Verständnisproblem - Kinderzulage (Riester) - Bei Eintragung über 300€ zurückzahlen ?!

  • Hallo zusammen,


    Google sowie die Forensuchfunktion haben mich nicht zum Ziel geführt, evtl. kann mir jemand von euch helfen und etwas Licht ins Dunkle bringen.


    Ich besitze einen Riester-Vertrag (maximaler Beitrag). Meine Frau hat keinen Riester Vertrag. Ich beziehe für unsere Tochter das Kindergeld und bin entsprechend zulagenberechtigt.


    Laut Riesterbescheinigung 2012, die mir im Februar 2013 per Post zugesandt wurde, habe ich keine Kinderzulage erhalten - verständlich, da unsere Tochter im August letzen Jahres geboren wurde und ich die Änderungsanforderung mit dem Schreiben in 2013 gestellt habe. D.h. ich habe das Schreiben im Februar 2013 an die Versicherung zurück geschickt und denen mitgeteilt, dass wir nun zu "dritt" sind.


    Jetzt habe ich in Wiso - wie jedes Jahr - meine Daten eingetragen und finde als Unterpunkt im Abschnitt Riester-Rente die "Kinderzulage".


    Hier habe ich jetzt zwei Tests gemacht:


    1. Ich habe unter dem Punkt "verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Eltern" - "Anzahl der Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren sind" mit 1 beantwortet. - Dies führte zu keiner Veränderung des "Erstattungs-Betrags".
    2. Ich habe unter dem Punkt "verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Eltern" -
    "Anzahl der Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren sind" mit 1
    beantwortet und darüber hinaus auch den Punkt "davon Kinder, für die die Kinderzulage von der Mutter auf den Vater übertragen wurde" mit 1 beantwortet.
    Dies führt zu einer Negativauswirkung der Erstattung und das mal eben um mehr als 300€.


    An dieser Stelle steige ich aus. Zum einen bin ich mir nicht einmal sicher, ob ich den gesamten Kinderzulage-Punkt überhaupt beantworten muss, da ich laut Bescheinigung diese auch nicht erhalten habe. Zum anderen wundert es mich, dass ich, wenn ich das Kind eintrage, über 300€ zurückzahlen muss.


    Ich wäre äußerst dankbar, wenn mir hier jemand einen Rat geben könnte.


    Recht herzlichen Dank!


    Gruß

  • Hallo Stylesheet,


    die Riesterrente ist ziemlich kompliziert und hat einige eigenartige Nebeneffekte. Eines ist der von dir bemerkte. Im Internet wurde das schon diskutiert ...


    Aber zuerst zu deinen Fragen.


    1.Ich habe unter dem Punkt "verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Eltern" - "Anzahl der Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren sind" mit 1 beantwortet. - Dies führte zu keiner Veränderung des "Erstattungs-Betrags".


    Das ist verständlich, da die Kinderzulage bei verheirateten Eltern standardmäßig immer an die der Ehefrau ausgezahlt wird, bzw. ihrem Vertrag gutgeschrieben wird. Bei dir ändert sich nichts und da deine Frau keinen Vertrag hat, bekommt niemand die Kinderzulage.


    2. Ich habe unter dem Punkt "verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Eltern" - "Anzahl der Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren sind" mit 1 beantwortet und darüber hinaus auch den Punkt "davon Kinder, für die die Kinderzulage von der Mutter auf den Vater übertragen wurde" mit 1 beantwortet.Dies führt zu einer Negativauswirkung der Erstattung und das mal eben um mehr als 300€.


    Diesen Punkt darfst du nur anklicken, wenn ihr beide (deine Frau muss mit unterschreiben) beantragt, dass die Kinderzulage deinem Vertrag zugeordnet wird. Den Antrag müsstest du bei deinem Versicherer stellen. Nur in diesem Fall erhältst du die Kinderzulage von 300 € deinem Vertrag gutgeschrieben.


    Was passiert kannst du leicht prüfen, wenn du die Steuerberechnungen deines Programms vergleichst. Die 300 € Kinderzulage hast du schon bekommen (bzw. muss dir nach dem Antrag noch gutgeschrieben werden). Da aber bei der Einkommensteuer eine Günstigerprüfung durchgeführt wird, wird festgestellt, dass für dich der Steuerabzug günstiger ist. Also ändert sich an der Steuerschuld nichts, einzig die bereits gutgeschriebene Kinderzulage wird im Rahmen der Einkommensteuer zurückgefordert - das sind die genannten 300 €.


