keine ausgedruckte elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2012 - woher nehme ich die "Zahlen"?

  • Hallo zusammen


    Mein AG erstellt keine Papierform mehr, beruft sich auf die elektronische Übermittlung der Daten. Soweit i.O.. ABER: Woher bekomme ich denn ALLE Daten, die ich für die Steuererklärtung benötige? Ich "scheitere" gerade ab Zeile 25... :cursing:


    Viele Grüße


    Wonko

    • Offizieller Beitrag

    Mein AG erstellt keine Papierform mehr, beruft sich auf die elektronische Übermittlung der Daten.

    Das eine schließt doch das andere nicht aus. Mein AG und auch der meiner Frau erstellen trotzdem eine Übersicht der ans FA übermittelten Daten. Ich halte das auch für den Normalfall.


    : Woher bekomme ich denn ALLE Daten, die ich für die Steuererklärtung benötige? Ich "scheitere" gerade ab Zeile 25...

    Du könntest Dir die Lohnbescheinigung vom Dezember nehmen, da müßten doch auch die Jahreswerte verzeichnet sein.

  • Hallo Billy


    Habe schon nachgefragt, die machen das nicht (ausländisches Unternehmen, HR sitzt irgendwo in Fernost, frag lieber nicht). ;(
    Auf der Dezember-Abrechnung sind zwar fast alle Daten, aber eben nur fast. So eine kleine Anhaltsgröße sind ja die Vorjahreszahlen, manches bekommt man darüber im vergleich raus.

  • Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass sie vom Arbeitgeber einen nach amtlich
    vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erhalten


    Quelle:
    http://www.finanzamt.brandenbu…steuerbescheinigungen.pdf


    Ebenso:
    §41b Abs. 1 Satz 3 EStG:
    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem
    Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
    mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Absatz 2)
    auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.


    Elektronisch bereitzustellen heißt in dem Fall aber auch, dass in dieser Form alle Angaben enthalten sein müssen, die der Arbeitnehmer braucht.


    Dabei ist Folgendes zu bescheinigen:

    • Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr (Ziff. 1)
    • Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn - Anzahl der Großbuchstaben "U" (Ziff. 2)

      • Zeiträume mit Unterbrechung des Arbeitslohnanspruchs für mindestens 5 Tage

    [*]zusätzlich die Eintragung der Großbuchstaben "S" oder "F".

    • S
      - wenn ein sonstiger Bezug bezahlt wurde, der Arbeitslohn aus einem
      vorhergehenden Arbeitsverhältnis aber nicht bei der Lohnsteuerberechnung
      berücksichtigt wurde
    • F - bei steuerfreier Sammelbeförderung von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstelle.

    [*]Höhe des Arbeitslohns (Ziff. 3)

    • Summe
      des Bruttoarbeitslohns (inkl. Sachbezüge) jedoch ohne Abzug des
      Versorgungsfreibetrags, Altersentlastungsbetrags, Tariffreibetrages oder
      individuellen Freibetrags. Nicht zum bescheinigten Bruttoarbeitslohn
      gehören Abfindungen und Entschädigungen mit ermäßigtem Steuersatz (§ 34
      EStG), steuerfreie Bezüge, pauschalbesteuerte Bezüge, Arbeitslohn für
      mehrere Jahre.

