Kindergeldberechnung falsch - wie Daten eingeben?

    • Offizieller Beitrag

    Das Kindergeld wurde aber doch ausgezahlt in diesem Zeitraum. Es wurde überwiesen.

    Dann stelle Dich mal finanziell auf eine entsprechende Rückforderung seitens der Kindergeldstelle ein.


    Ich würde Dir sogar raten, denen diesen Tatbestand in einem gesonderten Anschreiben mitzuteilen, da zu vermuten ist, dass Du bei Antragstellung unzutreffende Angaben gemacht hast bzw. Änderungen nicht fristgerecht mitgeteilt hast. Könnte Dich vor weiterem Ärger bewahren.

  • Danke für deine schnellen Antworten immer. :)
    Ich habe etwas im Internet bzgl. des Kindergelds recherchiert, weil uns dies so nicht mitgeteilt, wurde dass man nicht über 20 Stunden arbeiten dürfe.


    Ich habe herausgefunden, dass die schädliche Erwerbstätigtkeit mit über 20 Stunden/Woche nur für Personen gilt, welche eine weitere Berufsausbildung absolvieren, d.h. schon eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben.
    Dann stehen einem mit >20 Stunden/Woche kein KG mehr zu.


    Hat das Kind jedoch noch keine erste Berufsausbildung abgeschlossen, wird das KG weiterhin gezahlt.


    In unseren Fall, hat Kind 1 noch keine erste Berufsausbildung abgeschlossen, sondern hat z.Zt. keinen Studienplatz bekommen und ist somit Ausbildungsplatzsuchend und kann dieses entsprechend nachweisen (Bewerbungen für ein Studium).

  • Quelle:
    http://www.arbeitsagentur.de/n…ruchsvoraussetzungen.html



    Kind 1 hat sich immer zum frühestmöglichen Zeitpunkt zum Studium beworben, wurde aber abgelehnt oder ist aktuell noch im Nachrückverfahren.
    Somit hat es doch noch keine erstmalige Berufsausbildung, weshalb es richtig war, dass das KG gezahlt wurde.
    Deshalb war doch alels richtig bis jetzt oder nicht?


    Trotzdem kann man dies nicht im Steuerprogramm eintragen.

    • Offizieller Beitrag

    Somit hat es doch noch keine erstmalige Berufsausbildung, weshalb es richtig war, dass das KG gezahlt wurde.
    Deshalb war doch alles richtig bis jetzt oder nicht?

    Es war nicht richtig, weil Punkt e Deines verlinkten Beitrags als Antragsvoraussetzung nicht gegeben ist:

  • Ja dies habe ich extra weggelassen, da ja noch keine Erstausbildung vorhanden ist.
    Wäre diese vorhanden hätte man KG Anspruch, wenn einer der Punkte von a) - d) zutrifft, ohne dass man eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit ausführt.


    Kind1 hat jedoch noch keine Erstausbildung, auf diese wartet es = Studium, weshalb Punkt e) wegfällt.
    Es muss nur einer der Punkte a) - d) gegeben sein.
    So steht es zumindest dort und wurde uns damals mitgeteilt, und steht es auf anderen Seiten.
    Dass wenn ein Kind noch keine Erstausbildung besitzt immer KG berechtigt ist und auch Vollzeit arbeiten darf.

    • Offizieller Beitrag

    Das musst Du nicht mit mir klären. Nach den Erläuterungen im Steuer-Sparbuch liegt bei einer Beschäftigungszeit von mehr als zwei Monaten und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden eine Erwerbstätigkeit vor. Und diese Erwerbstätigkeit ist m.E. schädlich für kindbezogene staatliche Leistungen.

  • Ok danke.