    Es kommt aber noch ein Effekt hinzu. Die Kinderzulage erhöht die Bemessungsgrenze für die Ermittlung des Soli. Dadurch erhöht sich dein Solizuschlag um ein paar Euro.


    Viele Grüße
    Rautka

  • Grüß dich,


    erst einmal herzlichen Dank für deine Antwort. Ich muss aber eingestehen, dass es nicht in meinen Kopf rein will. Meine Frau und ich, haben vor 2 Wochen das von dir genannte Schreiben an die Versicherung zurück geschickt. D.h. kenntlich gemacht, dass die Zulage auf meinen Riestervertrag soll.


    Soweit so gut.


    Jetzt würde ich als glaubwürdiger Mensch denken,s das ich 300€ auf meinen Vertrag rückwirkend für 2012 gutgeschrieben bekomme.


    D.h. ich gehe davon aus, dass der Staat mir etwas Gutes tun möchte und ich - wie es beworben wird - von der Geburt meiner Tochter einen Benefit von 300€ pro Jahr für meinen Riester-Vertrag habe.


    Wieso wird mir das durch eine "Günstigerprüfung" dann auf der Steuererklärung wieder abgezogen? Dann habe ich von diesen 300€ doch überhaupt gar nichts und es bleibt ein Marketing-Gag.


    Entschuldigt, das ich's vielleicht komplizierter mache, als es überhaupt ist ..


    Folgendes hab ich z.B. bei Google gefunden : Ist die Steuerersparnis grösser als die Zulage, erhalten Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung eine zusätzliche Steuergutschrift. Ist die Zulage jedoch grösser als die Steuerersparnis, hat der Sonderausgabenabzug keine Auswirkung." Ich habe aber auch noch Alternativbeiträge zu meinem Problem gefunden, dort gibt es aber nie eine Lösung.



    Ich denke, ich mache es jetzt so, wie es auf der Bescheinigung für 2012 aufgeführt ist. Dort ist nur die 154€ Zulage für das Beitragsjahr 2011 aufgeführt und demnach werde ich auch auf der Steuererklärung in der Anlage AV Riester die Kinderzulage weglassen. Dann werden mir diese 300€ auch nicht abgezogen. Denn wenn die Zulagen auf 2011 verwendet werden, dann gibt es ohnehin keine Kinderzulage. Maximal rückwirkend für 2012.

  • Hallo Stylesheet,


    wie du reagieren musst, kann ich dir weder raten noch vorschreiben. Du solltest nur aufpassen: wenn Du für 2012 die Übertragung der Kinderzulage von deiner Frau auf dich beantragt hast, musst du das auch angeben. Inwiefern dein Brief an den Anbieter dafür ausreichend war, kann nur der Anbieter sagen.


    Wieso wird mir das durch eine "Günstigerprüfung" dann auf der Steuererklärung wieder abgezogen? Dann habe ich von diesen 300€ doch überhaupt gar nichts und es bleibt ein Marketing-Gag.


    Die Günstigerprüfung gibt es nicht nur bei Riesterzulagen, sondern z.B. auch beim Kindergeld. Dort passiert das gleiche. Du bekommst das Kindergeld. Im Rahmen der Einkommensteuerberechnung wird geprüft, ob die Steuerersparnis durch die Freibeträge größer ist. Wenn ja, erhältst du diese und das gezahlte Kindergeld wird gegengerechnet. Hier ist es esgenauso. Die "zusätzliche Steuergutschrift" beträgt immer Steuerersparnis abzüglich Zulage. Hinzu kommt, dass es durch die Begrenzung der förderfähigen Beiträge auf 2100 € es für die Einkommensteuer, d.h. für die Berechnung der Steuerersparnis, egal ist , ob du die Kinderzulage bekommst oder nicht. Würdest du nicht den Maximalbeitrag zahlen, hättest du durch die Zulagen einen zusätzlichen Effekt.


