Rechnung Wareneingang mit Gutschein buchen

  • Folgender Wareneingang muss gebucht werden:


    Ware A: 78,52 Euro
    MwSt: 14,91 Euro
    Summe: 93,43 Euro
    Gutschein eineglöst: 33,43 Euro
    Rechnungssumme: 60,00 Euro


    Wareneingang buche ich immer auf 3400 (Wareneingang mit 19%).
    Bei 60 Euro Rechnungssumme stimmt die MwSt. von 14,91 Euro nicht, also muss ich primär 93,43 Euro buchen, komme aber nicht zurecht wie der Gutschein zu buchen bzw. zu behandeln ist?

    :S

  • Hallo ppGerman,


    die Lösung deines Problems mit dem Einkaufs-Gutschein findest du, wenn du dir genau anschaust, was im Einzelnen passiert ist. In der Regel entfaltet ein Gutschein seine rechtliche Wirksamkeit erst, wenn du die Bedingung erfüllst, ihn bei einer Warenbestellung in Anrechnung zu bringen. Vorher existiert er damit praktisch noch nicht. Wirtschaftlich ist er nicht anders zu behandeln als eine nachträgliche Rabattgewährung für einen vorausgehenden Warenkauf.


    Ein Blick ins Umsatzsteuergesetz zeigt, dass es für eine Änderung des Vorsteuerguthabens aus einem anfänglichen Umsatzbetrag (hier dem Einkauf) nicht mehr auf einen Rechnungsschriftwechsel ankommt. Wird letztlich weniger an Entgelt gezahlt, als der Rechnung entspricht, führt solche "Änderung der Bemessungsgrundlage" zur automatischen Berichtigung auch der bescheinigten Vorsteuer.


    Folglich musst du nicht "primär 93,43 € buchen", sondern von vornherein nur die 60,00 €, und aus diesem verkleinerten Bruttobetrag einmalig die Vorsteuer herausrechnen lassen. Der Gutscheinanspruch ist mit der Rechnungsschuld verschmolzen, so dass du es nur mit einem einzigen Vorgang zu tun hast.


    Es grüßt
    eulaka

    • Offizieller Beitrag

    Die Antwort ist m.E. in mehrfacher Hinsicht falsch und widerspricht sich übrigens auch in sich.


    Bevor hier weiter erörtert wird, sollte geklärt werden, welcher Art dieser Gutschein ist. Nach der Eingangsrechnung des TE scheint der Verkäufer ihn ja wie eine normale Zahlung zu behandeln, was dafür spricht, dass es sich um einen echten Gutschein (sei es aus vorheriger Rücksendung oder käuflich erworbenem Geschenkgutschein etc. etc.) handelt und nicht um einen Rabatt(-gutschein). Der Gutschein ist in diesem Fall ein vollwertiges Zahlungsmittel.

  • Den Gutschein habe ich nicht vorab bekommen, dieser steht auch in keinem Zusamenhang mit einer Bestellung vorweg.


    Ich bestelle die Ware und der Lieferant rechnet bei dieser gleichen und ersten Bestellung einen gewissen Wert ab und nennt dies auf der Rechnung "Gutschein eingelöst".
    Dies ist sozusagen eine Aktion gewesen, bestelle vier und zahle nur 60 Euro.


    Aber laut Rechnung wurden nunmal von den 93,54 Euro die MwSt. berechnet, der endgültige Zahlungsbetrag azüglich des Gutscheins war dann 60 Euro.

    • Offizieller Beitrag

    Dann ist es aber in der Tat kein Gutschein, sondern ein Rabatt. Du musst tatsächlich die BMG bzw. die USt (VorSt) aus den 60€ herausrechnen. Und Dein Lieferant schuldet die zu Unrecht ausgewiesene USt nach § 14c Absatz 1 UStG

    • Offizieller Beitrag

    Volle Zustimmung an miwe!


    Obwohl die Antwort von eulaka leider wieder Mist ist, hätte sie in diesem Falle zu einem korrekten Ergebnis geführt.


    Da es sich um ein Angebot in der Art einer Rabattierung handelt, weist es der leistende Unternehmer offenbar nicht korrekt aus. Im Wissen (und auch bei Unwissenheit, dann im Rahmen einer Prüfung) um den Fehler, darf hier natürlich nur die in 60,00 Euro enthaltene Steuer abgezogen werden.



    eulaka:
    Was von Ihnen in der ersten Antwort #2 oben vollkommen verwurschtelt wurde, ist das Wesen von Gutscheinen- diese werden nämlich im Allgemeinen mangels Leistungsaustauschs ohne Umsatzsteuer veräußert und ohne Vorsteuer gebucht. Daher werden Sie bei Nutzung auch ohne Vorsteuerkürzung wie Geld gebucht. Der Gutscheinanspruch verschmilzt nämlich keineswegs mit der Leistungsschuld- und nicht allein, weil er keine Vorsteuer enthält. Auch, weil die Herkunft des Gutscheins nicht immer betrieblich sein muss- es kann sein, dass man im Media-Markt sein betriebliches Notebook ganz oder zum Teil mit dem zum Geburtstag erhaltenen Geschenkgutschein bezahlt- da bleiben bittesehr die Anschaffungskosten ungemindert betrieblich und die Zahlung privat!
    Bitte nicht den Eindruck des Wissenden herauskehren, wenn selbst nur eine ungefähre Ahnung des Sachverhalts besteht.
    Für Fragesteller ist das keineswegs eine Hilfe sondern verwirrend bis gefährlich!
    Ein Hinweis wie "ich denke, ich glaube, ich würde wie folgt vorgehen" oder ähnliches verdeutlich Ihren Standpunkt als Äußerung eines Laien- das wäre sicher für einen Fragesteller sehr hilfreich.