Abgang eines Geschäfts-PKW an mich privat

  • Ich habe seit 2007 einen damals neuen PKW im Geschäftsvermögen, den ich mit der 1%-Regelung auch privat nutze. Nachdem jetzt die Aufträge etwas nachgelassen haben, komme ich nicht mehr auf 50% geschäftlicher Nutzung und deshalb will ich den PKW privat übernehmen. Der Vorgang ist zwar in EÜR+Kasse vorgesehen, aber das Programm will das immer als einen Verkauf verbuchen und das bringt mich langsam zur Verzweifelung. Beim dazugehörigen Hilfetext erscheint immer die folgende Meldung:


    "Wirtschaftsgüter, die vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aus dem Anlagevermögen ausscheiden, werden bis zu diesem Zeitpunkt zeitanteilig abgeschrieben und der Restbuchwert ist den Betriebsausgaben zuzurechnen.


    Wird ein Wirtschaftsgut verkauft, so ist der Veräußerungsgewinn als Betriebseinnahme anzusetzen."


    Daraus ergibt sich doch, das es sich um Betriebsausgaben handelt, die keine Einnahmen sein können. Bei der durch das Programm entstehenden Variante, würden meine Ausgaben, die z.Zt. im Minus liegen, gewaltig ins Plus gehen und das, obwohl der Wagen eigentlich nur die noch anteilige Umsatzsteuer kosten dürfte.


    Verstehe ich da etwas falsch?


    HoDiRo

    • Offizieller Beitrag

    Daraus ergibt sich doch, das es sich um Betriebsausgaben handelt, die keine Einnahmen sein können.

    ?(


    Du solltest mal unter den Stichworten unentgeltliche Wertabgabe (früher Privatentnahme) und Entnahme Pkw im Forum mittels der Forensuchfunktion nachlesen.


    Selbstverständlich muss der Anlagenabgang als unentgeltliche Wertabagbe ertragsteuerlich und ggf. umsatzsteuerlich berücksichtigt werden. Demgegenüber steht der Anlagenabgang im Betriebs-/Unternehmensvermögen.


    Du solltest das Ganze vielleicht vorab einmal vor Ort mit einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe besprechen.

    • Offizieller Beitrag

    Sie müssen das Kfz auch nicht unbedingt umsatz- und ertragsteuerpflichtig entnehmen.
    Es reicht, wenn Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.


    Soweit das Kfz zu mehr als 10% betrieblich genutzt wird, darf es weiterhin zu dem gewillkürten Betriebsvermögen gehören. Die 1%-Regelung ist jedoch nicht zulässig für Kfz mit weniger als 50%iger Privatnutzung.

    • Offizieller Beitrag

    Deshalb auch mein Hinweis:

    Du solltest das Ganze vielleicht vorab einmal vor Ort mit einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe besprechen.

    Der kann dann nämlich auch gleich prüfen, ob das Fahrtenbuch ggf. den rechtlichen Anforderungen entspricht.