    Viele Grüße
    Rautka

  • Grüß dich,


    vielen Dank für deine erneute Antwort und Geduld und ich muss mich vorab auch zeitgleich entschuldigen, denn mir leuchtet das Ganze Steuersystem dahinter einfach nicht ein. Ich probiers nochmal :)

    wie du reagieren musst, kann ich dir weder raten noch vorschreiben. Du solltest nur aufpassen: wenn Du für 2012 die Übertragung der Kinderzulage von deiner Frau auf dich beantragt hast, musst du das auch angeben. Inwiefern dein Brief an den Anbieter dafür ausreichend war, kann nur der Anbieter sagen.

    das ist korrekt, ich habe das beantragt, jedoch keinerlei Zulage erhalten - hier werde ich wohl noch einmal das Finanzamt direkt ansprechen müssen, ob es in meinem Fall überhaupt notwendig ist diesen "Haken" für das letzte Jahr zu setzen.


    Denn: Diese Angabe scheint meiner Meinung nach nur dann notwendig zu sein, wenn ich auch eine Zulage erhalte. Ich spreche auch die Versicherung am Montag einmal an, ob mir diese für 2012 rückwirkend gezahlt wird. Vielleicht erstatten sie mir die 300€ ja dann entsprechend, da sie diese im letzten Jahr zuviel eingezogen haben (sollte es eine Förderung geben).


    Unterm Strich spielt es aber keine Rolle, ob ich ein Kind habe, oder nicht. Denn die 300€, die ich als Zulage erhalte, werden immer auf die Einkommenssteuer (nach Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen) drauf addiert und somit - unterm Strich - wieder abgezogen. D.h. ich erhalte unterm Strich (dank zusätzlicher Soli-Zahlung) sogar weniger, als ein Riester-Beitragszahler ohne Kind.


    Bzgl. Günstigerprüfung beim Kindergeld:


    Du schreibst ja "Dort passiert das gleiche. Du bekommst das Kindergeld. Im Rahmen der
    Einkommensteuerberechnung wird geprüft, ob die Steuerersparnis durch die
    Freibeträge größer ist. Wenn ja, erhältst du diese und das gezahlte
    Kindergeld wird gegengerechnet."
    - Genau so ist es auch, es wird geprüft, was für mich das Günstige und Beste ist - eben eine "Günstigerprüfung". In dem Fall der Freibetrag, was zu einer Erstattung führt. Ich erhalte somit etwas zurück und muss niemals etwas nach- bzw. zurückzahlen (so mein Verständnis).


    Im Falle der Riester ist es also etwas anders, denn ich habe früher eine Erstattung von über 600€ gehabt - jetzt nur ca. 300€, da die Kinderzulage auf die Einkommenssteuer addiert wird. Es ist also eine in etwa gleiche Behandlung (steuerrechtlich gesehen), denn ich erhalte mit Kind die gleiche Gesamtsteuererstattung (dank Zulage) wie ein Alleinstehender, jedoch zahle ich mehr Soli-Zuschlag und erhalte umterm Strich sogar etwas weniger.


    Ich hätte erwartet, dass wenn es heißt "man erhält 300€ Zulage pro Kind", das man unterm Strich mehr davon hat, als jemand Alleinstehendes. Dies scheint nicht der Fall zu sein.


    Ich versuchs mal annem Beispiel:


    Riester-Berechnung ohne Kind (Zulage 154€)


    Zu versteuerndes Einkommen ggf. nach Abzug von Kinderfreibeträgen = Summe (x)
    Darauf anfallende festzusetzende Lohnsteuer : 20.000€
    Zu versteuerndes Einkommen ggf. nach Abzug der Altersvorsorgebeiträge = Summe (x)
    Darauf entfallende Einkommensteuer zuzüglich Zulagen : 19.384€

    Verbleibende Steuerermäßigung : Erstattung = 616€


    Riester -Berechnung mit Kind ( Zulage 154€ + 300€)


    Zu versteuerndes Einkommen ggf. nach Abzug von Kinderfreibeträgen = Summe (x)
    Darauf anfallende festzusetzende Lohnsteuer : 20.000€
    Zu versteuerndes Einkommen ggf. nach Abzug der Altersvorsorgebeiträge = Summe (x)
    Darauf entfallende Einkommensteuer zuzüglich Zulagen : 19.684€


    Verbleibende Steuerermäßigung : Erstattung = 316€


    In diesem Beispiel hätten wir also schon einmal die 300€ Differenz, die es "dank Kind" weniger gibt. zuzüglich des erhöhten Soli's, kommen wir also auf eine noch geringere Gesamtsteuererstattung als ich sie früher ohne Kind erhalten habe.


