ER aus Niederlanden: USt 21% wie buchen?

  • Moin,


    danke, aber sie möchte dieses verlockende Angebot doch nicht annehmen, wir sind hier doch rein aus ideellen Gründen unterwegs :saint:
    Wäre nett, wenn Du Dich nochmal meldest, ob alles wunschgemäß funktioniert hat..


    Schönes WE :)
    Maulwurf

  • Lieber Maulwurf,


    ja! Alles gut. Deine Ausführungen waren Gold wert. Wenn jemand vor demselben Problem stehen sollte, dann denke ich, man kann es auch ganz gut finden.


    Vielen Dank nochmal und überlege es Dir nochmal mit der PM.


    LG


    testsieger

  • Hallo,


    ich habe eine Frage zu dieser Thematik und konnte keine Antwort finden.


    Ich habe eine Rechnung aus England mit 20% VAT für Ware erhalten. Enthalten ist meine UST-ID sowie des Lieferanten. Sowie meine deutsche Adresse.


    Der Grund für die Brutto-Rechnung, die Ware wurde an einen Zwischendepot in England geschickt, dort sammle ich Ware und lasse diese dann nach Deutschland schicken.


    Da jetzt beide UST-ID drauf stehen, kann ich es auf das Konto "Innergemeinnschaftlicher Erwerb 19% Vorsteuer und 19% UST buchen?

  • Mit dem Gesamtbetrag auf 3435- innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer 19% Umsatzsteuer.
    Ja, Sie müssen noch einmal Umsatzsteuer abführen.

    Die Alternative wäre, sich beim Verkäufer um eine korrigierte Rechnung samt Erstattung der englischen Umsatzsteuer zu bemühen und diesem per Gelangensbestätigung das Verbringen ins Gemeinschaftsgebiet nachzuweisen. Ansonsten siehe häschen. ;)

  • Ich war mir unsicher, weil häschen hier schrieb, das wohl die UST-ID des Leistungsempfängers fehlt, diese ist bei mir aber auf der Rechnung mit drauf. Daher meine Frage.


    Eine nachträgliche Korrektur wird wohl nicht möglich sein, da die Lieferadresse eine in England ist.

    Um als Unternehmer den Vorsteuerabzug für in Deutschland anzumeldende und abzuführende Umsatzsteuer in Anspruch nehmen zu können, muss die Rechnung alle nach §14 UND §14a UStG erforderlichen Merkmale enthalten- da Umsatzsteuer aus den Niederlanden enthalten ist, gehe ich davon aus, dass mindestens die UStID des Leistungsempfängers (ihre eigene) fehlt. Das schließt den Vorsteuerabzug aus.

  • Eine nachträgliche Korrektur wird wohl nicht möglich sein, da die Lieferadresse eine in England ist.

    Ich sags mal so: man kann eben nicht alles haben. Günstiger Inlandsversand und Steuerbefreiung geht dann eben nicht. Und wenn ich häschen richtig verstanden habe, sind nun 19% Umsatzsteuer fällig, obwohl du keine Vorsteuer geltend machen kannst.


    Allerding bin ich da kein Experte, weil ich so einen Fall noch nicht hatte.

  • Hallo. Ich möchte auch nochmal nachhaken. Geschrieben wird hier, dass bei Vorliegen einer Rechnung eines Unternehmers aus dem Ausland an einen Unternehjmer im Inland mit fälschlicherweise ausgewiesener USt. (=fehlerhafte Rechnung) zwar Reverse-Charge anzuwenden und auch Reverse-Charge-USt abzuführen sei, gleichzeitig aber kein Reverse-Charge-Vorsteuerabzug möglich ist (=Leistungsempfänger zahlt doppelt Umsatzsteuer). Wo genau steht denn geschrieben, dass dieser Vorsteuerabzug nicht zulässig ist? In diversen Quellen ist zu lesen, dass für den Vorsteuerabzug aus der Reverse-Charge-Umsatzsteuer keine ordnungsgemäße Rechnung nach §14 Abs. 4 UStG erforderlich ist?


    Danke & Gruß
    Chris

  • In diversen Quellen ist zu lesen, dass für den Vorsteuerabzug aus der Reverse-Charge-Umsatzsteuer keine ordnungsgemäße Rechnung nach §14 Abs. 4 UStG erforderlich ist?

    In Deutschland keine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich? Welche Quellen sind denn das - hoffentlich keine Bierquellen. :D

    • Offizieller Beitrag

    Wo genau steht denn geschrieben, dass dieser Vorsteuerabzug nicht zulässig ist? In diversen Quellen ist zu lesen, dass für den Vorsteuerabzug aus der Reverse-Charge-Umsatzsteuer keine ordnungsgemäße Rechnung nach §14 Abs. 4 UStG erforderlich ist?

    Hallo,
    Dein Problem ist in "Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi" beantwortet worden.
    Nur wirfst Du da was durcheinander, als ob zum Vorsteuerabzug keine ordnungsgemässe Rechnung nötig ist. Diese Schlussfolgerung ist falsch.


