Hallo in die Runde. In dem Rundbrief von Buhl lese ich folgendes:
Seit 2009 sind grundsätzlich alle Kapitalerträge mit dem Abgeltungssteuersatz
von 25 Prozent zu besteuern. Dies gilt grundsätzlich auch für Zinseinnahmen aus
Darlehen. Wohlgemerkt: nur grundsätzlich!
Die Abgeltungsteuer soll nämlich nicht greifen, wenn Gläubiger und Schuldner
einander nahestehende Personen sind und der Schuldner die gezahlten Zinsen
als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend machen kann.
Aktueller Streitfall
Diesen Steuervorteil will der Gesetzgeber jedoch nicht zulassen. Kurzerhand verbietet
er in solchen Fällen die Zinseinnahmen zum Abgeltungssteuersatz zu besteuern und
fordert die Anwendung des persönlichen Steuersatzes. Unter dem Strich ist daher
die steuerliche Behandlung des Gläubigers von der Darlehensverwendung des
Schuldners abhängig. Hätte der Gläubiger das Darlehen für private Zwecke
verwendet, würde nämlich auch der Fiskus die Abgeltungsteuer zulassen.
Dies gilt sogar zwischen Nichteheleuten, die sich nahe stehen. So auch im
Musterfall, bei dem sich um eine Großvater-Sohn-Enkelkind-Beziehung handelt.
Ob diese Behandlung rechtes sein kann, ist fraglich. Gerade ist daher hier ein
Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig geworden, weshalb sich Betroffene
an das Musterverfahren anhängen sollten.
Hier gelangen Sie zum Download des Mustereinspruchs bzw. Musterantrag.
Geben Sie dazu auf www.steuernsparen.de im Suchfeld den Code CW12012 ein.
Ist das obige Gläubiger richtig? Vorsichtshalber frage ich hier, bevor
Danke im voraus!