Auswärtstätigkeit im Vergleich zu doppelte Haushaltsführung

  • Hallo zusammen,


    Ich versuche besser zu verstehen den Unterschied zwischen Reisekosten beim Auswärtstätigkeit und Kosten bei doppelte Haushaltsführung. Ich versuche es mit 3 Beispiele und hoffe zu eine klare Antwort zu bekommen falls möglich. In unsere Branche, Film und Ferhseh, sind folgende Beispiele keinen Zuffall. Ich spreche hier von Arbeithnehmer mit Gage über Lohnsteuerkarte alse keine Freiberufler oder so.


    Option 1.:
    Firma aus Hamburg schickt Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Hamburg für 1 Monat nach Berlin. Unterkunft, Reisekosten usw... vom Firma übernommen. Ich gehe davon aus Dienstreise.


    Option2.:
    Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Hamburg, wird nach Berlin geschickt für 1 Monat im Auftrag von Firma aus Berlin. Unterkunft, Reisekosten übernommen. Ich gehe davon aus dass es aber doppelte Haushaltsführung ist.


    Option 3.:
    Firma aus Berlin schickt Arbeithnemer mit Wohnsitz in Hamburg für 1 Monat nach Frankfurt. Alle Kosten übernommen usw... Ich würde hier auch aber von doppelte Haushaltführung ausgehen.


    Ob es jetzt 1 Monat oder 3 Monaten, oder noch länger sind spiets es überhaupt eine Rolle? In die meisten Fälle vor langere Wochenaufenthalt bekommen wir eine Wohnung statt Hotelzimmer.


    Stehe gerne für weitere Infos zu Verfügung.


    MfG


    Filmschaffende

    • Offizieller Beitrag

    Ich würde mal nachlesen, was einen eigenen Haushalt i.S.d. EStG ausmacht. Nur sich einen Monat woanders als am Wohnort aufzuhalten macht noch keinen eigenen Haushalt am Aufenthaltsort. Ich kann auch eine monatelange Auswärtstätigkeit haben, ohne das gleich eine doppelte Haushaltsführung vorliegen muss bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche erfüllt sind..

  • Ich denke, die Suche nach den Unterschieden doppelte Haushaltsführung - Auswärtstätigkeit hilft weiter.


    Eine doppelte Haushaltsführung setzt den Bezug einer Zweitwohnung am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte voraus
    (BFH-Urteil vom 11.5.2005, BStBl. II S. 782). Bei Arbeitnehmern, die
    bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt
    werden, richtet sich der Abzug der Aufwendungen deshalb nach
    Reisekostengrundsätzen bei einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (siehe Beitrag "Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten").