Ja, hier wird das Porto als Verbindlichkeit in der Überleitungsrechnung eingestellt und fällt gewinnmindernd in das Jahr 2012. Sie buchen diese Abgrenzung nicht innerhalb der laufenden Buchführung und auch nicht per 31.12..
Sind Sie sicher, dass Sie wissen, was Sie tun (sh. mein Beitrag weiter oben)? Nur weil der StB noch nicht fertig ist...
Es handelt sich hier um eine von mir oben beschriebene klassische Abgrenzung innerhalb der Überleitungsrechnung. Dabei muss (und soll) keine Buchung erfolgen- Überleitungsrechnungen erfolgen in der juristischen Sekunde nach dem 31.12.2012 und vor dem 01.01.2013.
Dieses Vorgehen ist das Einzige, das zu anderen EB - Werte führt, als aus der SB per 31.12. des Vorjahres zu entnehmen ist.
Die EÜR des Vorjahres bleibt unangetastet und weist den laufenden Gewinn nach §4(3) EStG aus.
Dann folgt die Überleitungsrechnung, die wahlweise den Gewinn mindert oder erhöht.
Beide Ergebnisse kommen in das Jahr 2012, werden aber nicht vorher aufsummiert.
Ein Steuerberater kann übrigens vollkommen problemlos einen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen, Sie sollte da ruhig einen neuerlichen Termin machen und genau sagen, was Sie möchten. Derzeit brennt in allen StBKanzleien die Hütte aufgrund der Erstellung der Abschlüsse 2011, da hat ein 2012er Abschluss nicht unbedingt Priorität. Machen Sie da lieber Dampf, anstatt sich selbst eines Themas anzunehmen, bei dem aus Unwissenheit teure Fehler entstehen können.