Ab 01.07.12 MwSt. auf podologische Leistungen, Vorsteuer für das ganze Jahr?

  • Hallo Liebe Mitglieder,
    ich habe eine Frage zur Vorsteuer.
    Ab 01.07.2012 müssen wir auf unsere Leistungen 19 % MwSt. abführen. Meine Frage ist nun was ist mit der Vorsteuer? Kann ich diese für die ganzen Rechnungen (Lieferanten usw) für das ganze Jahr geltend machen oder auch erst ab den 01.07.
    Vielen Dank für die Anworten.

    • Offizieller Beitrag

    Die Vorsteuer ist analog zu behandeln.


    Sofern Sie podologischen Leistungen teilweise auf Rezept und ggf. ohne Umsatzsteuer ausführen, müssen Sie hier sogar eine Aufteilung der Vorsteuer vornehmen- wahlweise prozentual oder nach direkter Zuordnung.

    • Offizieller Beitrag

    Nach langem Gespräch mit einem Umsatzsteuersonderprüfer am heutigen Tage korrigiere ich meine bisherige Stellungnahme folgendermaßen:


    Sie dürfen nach bisherigem Rechtsstand keine Vorsteuer abziehen!


    Ab dem 01.07.2012 auf podolgische Leistungen Umsatzsteuer zu erheben beruht auf Empfehlungen von Interessenverbänden. Hier sind zahlreiche Verfahren anhängig, das Thema zu Entscheidung noch nicht reif. Der Rat, ab sofort Umsatzsteuer auszuweisen dient alleine dazu, bei einer abschlägigen Entscheidung, also bei Feststellung einer nachträglichen Umsatzsteuerpflicht für diese Berufsgruppe, keine Umsatzsteuerschuld auf einmal ausgleichen zu müssen und mögliche Umsatzsteuer in seine Preiskalkulation einzubeziehen.


    Die (derzeit noch immer geltende obwohl fragliche) Umsatzsteuerfreiheit ist aber KEIN Wahlrecht, was bedeutet, dass Sie nicht von sich aus zur Umsatzstebesteuerung optieren können. Das bedeutet in der Folge, dass Sie keinen Vorsteuerabzug haben- und mit KEINEN meine ich tatsächlich GARKEINEN.


    Sie dürfen also Rechnungen schreiben, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Diese ausgewiesene Umsatzsteuer müssen Sie dann auch an das Finanzamt abführen (wenn sie ausgewiesen ist ist abführend verpflichtend).


    Wird später zu Ihren Gunsten entschieden, bleiben also die Leistungen weiter umsatzsteuerbefreit, dann können (und sollten) Sie sämtliche Rechnnungen einzeln und aufwendig korrigieren und ohne Umsatzsteuer neu erstellen (und an die Kunden versenden! Wichtig). Dabei können Sie durchaus den vorherigen Nettobetrag als Bruttobetrag ausweisen, sodass Sie keine Einnahmen an die Kunden zurückerstatten müssen. Sie korrigieren dann Ihre Umsatzsteuererklärung nach den korrigierten Rechnungen mit 0,00 Euro Steuerlast und erhalten die vorausgezahlte Umsatzsteuer vom FA erstattet.


    Wird später zu Ihren Ungunsten entschieden, werden Ihre Leistungen also in Zukunft umsatzsteuerpflichtig, sind Sie auch ab dem Zeitpunkt der Umsatzsteuerpflicht auch vorsteuerabzugsberechtigt und können Ihre Vorsteuer bei FA erkären und erstattet bekommen.


    Auch möglich und ohne steuerliche Fallstricke: die Preise um 19% erhöhen, weiterhin keine Umsatzsteuer ausweisen und die mögliche Umsatzsteuerschuld auf ein Sparkonto einzahlen. Bei negativem Ausgang der /der Verfahren trifft die nachträgliche Besteuerung nicht so hart!


    Beide Vorgehensweisen schützen Sie vor einer unübersehbaren und nicht zu zahlenden Nachzahlung von Umsatzsteuern.



    Sollten Ihnen meine allgemeinen Erklärungen nicht ausreichen, empfehle ich ein Gespräch mit einem Steuerberater Ihres Vertrauens, damit hier nichts schief geht!

    • Offizieller Beitrag

    Würden dann nicht auch die Regelungen des § 14c UStG greifen? Insbesondere auch § 14c Absatz 2 Sätze 2 bis 4 UStG? Ganz so einfach gestaltet sich das Prozedere da oft nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Richtig, deshalb schuldet er die ausgewiesene Steuer, eine spätere Berichtigung ist dabei jedoch möglich, das Vorgehen wurde von Interessenverbänden offenbar vorgeschlagen.


    Sofern man also die ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abführt ist hier zunächst nichts zu beanstanden.


    Ein Vorsteuerabzug bleibt aber ausgeschlossen- ich gehe jede Wette, dass hier der bloße Eintrag im Feld "Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmen" eine sofortige Umsatzsteuersonderprüfung auslöst.

    • Offizieller Beitrag

    Richtig, deshalb schuldet er die ausgewiesene Steuer, eine spätere Berichtigung ist dabei jedoch möglich, das Vorgehen wurde von Interessenverbänden offenbar vorgeschlagen.

    Aber grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebstätten-FAs.

    Ein Vorsteuerabzug bleibt aber ausgeschlossen- ich gehe jede Wette, dass hier der bloße Eintrag im Feld "Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmen" eine sofortige Umsatzsteuersonderprüfung auslöst.

    Sehe ich ebenso. Zumal, wenn vielleicht auch noch diverse unterschiedliche Leistungen erbracht werden.