    [*]die einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (Ziff. 4-7),
    nach Verrechnung mit im Lohnsteuer-Jahresausgleich bereits erstatteten
    Beträgen. Nicht bescheinigt werden an dieser Stelle die
    Steuerabzugsbeträge, die auf Arbeitslohn für mehrere Jahre entfallen.
    Ziff 7 ist nur auszufüllen, wenn die Ehegatten unterschiedlichen
    Konfessionen angehören.
    [*]Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs 2 EStG (Ziff. 8)
    Das
    sind Versorgungsbezüge, die zum Bruttoarbeitslohn lt. Ziff 3 gehören
    und für die ein Versorgungsfreibetrag abgezogen werden kann.
    [*]Versorgungsbezüge für mehrere Jahre (Ziff. 9)
    Einzutragen
    sind hier Versorgungsbezüge für die neben dem Versorgungsfreibetrag
    auch die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) des § 34 Abs 1 EStG in
    Betracht kommt, weil es um Bezüge für mehrere Jahre handelt, z.B.
    Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, Jubiläumszuwendungen wegen eines
    Geschäftsjubiläums an Werkspensionäre.
    [*]Arbeitslohn für mehrere Jahre (Ziff. 10)
    Hierzu
    gehört Arbeitslohn der unter § 34 Abs. 1 EStG fällt und ermäßigt
    besteuert wird.. Z.B. Vorauszahlungen, Nachzahlungen für mehr als 12
    Monate oder steuerpflichtige Jubiläumszuwendungen. Diese
    Arbeitslohnteile dürfen nicht im Bruttoarbeitslohn lt. Ziff 3
    bescheinigt werden.
    [*]steuerbegünstigte Entschädigungen (Ziff. 10)
    Einzutragen
    ist Arbeitslohn, der als Entschädigung (§ 24 EStG) gemäß § 34 Abs. 1
    EStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, z.B. Abfindungen. Dieser
    Arbeitslohn darf nicht im Bruttoarbeitslohn lt. Ziff 3 bescheinigt
    werden.
    [*]Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für Ziff. 9-10 (Ziff. 11-14)
    hier
    sind nur die Steuerabzugsbeträge zu bescheinigen, die auf den
    Arbeitslohn für mehrere Jahre, Versorgungsbezüge für mehrere Jahre und
    Entschädigungen entfallen. Sie dürfen nicht in den Ziffern 4-7 enthalten
    sein.
    [*]Lohnersatzleistungen, die der Arbeitgeber auszahlt (Ziff. 15)

    • Kurzarbeitergeld
    • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
    • Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetzgesetz
    • Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz

    [*]freigestellter Arbeitslohn (Ziff. 16),
    für den nach Doppelbesteuerungsabkommen oder Auslandstätigkeitserlass keine Lohnsteuer einbehalten wurde.
    [*]Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Ziff. 17).
    Dies ist der Fall, wenn Job-Tickets unter die Freigrenze von 44 EUR (§ 8
    Abs. 2 Satz 9 EStG) fallen oder bei Verkehrsunternehmen, wenn der
    geldwerte Vorteil nach Abzug des Rabattfreibetrages (§ 8 Abs. 3 Satz 2
    EStG) steuerfrei bleibt.
    [*]Fahrtkostenzuschüsse oder entsprechende Sachleistungen (Ziff. 18) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die vom Arbeitgeber nach § 40 Abs 2 S. 2 EStG eine Pauschalierung der Lohnsteuer vorgenommen wurde. Siehe dazu Fahrtkosten, Firmenwagen.
    Hinweis:


    Für
    die pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschüsse und vergleichbare
    Sachleistungen besteht Eintragungspflicht (§ 41b Abs. 1 Nr. 7 EStG) und
    nicht lediglich eine Empfehlung zur Eintragung. Werden keine oder
    falsche Eintragungen vorgenommen, haftet der Arbeitgeber für die falsche
    Einkommensteuer bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers
    (§ 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG). Werden die Leistungen individuell besteuert
    oder erfolgen keine Leistungen, sollte dies in der Ziff. 18 durch einen
    waagerechten Strich oder eine NULL kenntlich gemacht werden.