    Selbst wenn jetzt die Versicherung hergeht und mir die 300€ als Zulage auf den Riestervertrag bucht, dann hätte ich im besten Fall ähnlich viel Erstattung, wie ein Alleinstehender Riesterzahler.


    Ist das so korrekt, oder habe ich irgendetwas vergessen? Vielleicht ist auch der Ansatz falsch zu glauben, dass man mit einem Kind mehr "Ersparnis" hat - dann wüsste ich zumindest do der Fehler liegt :)


    Besten Dank im Voraus! Und vor allem - danke - für deine Geduld und Muße ... :)


    Gruß

  • Hallo Stylesheet!


    Vielleicht ist auch der Ansatz falsch zu glauben, dass man mit einem Kind mehr "Ersparnis" hat - dann wüsste ich zumindest do der Fehler liegt :)


    Ja, der Ansatz ist für alle die, die den Höchstbetrag 'riestern', falsch. Das hatte ich ja oben geschrieben. Für diejenigen wäre es besser, gar keine Zulagen zu erhalten, weil sie auf alle Zulagen den Soli bezahlen.


    Leider kann man sich nicht aussuchen, ob man die Zulagen haben will oder nicht, bei der Einkommensteuer werden die immer angerechnet. Du bist insofern eine Ausnahme, weil deine Frau keinen Vertrag hat und die dadurch 'verfallende' Kinderzulage dir aber nur auf ausdrücklichen Antrag zusteht.


    Viele Grüße
    Rautka

  • Hallo Rautka,


    wie meinst du das mit dem Vertrag für meine Frau ? Es spielt keine Rolle, ob meine Frau einen Riester-Vertrag hat und die Förderung erhalten würde, denn auch bei ihr, würden die 300€ wieder abgezogen werden.


    Hierzu habe ich testweise einen Riester-Vertrag für sie eingetragen und nicht angehakt, dass ich als Mann die Förderung erhalte. Auch in diesem Fall, werden 300 € abgezogen.


    Nehme ich einen Riesterbeitrag von 720€, für die Frau, an (Jahreseinzahlung), dann werden "nur" 200€ abgezogen - somit hätte ich eine "Zulagenförderung von 100€ für ein Kind".


    Ich kann den Sinn hinter der Kinderzulage nicht greifen. Bürokratie für nichts? Wundern würd's mich ehrlich gesagt nicht.. :)


    Ich probier morgen mein Glück noch einmal bei meiner Versicherung und beim Finanzamt. Vielleicht können die mir das so noch einmal bestätigen.


    Dir schon einmal herzlichen Dank!

  • Ich habe vorhin mit meiner Versicherung geredet.


    Wie ich oben schon einmal schrieb : Für 2012 gelten die Zulagen aus 2011 - und da gab es - in meinem Fall - noch keine Kinderzulage.
    Da ich die Bescheinigung von 2012 einreiche worauf die Zulagen auf 2011 zu finden sind, sollte es also absolut korrekt sein diesen Punkt "Kinderzulage für Riester" weg zu lassen, da ich 2012 keinerlei Zulagen für mein Kind erhalten habe.


    Gruß

  • Hallo Stylesheet!


    Für 2012 gelten die Zulagen aus 2011 - und da gab es - in meinem Fall - noch keine Kinderzulage.


    Das ist m.E. nicht ganz richtig. Korrekt ist, dass im Normalfall die Zulagen für 2011 in 2012 dem Vertrag gutgeschrieben wurden. In der Steuererklärung ist aber die noch nicht unbedingt gutgeschriebene Zulage für 2012 maßgeblich. Deshalb hatte ich dir ja geschrieben, dass du beim Anbieter klären solltest, ob du die Übertragung der Kinderzulage wirksam beantragt hast.