    Ich wollte nur erklären wie ich es verstehe und wie ich diese Absätze lese:



    Also verstehe ich es so, dass ein Punkt von a) bis d) zu treffen muss, um KG berechtigt zu sein.
    In diesem Fall wäre es der Punkt b), da Kind1 sich für ein Studium bewirbt, aber noch keinen Studienplatz bekommen hat.
    Hierbei darf man über 20 Stunden arbeiten.


    siehe auch: http://www.studis-online.de/St…ng/kindergeld.php?seite=2

    Punkt e) beschreibt nun den KG Anspruch, wenn ein Kind schon eine Erstausbildung abgeschlossen hat, zB ein Studium.
    Dann muss einer der Punkte von a) bis d) zutreffen und es darf keine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden sein.



    Vielen Dank nochmal für deine kompetente und schnelle Hilfe. :)

    • Offizieller Beitrag

    Meine Meinung kennst. Mehr als 20 Stunden wöchentliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von vier Monaten macht Dein Kind zu einer normalen erwerbstätigen Person.

  • Hallo, ich habe nochmal etwas zu diesem Fall hier:

    Zitat

    Kinder ohne Berufsausbildung/ abgeschlossenem Studium


    Kinder, die noch keine Berufsausbildung absolviert oder ein Studium abgeschlossen haben erhalten in der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz, während der Ausbildung oder in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ohne weitere Vorausetzung Kindergeld. Dabei ist es unerheblich, in welchen zeitlichem Umfang sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder wie viel Einkommen sie verdienen.

    http://www.kindergeld.info/kin…/volljaehrige-kinder.html


    Außerdem ein Dateianhang hierzu.


    Zudem habe ich mit der Familienkasse telefoniert, wo mir bestätigt wurde, dass ein Kind ohne Erstausbildung/ Erststudium Kindergeld berechtigt ist, unabhängig von einer Erwerbstätigkeit und Gehalt und zeitlichem Umfang.
    Natürlich nur wenn dieses sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz aktiv bemüht und dieses nachweisen kann.


    Deshalb stellt sich mir weiterhin die Frage, wie ich dies in dem Programm eingeben kann, damit dies berücksichtigt wird.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn dem seit 2012 so ist, dann hast Du die komplett falschen Antragsgründe im Steuer-Sparbuch angeklickt. Dann darfst Du auch nur das anklicken, was in dem Bescheid als Antragsgrund aufgeführt war.


    M.E. eine tolle Gesetzesänderung, nach für ein Kind, das nur irgendwie nachweist, dass es sich vielleicht um einen Ausbildungsplatz bemüht, kindbezogene Leistungen bis zum 25. Lebensjahr gewährt werden, obwohl es u.U. 50 Stunden die Woche arbeitet und mehr verdient als die Eltern. Man müsste fast Lachen angesichts dieses Steuergeschenks und der Kleinlichkeit in anderen Bereichen. Mal ganz ehrlich wozu benötigt so jemand Kindergeld? Na ja, seis drum. Glückwunsch.

  • Ja ist seit 2012 neu.
    Theoretisch könnten Personen dies einfach ausnutzen um Kindergeld zubekommen und sich für ein Studienfach mit zu hohem NC zu bewerben.


    In diesem Fall, strebt Kind1 aber einen Lehrerberuf an. FSJ wurde an einer Schule absolviert. Erwerbstätigkeit im Moment ist auch an einer Schule, deshalb ist auch die Stundenzahl über 20 pro Woche.


    Es wurde ausgewählt, dass Kind1 aufgrund Platzmangels keinen Ausbildungsplatz bekommen hat
    und dass zuvor ein FSJ absolviert wurde und die Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden/Woche.
    Nun wird das Kindergeld im letzten Abschnitt nicht berechnet, obwohl dies geschehen müsste.
    Etwas anderes wurde doch nicht ausgewählt, außer deine Varianten wurden zusätzlich ausprobiert.

    • Offizieller Beitrag

    Da die Angaben zum Beschäftigungverhältnis ja im Falle des Antrags zu "aufgrund Platzmangels keinen Ausbildungsplatz bekommen" augenscheinlich keine Rolle zu spielen scheinen, kann man die Position ja offen lassen. Das würde zum gewünschten Ergebnis führen. Ob das so vorgesehen ist, kann Dir nur ein Ticket beim Buhl-Support abschließend beantworten.