    • Ziff. 19: Hier
      müssen der nicht ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für mehrere
      Kalenderjahre und die nicht ermäßigt besteuerten Entschädigungen
      (Abfindungen) eingetragen werden.
    • Steuerfreie
      Verpflegungszuschüsse und die steuerfreien Vorteile aus einer
      Mahlzeitengestellung (tatsächlicher Wert der Mahlzeit) bei
      Auswärtstätigkeiten (Ziff. 20) . Hierbei handelt es
      sich grds. um Pflichteintragungen (§ 41b Abs. 1 Nr. 10 EStG). Werden
      keine oder falsche Eintragungen vorgenommen, haftet der Arbeitgeber für
      die falsche Einkommensteuer bei der Einkommensteuer-Veranlagung des
      Arbeitnehmers (§ 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG). Werden die Leistungen
      individuell besteuert oder erfolgen keine Leistungen, sollte dies in der
      Ziff. 20 durch einen waagerechten Strich oder eine NULL kenntlich
      gemacht werden.
    • steuerfreie Zahlungen bei doppelter Haushaltsführung (Ziff. 21).
      Hierbei handelt es sich ebenfalls um Pflichteintragungen (§ 41b Abs. 1
      Nr. 10 EStG). Werden keine oder falsche Eintragungen vorgenommen, haftet
      der Arbeitgeber für die falsche Einkommensteuer bei der
      Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers (§ 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG).
      Werden die Leistungen individuell besteuert oder erfolgen keine
      Leistungen, sollte dies in der Ziff. 21 durch einen waagerechten Strich
      oder eine NULL kenntlich gemacht werden.
    • Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen (Ziff. 22).
    • Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen (Ziff. 23).
    • steuerfreie
      Arbeitgeberzuschüsse a) zur freiwilligen Krankenversicherung, b) zur
      privaten Krankenversicherung und c) zur gesetzlichen Pflegeversicherung (Ziff. 24).
    • Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung (Ziff. 25).
    • Ziffer 26: Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung
    • Ziffer 27: Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung
    • Ziffer 28: Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung (ggf. Mindestvorsorgepauschale)
    • Ziffer 29 bis 32: Angaben zu Versorgungsbezügen
    • das ausgezahlte Kindergeld (Zeile 33 )

    Quelle: http://www.himmelsbach-sauer.d…lexikon/detail/399/154367

    WISO Mein Geld Professional 365 (Version 29.3.0.97)

    Betriebssystem Windows 10 (64 Bit)

    Einmal editiert, zuletzt von Heikili ()

    • Offizieller Beitrag

    Habe schon nachgefragt, die machen das nicht (ausländisches Unternehmen, HR sitzt irgendwo in Fernost, frag lieber nicht). ;(

    Verstehe. :wacko:


    Auf der Dezember-Abrechnung sind zwar fast alle Daten, aber eben nur fast. So eine kleine Anhaltsgröße sind ja die Vorjahreszahlen, manches bekommt man darüber im vergleich raus.

    So würde ich es auch machen. Versuchen, die Zahlen auf der Lohnsteuerkarte von 2011 an Hand des Dezember-Lohnzettels nachzuvollziehen (ggf. auch aus der Einzelbeträgen der Monatsabrechnungen) und das dann auf 2012 übertragen.

    • Offizieller Beitrag

    Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass sie vom Arbeitgeber einen nach amtlich
    vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erhalten

    Das meine ich auch, nur ist die Frage, inwieweit man das als AN durchsetzen kann bzw. will.
    Aber man könnte das Unternehmen auf jeden Fall mal unverbindlich auf die Rechtslage hinweisen. Vielleicht sind die ja auch nur der falschen Meinung, daß der AN den Ausdruck nicht mehr braucht. :S

    • Offizieller Beitrag

    § 41b Absatz 1 Satz 3 ff EStG sind doch insoweit eindeutig und nicht auslegbar.


    Auch wenn wir folgende Seiten grundsätzlich nicht gerne verlinken, hier geht es wohl nicht anders:

    elektronische Lohnsteuerkarte – Anspruch des Arbeitnehmers auf Herausgabe eines Ausdrucks?


    Lohnsteuerbescheinigung, Arbeitsrecht

  • Danke Euch allen!
    Ich habe jetzt diesen rechtlichen Hinweis mal an meine HR übermittelt. Bin gespannt, wie sich das "entwickelt". Vermutlich haben die "nur keine Ahnung" von der Rechtslage hier. Da ich aber nicht so ganz alleine bin, habe ich Hoffnung, daß sich da was bewegen sollte.

  • Dank der Hinweise hat "man" sich wohl besonnen: Wir haben eine Mitteilung erhalten, daß eine Lohnsteuerbescheinigung ("aber nur zur Information") erstellt wird, sollen uns noch ca. 1 Monat gedulden. Habe ich wohl was "angestochen".


    Viele Grüße
    Wonko