    Unterm Strich spielt es aber keine Rolle, ob ich ein Kind habe, oder nicht. Denn die 300€, die ich als Zulage erhalte, werden immer auf die Einkommenssteuer (nach Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen) drauf addiert und somit - unterm Strich - wieder abgezogen. D.h. ich erhalte unterm Strich (dank zusätzlicher Soli-Zahlung) sogar weniger, als ein Riester-Beitragszahler ohne Kind.


    Wie oben schon geschrieben gilt das nur, wenn du den Höchstbetrag in deinen Vertrag einzahlst. Zur Verdeutlichung einmal folgende Zahlen. Der Grenzsteuersatz sei in allen Fällen 30% und der Mindesteigenbeitrag sei auch immer erreicht und der Soli wird ignoriert.


    • Fall : Eigenbeitrag: 346 €
      kein Kind - Grundzulage 154 €
      Die Günstigerprüfung ergibt als Steuervorteil 30% von (346+154)€ = 150 €. Das ist weniger als die gezahlte Zulage, also keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuer.
      - Förderung 154 €
    • Fall : Eigenbeitrag: 346 €
      ein Kind - Grundzulage 154 € + Kinderzulage 300 €
      Die Günstigerprüfung ergibt als Steuervorteil 30% von (346+154+300)€ = 240 €. Das ist weniger als die gezahlte Zulage, also keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuer.
      - Förderung 454 € = (154 + 300) €


    • Fall : Eigenbeitrag: 1146 €
      kein Kind - Grundzulage 154 €
      Die Günstigerprüfung ergibt als Steuervorteil 30% von (1146+154)€ = 390 €. Das ist mehr als die gezahlte Zulage, also also gibt es den Steuervorteil und die Zulage wird gegegerechnet.
      - Förderung 390 € (154 € als Zulage und (390-154) € = 236 € im Rahmen der Steuererklärung)
    • Fall : Eigenbeitrag: 1146 €
      ein Kind - Grundzulage 154 € + Kinderzulage 300 €
      Die Günstigerprüfung ergibt als Steuervorteil 30% von (1146+154+300)€ = 480 €. Das ist mehr als die gezahlte Zulage, also also gibt es den Steuervorteil und die Zulage wird gegegerechnet.
      - Förderung 480 € (454 € als Zulage und (480-454) € = 26 € im Rahmen der Steuererklärung


    • Fall : Eigenbeitrag: 1946 €
      kein Kind - Grundzulage 154 €
      Die Günstigerprüfung ergibt als Steuervorteil 30% von 2100 € = 630 €. Das ist mehr als die gezahlte Zulage, also also gibt es den Steuervorteil und die Zulage wird gegegerechnet.
      - Förderung 630 € (154 € als Zulage und (630-154) € = 476 € im Rahmen der Steuererklärung)
    • Fall : Eigenbeitrag: 1946 €
      ein Kind - Grundzulage 154 € + Kinderzulage 300 €
      Die Günstigerprüfung ergibt als Steuervorteil 30% von 2100 € = 480 €. Das ist mehr als die gezahlte Zulage, also also gibt es den Steuervorteil und die Zulage wird gegegerechnet.
      - Förderung 630 € (454 € als Zulage und (630-454) € = 176 € im Rahmen der Steuererklärung)


    Viele Grüße
    Rautka

  • Die Berechnung ist super, danke dafür. Da wird's auch direkt klar!


    Jetzt werd ich mein Steuerprogramm heut Abend mal fragen, ob es sinnvoll ist, für meine Frau einen Vertrag mit Mindestförderung zu machen und die 300€ auf diesen Vertrag zu buchen, oder ob es bei einer gemeinsamen Veranlagung aufs Selbe hinaus kommt.


    Tausend Dank!

  • Zur Info:


    Ich habe die Kinderzulage bei meiner Versicherung widerrufen, die macht für Maximalförderer überhaupt keinen Sinn.


    Für meine Frau beantrage ich nun einen Riester / Wohn-Riester Vertrag mit minimaler Eigenleistung, so erhält sich die Kinderzulage + Grundzulage on top. Auf der Steuererklärung ist das zwar nicht ganz so, aber man hat unterm Strich was davon (Im Vergleich zu meiner ursprünglichen "Lösung")!


    Vielen Dank, Rautka!


