Buchung DHL Geschäftskundenrechnung

  • Hallo und guten Tag miteinander,


    seit kurzem sind wir sogenannter "Geschäftskunde" beim Versender DHL und erhalten nun immer eine Rechnung (im Gegensatz zum Online Porto etc.). Zur Buchung dieser Rechnungen habe ich zwei Fragen:


    - Werden diese Rechnungen (Leistung = Paketversand) auch auf 4910 "Porto" gebucht?


    - Auf der Rechnung steht "Rechnungsdatum 31.03." und "ausgestelt am 01.04.". Zu welchen Datum muss/darf ich die Rechnung buchen?



    Danke & Gruß

    Meine Welt: EÜR, IST-Versteuerer, MB, Variante 3, SKR03 // Windows 11 Pro
    HINWEIS: Die von mir hier verfassten Beiträge äußern lediglich die persönliche Meinung des Verfassers und sind in keiner Weise qualifizierte, individuelle Beratung.

  • Hallo marcator,


    dem wirtschaftlichen Gehalt nach tritt durch eine abrechnungstechnische Neuerung keine Veränderung ein. Was bisher zu Recht auf Porto gebucht wurde, sollte daher weiterhin dort gebucht werden. Aber wenn es sich um Aufwendungen handelt, die der Unternehmer mit dem Komplex seines Vertriebsaufwands verknüpft, dann rate ich, das Konto 4730 "Ausgangs-Frachten und Zustellungen" anzusprechen, und das Konto in den Stammdaten hinsichtlich seines Textes leicht zu erweitern.


    Auch bei der Datierung sollte der Unternehmer sich am wirtschaftlichen Gehalt und nicht an Abrechnungstechniken orientieren. DHL bennent mit seinem "Rechnungsdatum" den letzten Tag der erbrachten wirtschaftlichen Leistungen. An welchem Tag das dortige Büro dann die Rechnung auf die Beine stellt, ist unwichtig. Die Rechnung solltest du daher noch unter dem alten Monat buchen.


    Es grüßt
    eulaka

  • Hallo marcator,


    ich würde sagen Porto bleibt Porto und die Rechnung wird verbucht an dem Tag wo das Geld vom Konto abgebucht ist.
    Man vermutet bei solchen Fragen immer irgendwelche Dinge die man evtl. übersieht. Ich käme garnicht auf die Idee das Porto z.B. in Frage zu stellen.
    Sollte meine Antwort falsch sein bitte ich deshalb um Nachsicht...


    Grüße Matthias

  • Danke eulka, danke maricht,


    die Frage ob "Porto" oder nicht, hat sich mir nur gestellt, weil DHL ja eigentlich umsatzsteuerpflichtige Logistik-Dienstleistungen erbringt (in unserem Fall die Lieferung von Pakten, typischerweise zwischn 5-10 Euro je Stück).


    Was wir verkaufen, muss nun mal zum Kunden geschickt werden. Es bringt uns keinerlei zusätzliche betriebliche Erkenntnis, dieses auf "Ausgangsfrachten" zu buchen, da unsere Ausgaben für Porto im Sinne der Firmenadministration im Bereich kleiner 1% liegen. Die Unterscheidung brächte uns also nichts. Es sei denn, diese Kosten "gehören" nicht aufs Porto Konto.


    Natürlich wird die Rechnung/Betriebsausgabe bei uns als EÜR'ler gebucht, wenn der Geldfluss faktisch stattfindet.
    Meine Frage ist aber, ob ich Vorsteuer noch im/für März ziehen kann.



    Danke & schönes WE

    Meine Welt: EÜR, IST-Versteuerer, MB, Variante 3, SKR03 // Windows 11 Pro
    HINWEIS: Die von mir hier verfassten Beiträge äußern lediglich die persönliche Meinung des Verfassers und sind in keiner Weise qualifizierte, individuelle Beratung.

  • Ich habe hier mal was interessantes gefunden. Man lernt ja nie aus.


    http://www.brennecke.pro/672/D…ngsstellung-zu-verbuchen-


    Nach dieser Erläuterung muß man die Vorsteuer in diesem Fall sogar noch im März ziehen. ( Im Text wird hier allerdings etwas verwirrend mit "Rechnugsstellung" und "Rechnungseingang" umgegangen )
    Ganz entscheidend ist dieser Fall beim Jahreswechsel.


    Weiß zufällig jemand ob MB diesen Punkt richtig einordnet wenn man die Eingangsrechnungen im Dezember eingibt und im Januar bezahlt ?

    Grüße Matthias

    • Offizieller Beitrag

    Der EÜRler kann die Vorsteuer ziehen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 UStG gegeben sind. Er kann, aber er muss nicht. Er kann sie ebensogut im Zeitpunkt der Zahlung ziehen, was durchaus Sinn machen kann und auch von vielen Steuerberatern so praktiziert wird. Sonst liefe doch z.B. ein ständig klammer U. bei nicht erfolgten Zahlungen ständig Gefahr, ratzfatz einer enormen Forderung seitens des FA gegenüberzustehen. Spätestens, wenn das FA davon ausgeht, dass mit einer Zahlung der Eingangsrechnungen auf Dauer nicht mehr zu rechnen ist, schlägt der große Hammer zu.

    • Offizieller Beitrag

    Genau miwe, das liegt mir auch auf der Zunge: § 15 (1) Nr. 1 UStG


    Ich zitiere im Speziellen dabei einen Satz:

    Zitat

    Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt.

    Das Finanzamt sieht regelmäßig darüber hinweg, dass die Vorsteuer im Veranlagungszeitraum des Rechnungsdatums abgezogen wird, was den Unternehmern immerhin das Aufbewahren der Briefumschläge erspart.
    Wenn aber noch dazu ein Vermerk über dessen spätere Erstellung auf der Rechnung ist, kann man mit Sicherheit davon ausgehen, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung noch nicht besessen haben kann! Hier also hilft einmal mehr der Blick ins Gesetz bei der Entscheidungsfindung: kein Besitz einer Rechnung nach §14 UStG im März, kein Vorsteuerabzug im März.


    Anders als Maricht schreibt, MUSS man Vorsteuer nicht zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs ziehen, sondern man DARF! Diesen Zinsvorteil, die Umsatzsteuer ggf. schon vor Zahlung als Vorsteuer geltend machen zu können, darf man nutzen. Man DARF aber die Umsatzsteuer zu einem späteren Zeitpunkt ziehen!


    Die Entscheidung, ob Sie Ihre Versandkosten auf Fracht oder Porto buchen, bleibt Ihnen überlassen.

  • An häschen und alle anderen Helfer,


    besten Dank für eure detaillierten Hinweise. Ich sehe - in dieser Sache - nun klarer.



    Guten & erfolgreichen Tag euch

    Meine Welt: EÜR, IST-Versteuerer, MB, Variante 3, SKR03 // Windows 11 Pro
    HINWEIS: Die von mir hier verfassten Beiträge äußern lediglich die persönliche Meinung des Verfassers und sind in keiner Weise qualifizierte, individuelle Beratung.