Ansatz von Transaktionskosten

  • Hallo zusammen!


    Vielleicht kann mir jemand helfen. Es geht um sogenannte Transaktionskosten, die man als wk bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzen kann. Wo genau macht man das. Können diese Kosten direkt von den Einnahmen abgezogen werden? Leider ist in der Anlage KAP keine Zeile hierfür vorgesehen.




    Vielen´Dank

  • Hallo,
    ich bitte miwe4, meinen Beitrag nicht in der Luft zu zerreissen.
    In der Anlage KAP gibt es ab der Zeile 7 die Möglichkeit, rechts neben der Kolonne "... laut Bestätigungen" noch die Kolonne "berichtigte" und hier kann man den um die Transaktionskosten verminderten Betrag eingeben. Wie in der Kolonnenüberschrift gesagt, muß man die Änderungen schriftlich begründen. Je nach Qualität der Begründung kann das FA dem folgen, wird es aber selten tun.

    • Offizieller Beitrag

    Das sind aber begrifflich keine Werbungskosten, sondern Kosten der Anschaffung bzw. der Veräußerung. Hier wird ja ggf. der Veräußerungsgewinn besteuert (Veräußerungserlös abzgl. Kosten der Anschaffung Minus Anschaffungskosten plus/inklusive Kosten der Anschaffung).


    Der Abzug von Werbungskosten ist ausgeschlossen - Beitrag steuernetz.de


    Geldanlage: „Transaktionskosten“ weiter absetzbar

  • Vielen Dank für die Antworten. Das ich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die dem Steuerabzug unterlegen haben, die Transaktionskosten kürzen kann ist mir bekannt. Mir geht es um den Eintrag für Einkünfte von denen noch kein Abzug vorgenommen wurde wie z.B. aus der Schweiz. Vielleicht kann mir einer einen Tipp geben.


    Vielen Dank

    • Offizieller Beitrag

    Die Aufwendungen bzw. "Werbungskosten" grundsätzlich mit dem Sparerpauschbetrag i.H.v. 801€ abgegolten: § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG


    Die Antwort bleibt nach wie vor die Gleiche.


    Das ist in diesem Falle zutreffend. Soweit es KEINE Anschaffungs- oder Veräußerungskosten sind, gibt es keinerlei Werbungskosten einzutragen. Wurde doch erklärt ?(

  • ...... ob ich mich wohl immer falsch ausdrücke?????


    Ich weiss um der Nicht-Abziehbarkeit von Werbungskosten. Hier geht es vereinfacht gesagt um die Kürzung von Einnahmen z.B. aus der Schweiz wo sehr wohl Transaktionskosten berechnet werden und auch irgendwo zum Abzug kommen müssen oder?


    D.H. kürze ich die lt. Erträgsnisaufstellung zu versteuernden Einnahmen einfach um die abzugsfähigen Transaktionkosten oder wo werden diese eingetragen?


    Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen, oder mir ggfls. ein Beispiel bringen.


    Ich wäre jedenfalls sehr dankbar, da ich immer noch nicht weiss wo die Transaktionskosten zum Einsatz kommen.


    Vielen Dank ?(

    • Offizieller Beitrag

    Sie drücken schon richtig, Sie verstehen nur nicht... ;(


    Transaktionskosten sind Werbungskosten (was auch sonst?) und die dürfen Sie nicht abziehen. Deshalb hat die Anlage KAP auch ( ich glaub seit 2008 ) kein Feld mehr für diesen Eintrag vorgesehen.


    Rufen Sie doch mal Ihren zuständigen Sachbearbeiter an und lassen Sie sich das dort noch einmal erklären- er wird Ihnen das gleiche sagen...

  • Lt. Mitteilung der UBS können der auf die Transaktionsentgelte entfallende Anteil im Rahmen der Veranlagung zur Abgeltungssteuer im Zeitpunkt der Verausgabung als Aufwand in Abzug gebracht werden.(Rz 93 ff. des BMF Schreibens vom 22.12.2009, IV C 1-S 2252/08/10004.


    Eintragung wo - ist immer noch meine Frage? Tut mir leid ich seh es nicht.?

    • Offizieller Beitrag

    Da steht nichts anderes als wir Dir schon gesagt haben.

    Zitat

    Tz93
    Im Rahmen der Abgeltungsteuer sind Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Hingegen wirken sich Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten (Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen) steuermindernd aus. Auch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee (= pauschales Entgelt bei den Kreditinstituten, das auch die Transaktionskosten mit abdeckt) ist abzugsfähig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee ist.


    Da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, ist die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbarer Aufwand anzuerkennen. Sofern die Pauschale einen Betrag von 50 % der gesamten Gebühr nicht überschreitet, ist sie im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Bei Anwendung dieser Pauschale dürfen Einzelveräußerungskosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite.

    Die Aufwendungen sind also da einzutragen wo Du auch den der Abgeltungssteuer unterliegenden Differenzbetrag aus Veräueßrungserlös und Anschaffungskosten einträgst, so dies nicht schon die UBS dies beim Einbehalt der Abgeltungssteuer getan hat.


    Im Übrigen nutzen wir die gleiche Software wie Du auch und müssen daher genauso suchen wie Du auch.