Anlage V für 2012 Kauf aber erst zum 01.01.2013

  • Hallo zusammen,


    ich habe ein kleines Problem mit dem erstellen den neuen Anlage für ein Objekt was ich zum 01.01.2013 gekauft habe.


    Zum Hintergrund, ich habe das Objekt per Kaufvertrag 13.10.12 gekauft und da stand eine Wohnung leer. Ich hatte mit dem aktuellen Eigentümer besprochen, dass ich die leerstehende Wohnung vorher schon komplett renovieren kann.
    Für die Renovierung sind knapp 6.000 EUR angefallen, die auch im Jahr 2012 abgeflossen sind. Laut Auskunft des FA kann ich die als Erhaltungskosten geltend machen.


    Nur, das macht Wiso nicht mit.... Siehe Anhang....




    Das Programm scheint diesen Fall nicht zu kennen????


    Was mache ich falsch?


    Gruß Joogi

    • Offizieller Beitrag

    Vorab: Du beabsichtigst, die Wohnung nach Eigentumsübergang und Renovierung zu vermieten?


    Kannst Du bitte einen Screen machen oder hier das PDF hochladen. Solchen Links folge ich grundsätzlich nicht.


    Ich denke aber, dass wir Dein Problem schon aus den Vorjahren kennen und es mit dem Eigentumsübergang zusammenhängt. Da könntest Du Dich nur an den Buhl-Support wenden und Dein Anliegen schildern oder Du musst tricksen.

    • Offizieller Beitrag

    Es ist das bekannte Problem bei vorweggenommenen Werbungskosten. Also Support einschalten oder tricksen.


    Noch einmal: Vermietungsabsicht besteht?

    • Offizieller Beitrag

    Der Trick" wäre übrigens, das Datum 01.01.2013 so bestehen zu lassen, wenn es wirklich das Datum für Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten ist. Du hast dann zwar einen Fehler laut unzutreffender Programmprüfung, aber das Datum sollte zutreffend in der Anlage V stehen. Das einzige Problem wäre dann, dass Du aufgrund des unzutreffenden Programmhinweises keine ELSTER-Abgabe machen kannst, sondern alles auf die gute alte Art ausdrucken und mit der Post schicken müsstest. Da Du aber eh alle Belege zur Renoveirung einsenden musst, wäre das in meinen Augen kein großes Problem.


    Wir haben Buhl schon mehrfach auf dieses Problem bei den vorweggenommenen Werbungskosten im Vermietungsbereich hingewiesen, ledier jedoch (bisher) ohne Erfolg. Es wird daran gearbeitet. Meines Erachtens eigentlich ein dringendes Problem (seit Jahren). Aber ich bin kein Programmierer. Deshalb sollte sich jeder von diesem Problem betroffene auch per Ticket an den Support wenden.

    • Offizieller Beitrag

    Wo soll das denn stehen? Hat das FA Dir eine Fundstelle genannt? Oder hast Du bei dem Objekt teilweise zur Umsatzsteuer optiert? Dann könnte man die aussage zumindest hinsichtlich der Umsatzsteuer nachvollziehen. Bei der Einkommensteuer kenne ich keine entsprechende regelung bzw. habe noch nie davon gehört.


    Es gibt immer noch Steuerbürger, die keinen PC haben und Ihre Erklärung mit der Hand ausfüllen.

    • Offizieller Beitrag

    Dann betrifft das m.E. aber nur die EÜR und die Umsatzsteuererklärung. Da müsste das häschen vielleicht noch mal etwas zu sagen.

    • Offizieller Beitrag

    Zwei Dinge:


    1. Zum Sachverhalt der elektronischen Übermittlung: es gibt keine gesetzliche Grundlage Steuerdaten über die EÜR hinaus zwingend elektronisch durchzuführen. Allein aus der Verpflichtung heraus, die Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln entsteht keine gesetzliche Verpflichtung, die ganze Erklärung auf diesem Weg zu übertragen. Mein Büro z.B. kann die EÜR alleine übertragen- wie einige andere Programme am Markt auch.
    Der Rest darf per Post geschickt werden.