    Umsatzsteuer aus einem anderen Land kann nie als Vorsteuer in Deutschland geltend gemacht werden. Nur im eigenen Land D erhobene Ust kann auch hier in D wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden.
    Das siehst Du ja schon daran, dass in der USTVA Umsatzsteuer und Vorsteuer nur zu 7 % oder 19 % angegeben werden können.


    Deine Bemerkung "keine ordnungsgemässe Rechnung" bezieht sicht auf den Fakt Reverse charge.
    Tritt Reverse charge ein, gelten die Vorschriften der Reverse-charge-Regelung. Danach berechnet der Leistungsempfänger auf der Grundlage des Steuersatzes Deutschlands die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber dem Finanzamt und zieht ihn als Vorsteuer ab. Dessen Nullsummenspiel aus USt und Vorsteuer gilt nur im Empfängerland Deutschland zu dessen eigenen Mwst Sätzen. Ist die Rechnung nicht ordnungsgemäss muss dennoch das Reverse Charge Verfahren angewandt werden: Z.B. bei irrtümlich ausgewiesener Ust des anderen EU Landes. Die USt eines EU Auslandes hat nichts mit Deutschland zu tun. Ausländische MWST kann hier nicht geltend gemacht werden.

  • Ich habe von einem französischen Transportunternehmen eine Rechnung bekommen und bezahlt, wo u.a. die Position französische Mehrwertsteuer T.V.A. aufgeführt ist.


    Die franz. Steuer T.V.A. versuche ich nun (erstmalig) über die BZSt wieder zu bekommen, da ich vorsteuerberechtigt bin und eine deutsche Umsatzsteuer ID habe.


    Wie buche ich aber nun:
    1. die Rechnung vom franz. Unternehmen
    2. eine evtl. Erstattung der T.V.A.

  • 1. die Rechnung vom franz. Unternehmen

    Ist doch hier und im vom SAMM genannten Beitrag genannt worden. Du buchst den Bruttobetrag und dann darauf Reverse Charge 19% Vorsteuer - 19% Umsatzsteuer.


    2. eine evtl. Erstattung der T.V.A.

    würde ich als sonstigen Ertrag buchen (auf Konto ohne Vorsteuerausweis). Es gibt ja so etwas wie Saldierungsverbot und die Vorsteuergrundlage sollte nicht verändert werden. Wobei hier dein Steuerberater sagen muss, ob eventuell die Berechnung für Reverse Charge geändert werden muss, dann wäre es eine Änderung auf dem Aufwandskonto.

  • OK Danke, der Posten auf der Rechnung heißt übrigens:

    Code
    Sommes acquittées à l'administration des douanes
    Übersetzung: Gezahlte Beträge für die Zollverwaltung


    Zur Erläuterung: Das franz. Transportunternehmen hat mir Ware aus einem Drittland über Frankreich dann Deutschland transportiert. Da sie öfter Probleme hatten, haben sie mir die franz. Steuer berechnet.

    Code
    Goods is cleared at the border when goods pass the border. All documents are made at the border and you have to pay French VAT. Goods are cleared and can go everywhere in EU.
  • Ist doch hier und im vom SAMM genannten Beitrag genannt worden. Du buchst den Bruttobetrag und dann darauf Reverse Charge 19% Vorsteuer - 19% Umsatzsteuer.

    würde ich als sonstigen Ertrag buchen (auf Konto ohne Vorsteuerausweis). Es gibt ja so etwas wie Saldierungsverbot und die Vorsteuergrundlage sollte nicht verändert werden. Wobei hier dein Steuerberater sagen muss, ob eventuell die Berechnung für Reverse Charge geändert werden muss, dann wäre es eine Änderung auf dem Aufwandskonto.

    also buche ich unter SK3 innergemeinschaftlicher Erwerb 19% Umst und VorSt und sobald ich das Geld über BZST wieder bekomme unter Umsatzsteuererstattung


  • So Geld bzw. gezahlte Umsatzsteuer aus Frankreich von der BZST ist zurück.


    Ich buche mit Buchungsvariante 2 und habe bei Auswahl der Umsatzsteuer Erstattung folgenden Hinweis gefunden:

    Zitat von Kontexthilfe Steuern und Buchführung

    Bitte beachten Sie: In der "Buchungsvariante 2" gibt es für Umsatzsteuer-Erstattungen des laufenden Jahres die separate Einnahme-Kategorie "Erhaltene Umsatzsteuererstattungen".

    In der "Buchungsvariante 3" ist eine andere Zuordnung erforderlich: Da ein Vorsteuerüberhang die Gesamtsumme der fälligen Umsatzsteuerzahlungen des laufenden Jahres mindert, handelt es sich buchhalterisch um eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung mit umgekehrtem Vorzeichen. In der "Buchungsvariante 3" ordnen Sie die Erstattung eines laufenden Vorsteuerüberhangs daher der Ausgaben-Kategorie "1780 - Umsatzsteuer-Vorauszahlungen" zu:

    Also das kapiere ich nicht und babuschka - du würdest die Erstattung noch ganz anders buchen?


    würde ich als sonstigen Ertrag buchen (auf Konto ohne Vorsteuerausweis)