Angabe von Versorgungsbezügen

  • Hallo Forenteam.
    Folgendes Problem, bei dem ich nicht ganz klar komme.
    Habe bisher die Steuer meiner Eltern gemacht per Zusammenveranlagung.
    Mein Vater erhielt Pension, meine Mutter Rente. Mein Vater ist im Dezember 2011 gestorben, seitdem erhält meine Mutter ihre Rente und den Pensionsanspruch meines verstorbenen Vaters.
    Bei der Datenerfassung habe ich nun nur die Daten meiner Mutter übernehmen lassen und angegeben verwitwet. Ist auch alles klar, aber ich weiß nicht, wo ich die Einnahmen der Pension meines verstorbenen Vaters angeben muß, die sie ja zus. erhält. Ich kann immer nur Ihre Rente angeben. Oder muß die Pension gar nicht angegeben werden?


    Vielen Dank

    • Offizieller Beitrag

    Um welches Jahr geht es denn überhaupt?


    Im Übrigen ändert sich sich an dem Prozedere nichts, nur dass eben die Deiner Mutter zugeflossenen Einnahmen dieser zuzurechnen sind. Eben so, wie es die Lohnsteuerbescheinigung/en ausweisen.

  • oh sorry, geht um 2012.
    Heisst das, meine Mutter muß dann quasi in Ihrem Namen noch eine Lohnsteuerbescheinigung erstellen, in der dann die Bezüge aus der Pension meines Vaters anzugeben sind?

    • Offizieller Beitrag

    Die Lohnsteuerbescheinigung erstellt die Zahlstelle der Versorgungsbezüge und Deine Mutter muss sie dann entsprechend bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigen.


    Für mich stellt sich im Falle eines Versorgungsbezugs aus öffentlichen Kassen (Vater ehemaliger Beamter, Soldat, etc.) die Frage, wo Deine Mutter den Versorgungsbezug 12/2011 im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2011 berücksichtigt hat. ?(

  • sorry, hatte mich unklar ausgedrückt. Meine Mutter muß dann im WISO Programm quasi diese Lohnsteurbescheinigung angeben? Also neuen Menüpunkt "Lohnsteurbescheinigung" öffnen, oder ? Bescheinigung vom Versorgungsamt liegt ja vor...


    Da mein Vater erst Ende Dezember 2011 verstarb, wurden die beiden für 2011 ganz normal versteuert. Hatte mich damals beim Finanzamt extra erkundigt, wurde auch so akzeptiert...

    • Offizieller Beitrag

    Lohnsteuerbescheinigung ganz normal erfassen.


    Zum Letzten ein Sorry von mir, hatte November 2011 gelesen.


    Übrigens nicht wundern, wenn sich für 2012 trotz "Witwensplitting" eine Nachzahlung ergeben sollte und wenn das FA ab 2013 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festsetzt, die in der Summe sogar noch etwas höher sind (Grundtabelle ab 2013 mit entsprechender Progression).

  • Hallo, hab nochmal ne grundlegende Frage, die ich nie ganz verstanden habe:
    Muß meine verwitwete Mutter vom Gesetz her eigentlich überhaupt einen Lohnsteuerjahresausgleich machen?
    Sie bezieht Rente und den Teil der Pension meines verstorbenen Vaters. Sie war 2012 komplett verwitwet und alleinstehend.
    Wenn nein, würd ich gerne drauf verzichten bin da aber unsicher...


    Vielen Dank schon mal

  • danke für den Link.
    Mein Problem ist, ich kriege beim Lesen solchr Klausulierungen Kopfschmerzen und kann das einfach nicht verabeiten :) Hab das jetzt dreimal gelesen, trotzdem irgendwie nicht schlauer.
    Gibts da kein eindeutiges ja oder nein? Rente ca. 700,- , + Versorgungsbezüge ca. 2500,-. Mehr nicht und verwitwet.
    Kann man das mit "ja muß" oder "nein muß nicht" beantworten?


    Vielen Dank für die Geduld

    • Offizieller Beitrag

    Kann man das mit "ja muß" oder "nein muß nicht" beantworten?

    Pflichtveranlagung ...

    Ein eindeutigeres ja gibt es doch nun wirklich nicht. Es nennt sich schlicht und einfach so. Da kann niemand von uns etwas für. Es gibt Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer und es gibt Pflichtveranlagungen zur Einkommensteuer. Alles dazu kann man dem § 46 EStG entnehmen.


    Ich habe Dir gesagt, dass eine Pflichtveranlagung gegeben ist und habe Dir sogar noch die gesetzliche Begründung dazu genannt. Schreibe ich das nicht, dann fragt der nächste "Und wo steht das? Gibt es eine gesetzliche Fundstelle dazu?". Zumal die gesetzliche Formulierung hier, im Gegensatz zu einigen anderen Gesetzesstellen, wirklich nachvollziehbar ist. Vielleicht schreibt man sich so etwas auch einfach mal auf. Das machen wir auch so. Und beim Schreiben fällt einem dann meistens auch etwas mehr auf, weil man eben konzentrierter arbeitet und auch eine Betonung unbedeutender Nebensätze mehr auffällt.


    Zitat

    (2)Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,


    1 wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;

    Das von mir fett markierte bedeutet also, dass eine Einkommensteuererklärung verpflichtend abzugeben ist, wenn neben steuerpflichtigem Arbeitslohn andere Einkünfte erzielt werden, deren positive Höhe 410 € übersteigt.


    Wenn man sich zutraut, Familienangehörige bei der Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten zu unterstützen, dann muss man da durch. Wir können ja nicht hinter Euch stehen und fragen, hast Du an dieses Problem gedacht oder hast Du an jenes Problem gedacht. Du übernimmst Verantwortung und solltest dann auch schon ein gewisses Selbstbewusstsein im Steuerrecht mitbringen. Ansonsten kann es schon mal sein, dass es preiswerter ist, die Hilfe eines Profis in Anspruch zu nehmen.