Wegzug ins Ausland - Krankenversicherung und Umzugskosten

  • Hallo, folgende Situation:


    1. Januar bis 29.Juli: Nichtselbstständiger Arbeitnehmer in D
    30. und 31.Juli: Bezug ALGI
    ab 1. August: Wegzug mit Abmeldung aus Deutschland zum Antritt einer Stelle in Schweden
    In Schweden wurde ich über ein steuerfreies Stipendium einer schwedischen Stiftung bezahlt.


    Das Stipendium habe ich jetzt bei den "Ausländischen Einkünfte, die nicht in diesem Zeitraum (= Wohnsitz in D) bezogen wurden und nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben" eingetragen, denn sie unterliegen ja dem Progressionsvorbehalt. Umgerechnet habe ich über die offizielle Umsatzsteuer-Umrechnungstabelle monatsweise.
    Ist das so korrekt?


    Ich habe außerdem für den Auslandszeitraum eine private deutsche Krankenversicherung (plus Unfall, plus Haftpflicht) für Langzeit--Auslandsaufenthalte für Stipendiaten (Basis-Versicherung) abgeschlossen. Kann ich die jetzt bei Vorsorgeaufwendungen eintragen? Oder wirkt die sich auf den Progressionsvorbehalt aus? Und wenn zweiteres, WO trage ich die dann ein??



    Gleiche Frage zu den Umzugskosten (Flug plus Gepäck)? Sind die als beruflich absetzbar oder mindern die auch den Progressionvorbehalt?


    Vielen Dank im Voraus!

    • Offizieller Beitrag

    Kann ich die jetzt bei Vorsorgeaufwendungen eintragen?

    Gleiche Frage zu den Umzugskosten (Flug plus Gepäck)? Sind die als beruflich absetzbar oder mindern die auch den Progressionvorbehalt?

    Beides m.E. nicht abziehbar bzw. zu berücksichtigen.

  • Aber ich darf doch diese Kosten von den Ausländischen Einkünften als Werbungskosten abziehen?


    Habe das im Netz gefunden:
    "Haben Sie ausländische Einkünfte, können Sie von
    diesen grundsätzlich die damit zusammenhängenden Aufwendungen als
    Werbungskosten abziehen. Dabei müssen Sie aber zwei Fälle unterscheiden:




    Fall 1: Die ausländischen Einnahmen sind nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder dem Auslandstätigkeitserlass in Deutschland steuerfrei.


    Auf diese Einnahmen wird der Progressionsvorbehalt angewendet. Die Höhe der ausländischen Einkünfte führt also zu einem
    höheren Steuersatz. Ihre Aufwendungen, die diesen steuerfreien Einnahmen zuzuordnen sind, dürfen Sie auch nur von diesen abziehen. Vorab entstandene Aufwendungen (z.B. Bewerbungs-, Umzugskosten) werden ebenfalls der jeweiligen Auslandstätigkeit zugeordnet und mindern den Steuersatz (BFH-Urteil vom 20.9.2006, I R 59/05, BStBl. 2007 II S. 756; BFH-Urteil vom 6.10.1993, I R 32/93, BStBl. 1994 II S. 113). Sind die Werbungskosten höher als die Einnahmen, kann dies zu einem negativen Progressionsvorbehalt führen."


    Demnach sollten Umzugs- und Krankenversicherung doch abziehbar sein. Nicht als Werbungskosten auf deutscher Seite, aber sie mindern das ausländische Einkommen und damit den Progressionsvorbehalt, oder sehe ich das falsch? ?(

    • Offizieller Beitrag

    Ich bleibe bei zweimal nein. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen kann man nur direkte Aufwendungen in diesem Zusammenhang kürzen. Vereinfacht gesagt, solche Aufwendungen, die bei steuerpflichtigen Einnahmen Werbungskosten darstellen würden. Damit scheiden Vorsorgeaufwendungen da generell aus. Und die Aufwendungen für den Wegzug aus D stehen nicht mehr in Zusammenhang mit den dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen.


    Also letztlich nochmals ein eindeutiges zweimaliges Nein.