. Der kann im Zweifel direkt nachfragen.