Fortbildung bei Ausgaben zu Versorgungsbezügen

  • Ich erhalte derzeit Versogungsbezüge und habe bisher Ausgaben für Fortbildung unter Ausgaben für Löhne und Gehälter eingetragen. Das Finanzamt erkennt diese Ausgaben an, verschiebt diese Ausgaben aber regelmäßig zu "Ausgaben zu Versorgungsbezügen".


    Das WISO-Programm sieht hier aber den Begriff "Fortbildung" nicht vor. Man kann natürlich alles unter "Sonstiges" eingtragen. Das ist aber unkomfortabel und nicht konsequent, da man hier keine weiteren Unterkategorien bilden kann. Ich habe von einem Steuerberater erfahren, dass andere Programme das eleganter gelöst haben. Dort kann man im Abschnitt "Fortbildung" auswählen, welcher Ausgabekategorie diese Fortbildungskosten zugeordnet werden sollen. Dies sollte sich auch beim WISO Steuer-Sparbuch realisieren lassen.


    Hiervon unabhängig fehlt unter "Fortbildungskosten" die Möglichkeit, das "häusliche Arbeitszimmer" sowie "Telefonkosten" direkt einzutragen. Diese Kategorien befinden sich auf der gleichen Ebene wie die Fortbildungskosten selbst. Das führt dazu, dass der Ausdruck der Steueruntelagen für das Finanzamt unübersichtlich wird.


    Volker

    • Offizieller Beitrag

    Und was soll uns das sagen? M.E. ist es genau richtig so.


    Dir ist aufgefallen, dass es sich hier grundsätzlich um ein Userforum handelt, in dem Buhl-Mitarbeiter nur gelegentlich vorbeischauen und aktuelle Infos bekanntgeben?


    Wenn das andere Programm ebenso machen wie es das FA macht, dann würde ich mir allerdings auch mal grundsätzliche Gedanken machen, ob das rechtlich so zutreffend ist. Denn stehen die Aufwendungen überhaupt in Zusammenhang mit Versorgungsbezügen? Ich habe da meine Zweifel, da Du die Bezüge aus der, wahrscheinlich befristeten, Dienstunfähigkeit ja unabhängig von jeglicher Weiterbildung bekommst. Wenn dann kommen doch eher verweggenommene Werbungskosten in Betracht, wenn mit eienr Wiedereinstellung nach der Befristung zu rechnen ist. Die wären dann als "normale" Werbungskosten anzuerkennen und würden ggf. insoweit vorläufig nach § 165 Absatz 1 AO berücksichtigt bis diesbezüglich eine Klärung ansteht. Dann wird der Bescheid entweder für endgültig erklärt oder nach § 165 Absatz 2 AO zu Deinen Ungunsten geändert.


    Kein häusliches Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand? - Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 20.08.2003, 3 K 292/99 - § 9 Abs 5 EStG 1990, § 4 Abs 5 Nr 6 Buchst b S 2 EStG 1990 (keine Ahnung, wie das Verfahren ausgegangen ist)


    Ich würde mit dem Dir bekannten Steuerberater sprechen.

  • Dass es sich hier um ein Userforum handelt, ist mir schon klar. Ich verbinde mit meinem Beitrag aber auch die Hoffnung, dass sich das ein Buhl-Mitarbeiter mal anschaut. Telefoniert hatte ich mit denen schon. Man sagte mir, dass man es mir nicht versprechen könne, mein Anliegen einzuarbeiten. Insofern dient der Beitrag auch zur Bekräftigung meines Anliegens, mit der Hoffnung, dass vielleicht auch andere Teilnehmer dieses Forums schon eimal mit diesem Problemkreis zu tun hatten.


    Den benannten Steuerberater hatte ich dazu schon einmal zu Rate gezogen. Er war der Meinung, dass ich alles richtig gemacht hatte (Eintragung, so wie vom Programm her vorgesehen unter "Ausgaben zu Löhnen und Gehältern"). Es bleibt insofern der Widerspruch zu der Auffassung des FA, meine Ausgaben für die Fortbildung bei Werbungskosten zu Versorgungsbezügen anzusiedeln.


    Herzlichen Dank.

    • Offizieller Beitrag

    Dass es sich hier um ein Userforum handelt, ist mir schon klar. Ich verbinde mit meinem Beitrag aber auch die Hoffnung, dass sich das ein Buhl-Mitarbeiter mal anschaut. Telefoniert hatte ich mit denen schon. Man sagte mir, dass man es mir nicht versprechen könne, mein Anliegen einzuarbeiten. Insofern dient der Beitrag auch zur Bekräftigung meines Anliegens, mit der Hoffnung, dass vielleicht auch andere Teilnehmer dieses Forums schon eimal mit diesem Problemkreis zu tun hatten.

    Warum sollten die das ändern, wenn es doch so, wie aktuell vorhanden, richtig ist?

    Den benannten Steuerberater hatte ich dazu schon einmal zu Rate gezogen. Er war der Meinung, dass ich alles richtig gemacht hatte (Eintragung, so wie vom Programm her vorgesehen unter "Ausgaben zu Löhnen und Gehältern").

    Genau das was ich sage. :)

    Es bleibt insofern der Widerspruch zu der Auffassung des FA, meine Ausgaben für die Fortbildung bei Werbungskosten zu Versorgungsbezügen anzusiedeln.

    Den Du ggf. im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit dem FA klären musst, so letztlich tatsächlich ein Beschwer (steuerliche Auswirkung) vorliegt.

  • Den Du ggf. im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit dem FA klären musst, so letztlich tatsächlich ein Beschwer (steuerliche Auswirkung) vorliegt.

    Die steuerliche Auswirkung besteht darin, dass das Programm zusätzliche zu meinen Werbungskosten einen Pauschbetrag für Versorgungsbezüge in Höhe von € 102,- ansetzt. Das scheint das FA zu stören.

    • Offizieller Beitrag

    Wen was aus welchen Gründen stört ist ja eher zweitrangig. Maßgeblich sind ja immer noch die gesetzlichen Vorschriften und da sollten sie mal eine schlüssige Begründung bringen. Ich wüsste keine. Und einfach zu sagen, das ist nun einmal so, reicht regelmäßig nicht.