    Gruß





  • Hallo Rautka,




    bin auf den Dialog von dir und Stylesheet aufmerksam geworden.


    Habe das gleiche Problem mit dem Abzug der Kinderzulage beim Lohnsteuerjahresausgleich.




    Zu meiner Person:


    verheiratet, Wohn-Riester läuft auf mich, ein Zulagenberechtigtes Kind!


    Eigensparbeitrag: 1944€


    Grundzulage: 154€


    Kinderzulage (1Kind): 300€




    Hatte für 2012 und 2013 die Kinderzulage beantragt und bei der Einkommenssteuererklärung im WISO angegeben.


    Dieses hatte zur Folge das die Kinderzulage bei der Günstigerprüfung gegengerechnet wurde und einen Abzug von ca.340€ ausmachte.


    Bin jetzt dabei die Kinderzulage zu Wiederrufen!




    Meine Frage wäre jetzt, was würde sich bei zwei Kindern ändern?


    Ist meine Rechnung so korrekt?




    Fall : Eigenbeitrag: 1944 €
    Grundzulage 154 €


    Kinderzulage (2Kinder) 600 €
    Die Günstigerprüfung ergibt als Steuervorteil 30% von 2698 € = 809,40€.


    Das ist mehr als die gezahlte Zulage von 754€, also also gibt es den Steuervorteil und die Zulage wird gegengerechnet.




    Es wäre also auch beim zweiten Kind am besten, die Kinderzulage zu widerrufen???


    Oder ein drittes Kind müsste her :)


    Über Tipps und Tricks würde ich mich natürlich freuen! Danke




    Grüße Alex

  • Hallo Alex,
    das Minus von 17,45 € bei einem Kind erscheint mir sehr hoch. Der auf die Kinderzulage entfallende Soli sollte bei den von dir angegebenen Zahlen 5 € nicht überschreiten. Worin die Differenz liegt, kann ich pauschal nicht sagen ...
    Bei zwei Kindern ist der Betrag plausibel, das hatte ich ja schon geschrieben. Aus der Steuerberechnung sollte hervorgehen, dass hier die Zulagen günstiger sind.


    Viele Grüße
    Rautka

  • Hallo Rautka,


    danke für die Rückmeldung!


    Ganz verstanden habe ich das Thema Kinderzulage aber trotzdem nicht. Hatte mich Anfangs noch über eine Zulage von 300€ gefreut, dafür musste das Kindergeld von mir beantragt werden + die Einverständnis meiner Frau das ich die Kinderzulage beziehe. Im Endeffekt errechnet sich nach dem Lohnsteuerjahresausgleich ein Minus, zusätzlich hat man bei Steuerklasse III und Kindergeld der Frau eh schon eine hohe Rückzahlung zuleisten.


    In meinem Fall wäre es bei einem Kind, auf jeden Fall besser die Kinderzulage zu widerrufen! Die Bausparkasse will dafür nur ein formloses Schreiben mit Unterschrift. Aber die Variante mit dem zweiten Kind werde ich im Auge behalten, deswegen warte ich nochmal mit dem Widerruf :)


    Grüße Alex

  • Hallo,


    was hat sich denn bei denjenigen ergeben die bei der Bausparkasse die Kinderzulage widerrufen haben?

    Laut Auskunft meines Finanzamtes geht dieses bei einem Riester Bausparvertrag und vorhandenen Kindern generell davon aus, dass die Zulage bezahlt wurde - unabhängig davon, ob diese wirklich ausbezahlt wurde.


    Da würde mich jetzt interessieren, wie das Finanzamt das bei Ihnen berechnet hat.


    Grüße,

    Gunter

  • Du erwartest doch nicht allen Ernstes noch eine Antwort auf eine Frage zu einer Diskussion, die vor fünf Jahren begonnen wurde und zudem als „geschlossen“ markiert ist?

    Das Vorgehen des Finanzamtes ist rechtens - hättest du in anderen Fragen auch finden können.

  • In der Günstigerprüfung wird immer mit dem »Anspruch auf Zulage« gerechnet. Das Finanzamt unterstellt zur Vereinfachung, dass Sie die Zulage beantragen und auch bekommen. Sie können also Ihre Steuererklärung schon einreichen, bevor Sie die Zulage tatsächlich beantragt oder eine Mitteilung hierzu erhalten haben.

