Versteuerung Grundstückerlös

  • Hallo,


    ich beabsichtige ein Grundstück zu veräußern, das sich noch innerhalb der 10 Jahres-Spekulationsfrist befindet. Somit muss der damit erwirtschaftete Gewinn versteuert werden.


    Die Frage ist, wie sich der Gewinn berechnet?


    Gekauft habe ich das Grundstück damals unerschlossen. Die Erschließungskosten habe ich später selbst entrichtet. Verkauft wird es jetzt voll erschlossen.
    Darf ich die Erschließungskosten zum damaligen Kaufpreis hinzurechnen?


    Wie verhält es sich mit den anderen Kosten im Zuisammenhang mit Kauf und Verkauf:
    * damalige Grunderwerbsteuer
    * Notarkosten (Kauf)
    * Makler-Gebühren (Kauf und Verkauf)
    * Grundbucheintragungen bei Kauf


    Dürfen diese Kosten vom Erlös abgezogen werden?


    gruß anderl

  • Hallo anderl1969,


    deine Anfrage ist bislang von niemand beantwortet worden, obwohl die Fallkonstellation häufig vorkommt.


    Gemachte Ausgaben beurteilen sich nach dem Verwendungszweck. Falls es sich um den Besitz eines sog. Mietobjekts handelt, musst du zwischen den Verwendungszwecken der "Anschaffung" (Kaufpreis u.a.) oder "Herstellung/Fertigstellung" (Erschließungskosten u.a.), der privaten oder geschäftlichen Raumnutzung, und der Objektfinanzierung (Schuldaufnahme u.a.) unterscheiden. Alle von dir aufgelisteten Aufwendungen sind anscheinend dem Anschaffungs- oder Herstellungszweck "vermietbares Haus" gewidmet worden, die Notar- und Grundbuchkosten können allerdings auch Gebührenanteile für laufende Hausbelastungen enthalten.


    Rechne also zum Kaufpreis alle in Betracht kommenden Kosten als sog. Anschaffungs- und Herstellungskosten hinzu, dann hast du die maßgebende Roh-Ausgangsbasis zur Ermittlung des künftigen Gewinns aus privater Veräußerung, jedenfalls soweit dein Fall keine Komplikationen aufweist, etwa weil während der Vermietung noch "anschaffungsnahe Aufwendungen" angefallen sind, oder weil Gebäudeteile von vornherein überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden usw. Die Roh-Ausgangsbasis erfährt natürlich noch eine Schmälerung durch die alljährlichen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, zu deren Ermittlung du an der Zuziehung eines Fachmanns nicht vorbeikommst.


    Es grüßt
    eulaka