    Wir erhielten jüngst gar die Mitteilung, wen wir einen Teil elektronisch authentifiziert übertragen würden (z.B. Gewerbesteuer), hieße das: Übermittlung ohne Authentifizierung scheide dann für z.B. Umsatzsteuererklärung oder GuE aus- auch das ist Unsinn und darf mit Fug und Recht ignoriert werden.



    2. Zum Sachverhalt der Fragestellung: es handelt sich m.E. nicht um vorweggenommene Werbungskosten, sondern um nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 255 HGB (Anschaffungskosten [eines Gebäudes] sind Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen) in Verbindung mit BMF IV C 3 F-2211 - 94/03 vom 18.07.2003 genau Randziffer 4

    Zitat

    Führt der Erwerber im Anschluss an den Erwerb und vor der erstmaligen Nutzung Baumaßnahmen durch, um das Gebäude entsprechend seiner Zweckbestimmung nutzen zu können, sind die Aufwendungen hierfür Anschaffungskosten.


    M.E. unstrittig unabhängig von § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG, da das Gebäude objektiv ungenutzt war.


    Nachtrag: da grundsätzlich vorweggenommene Werbungskosten im Vermietungsbereich schwierig zu generieren sind, weil es sich im Allgemeinen wie in dem vom TE angefragten Fall verhält- sind sie auch schwer zu erklären.

  • Hallo Häschen,


    vielen Dank für deine Ausführung.


    Folgende Frage hätte ich hierzu allerdings noch....


    Als ich das Objekt erworben habe (Also datum Kaufvertrag und Besichtigung), waren alle Wohnungen vermietet. Eine Wohnung ist zwischenzeitlich wie gesagt dann entsprechend leer geworden.


    Die anderen 5 Wohnungen des 6 Familienhaus sind weiterhin bewohnt.


    Bei Unterzeichung waren mir die Investitionen ja noch nicht bekannt, sind es dann trotzdem Anschaffungskosten?

    • Offizieller Beitrag

    2. Zum Sachverhalt der Fragestellung: es handelt sich m.E. nicht um vorweggenommene Werbungskosten, sondern um nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 255 HGB (Anschaffungskosten [eines Gebäudes] sind Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen) in Verbindung mit BMF IV C 3 F-2211 - 94/03 vom 18.07.2003 genau Randziffer 4


    Bei Unterzeichung waren mir die Investitionen ja noch nicht bekannt, sind es dann trotzdem Anschaffungskosten?

    M.E., und nachauch schon nach Deinen obigen Schilderungen, liegen hier m.E. zweifelsfrei Schönheitsreparaturen und somit vorweggenommene Werbungskosten vor.


    Nicht jede Renovierung vor Neuvermietung, auch bei Kauf, bedeutet, dass ein Objekt ohne eine solche unbewohnbar gewesen wäre. In dem BMF-Schreiben sind ja auch ganz konkrete Fälle zwecks Abgrenzung genannt.

    • Offizieller Beitrag

    Du bekommst eine automatische Eingangsbestätigung. Ggf. auch mal in Deinem Spam-Filter nachschauen.


    Ansonsten kannst Du den Bearbeitungsstand/Schriftwechsel auch im Kundencenter unter Deinen gespeicherten Tickets nachverfolgen.

  • Hallo, die Anlage V kann mit Wiso Steuersparbuch nicht korrekt befüllt werden. Kaufdatum beim Bauträger war 2012, Anschaffungsdatum (Übergang kosten u Lasten) jedoch in 2013 (=Fertigstellung der Wohnung). Vermietung auch erst in 2013. Jedoch sind in 2012 ja Kosten angefallen (Anschaffungsnebenkosten sowie vorweggenommene WErbungskosten). Wie gebe ich diese korrekt an? Laut Wiso muss auch das Anschaffungsdatum in 2012 liegen. Wer weiß Rat?

  • Hallo Miwe4, ganz lieben Dank für deine rasche Antwort. eine letzte Frage bzw. Kontrolle ob ich die Antworten richtig verstanden habe: ich ignoriere also die Fehlmeldung vom Programm (d.h. trage Kauf- u Anschaffungsdatum korrekt ein) und trage die vorweggenommenen WErbungskosten (e.g. Finanzierungskosten, Fahrtkosten) ganz normal unter den Werbungskosten für Immobilien ein? vielen lieben Dank nochmals