    Beantragen Sie deshalb bei Ihrem Anbieter immer die Zulage – auch wenn Sie vorher wissen, dass der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger ist. Sonst geht Ihnen ein Teil der Förderung für Ihren Altersvorsorgevertrag verloren.

    Durch den Sonderausgabenabzug erhalten Sie nur einen über die Zulage hinausgehenden Steuervorteil. Die Zulage wird in jedem Fall als bereits erfolgte Steuervergütung verrechnet.


    Auszug aus meiner kommerziellen Software. Ist überall im Internet nachzulesen. Bestimmt macht auch Wiso SteuerSparbuch darauf aufmerksam.

    • Offizieller Beitrag

    In meinem Fall wäre es bei einem Kind, auf jeden Fall besser die Kinderzulage zu widerrufen!

    Was rein gar nichts bringt, da der Anspruch auf Zulage nach dem Gesetzeswortlaut maßgeblich ist.


    Laut Auskunft meines Finanzamtes geht dieses bei einem Riester Bausparvertrag und vorhandenen Kindern generell davon aus, dass die Zulage bezahlt wurde - unabhängig davon, ob diese wirklich ausbezahlt wurde.

    Wie es eben im Gesetz steht.


    Zu dem Thema einfach einmal den § 90 Einkommensteuergesetz (EStG) - Verfahren - sowie den § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) - Zusätzliche Altersvorsorge - durchlesen.


    Insbesondere der § 10a Absatz 2 EStG sollte da dann ganz intensiv gelesen werden:

    Zitat

    (2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. 2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.


    Und einfach einmal überlegen: Wie soll ansonsten eine Günstigerprüfung sinnvoll praktiziert werden, wenn es für ESt-Erklärung und Zulagenantrag jeweils eigenständiger Anträge bedarf, die unabhängig voneinander gestellt werden können und eigenständige, unterschiedliche, Antragsfristen haben? Gerade diese Regelung macht das ganze Verfahren praktikabel, um nicht unnötig jährlich zigtausende Berichtigungsverfahren bei ESt oder Zulage nach sich zu ziehen. Und Tatsache ist ja auch, dass diese Riesterverträge in der weitaus überwiegenden Mehrzahl ja gerade wegen der Zulage abgeschlossen werden. Der Staat meinte es dann mal wieder mit einer bestimmten Klientel, die sich sicherlich im Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat, besonders gut, da sich bei denen dann wieder der höhere Steuervorteil auswirken sollte. Man hätte auch ganz auf dieses Prozedere Günstigerprüfung verzichten können.


    Und: Wer sich vorher über das Verfahren informiert, kommt überhaupt nicht in diese Problematik.

  • Danke für die vielen Rückmeldungen.


    Und einfach einmal überlegen: Wie soll ansonsten eine Günstigerprüfung sinnvoll praktiziert werden, wenn es für ESt-Erklärung und Zulagenantrag jeweils eigenständiger Anträge bedarf, die unabhängig voneinander gestellt werden können und eigenständige, unterschiedliche, Antragsfristen haben?

    Stichwort: "Bescheinigung nach §92 EStG" - da steht genau, was bezahlt wurde und die Daten liegen dem Finanzamt elektronisch vor. Genau wie es auch bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist - da kennt das Finanzamt die genauen Beträge und nimmt auch nur diese.


    Eine eindeutige bzw. einheitliche Regelung sieht anders aus - aber das schweift vom Thema ab.


    Immerhin ist nun für die Nachwelt dokumentiert, dass der Widerruf der Kinderzulage zwar Möglich ist - aber eben vom Finanzamt nicht berücksichtigt wird ;)

    • Offizieller Beitrag

    Stichwort: "Bescheinigung nach §92 EStG" - da steht genau, was bezahlt wurde und die Daten liegen dem Finanzamt elektronisch vor.

    Nur geht es in der Vorschrift des § 92 EStG um die Bescheinigungspflichten des Anbieters, also hier der Bausparkasse gegenüber Dir als Vertragspartner sowie etwaiger Ausnahmen/Sonderregelungen dazu.

    Zitat

    1Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten ..... jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über ...


    Hat also nichts mit der Günstigerprüfung zu tun.