Einspruch Steuererklärung aufrecht halten?

  • Hallo!


    Am 01.09.2012 habe ich mich mit einer Raucher-Kneipe selbstständig gemacht.


    Für das Jahr 2012 reichte ich die Einkommensteuererklärung mit ca. 7000€ Verlust ein.


    Das Finanzamt akzeptierte diese nicht.


    Der Finanzbeamte setzte für meine minderjährigen Kinder einfach 1,5 mal die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben an.


    Der Verlust betrug dann nur noch ca. 6000€.


    Umsatzsteuer in Höhe von ca. 234€ soll auch nachgezahlt werden.


    Mit der Begründung, daß ich eine Raucherkneipe betreibe, in der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, meine Kinder auch nicht, demzufolge keine Pauschbeträge anzusetzen sind, legte ich Widerspruch gegen den Einkommensteuerbescheid, gegen den Umsatzsteuerbescheid und gegen den Bescheid über die ges. Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages ein.


    Das Finanzamt teilte mir mit, daß mein Einspruch unzulässig ist, da meine Einkommensteuer auf 0€ festgelegt wurde, ich also nicht beschwert bin.


    Ich soll innerhalb von 4 Wochen antworten, ob ich meine Einsprüche aufrecht halten lasse.
    Dem Schreiben wurden mehrere Vordrucke beigelegt, meine Einsprüche zurückzunehmen.


    Ich weiß, daß ich durch den Einkommensteuerbescheid selbst nicht beschwert bin.
    Aber da dieser ja ein Grundlagenbescheid ist, hängt davon auch der Umsatzsteuerbescheid und die Verlustfeststellung ab. Da ich 234€ Umsatzsteuer nachzahlen soll und fürs nächste Jahr ca. 1000€ weniger Verlust anrechnen kann, bin ich meiner Meinung beschwert.


    Wie verhält sich das?


    Lohnt es sich, die Einsprüche aufrecht zu halten?


    Freundliche Grüße, Antje Kaufmann

    • Offizieller Beitrag

    Ich weiß, daß ich durch den Einkommensteuerbescheid selbst nicht beschwert bin.

    Eben. Genau deshalb wird das FA Dich ja auch nur zur Rücknahme des einen Rechtsbehelfs aufgefordert haben, der sich gegen den Einkommensteuerbescheid richtet.


    legte ich Widerspruch gegen ..., gegen den Umsatzsteuerbescheid und gegen den Bescheid über die ges. Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages ein.

    Womit diese beiden Rechtsbehelfe ja wohl noch offen und zu entscheiden wären.


    Wobei ein Nichtaufsuchen einer Kneipe durch Minderjährige m.E. keinen zwingenden Einfluss auf Entnahmetatbestände hat, da sich dieser Entnahmevorgang (u.a. durch den/die Erziehungsberechtigten für seinen Familienhaushalt) ja nicht in diesem räumlichen Komplex abspielen muss.

  • Nein, der Finanzbeamte hat 2 Vordrucke beigelegt, einen für die Einkommensteuererklärung und einen für die beiden anderen Einsprüche.


    Ich verstehe den Sinn des Pauschbetrag dahingehend, in der Kneipe Waren zum Verzehr zu entnehmen und nicht, um diese mitzunehmen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich verstehe den Sinn des Pauschbetrag dahingehend, in der Kneipe Waren zum Verzehr zu entnehmen und nicht, um diese mitzunehmen.

    Wo steht das?

  • Danke für den Beitrag. Obwohl mir das alles nicht weiterhilft. Was mache ich?
    Wozu raten Sie mir?


    Eine Frage fällt mir ein, gilt der Pauschbetrag überhaupt für mich, da ich nur ein Imbiss-artiges (Bierbegleitendes) Speisenangebot habe?

    • Offizieller Beitrag

    Danke für den Beitrag. Obwohl mir das alles nicht weiterhilft. Was mache ich?
    Wozu raten Sie mir?


    Eine Frage fällt mir ein, gilt der Pauschbetrag überhaupt für mich, da ich nur ein Imbiss-artiges (Bierbegleitendes) Speisenangebot habe?


    Man kann da nichts raten. Schon deshalb nicht, weil es sich dann um unzulässige Steuerberatung handeln würde, aber auch, weil es sich um einen speziellen Einzelfall handelt.


    Fakt ist: die pauschale Versteuerung der Entnahmen erfolgt nur dann, wenn Sie keine entsprechenden (richtigen) Aufzeichnungen über die tatsächlichen Entnahmen anfertigen. Dabei gibt es dann keine Wahl, die Pauschbeträge müssen übernommen werden. Also: ganz oder garnicht.


    Die Art der Speisen ist dabei nicht erheblich, es wird einfach davon ausgegangen, dass die Familie in Höhe eines bestimmten Betrags Ware verzehrt hat, die auf Rechnung des Unternehmens erworben wurden. Wo und was genau ist dabei unerheblich.


    Schützen kann Sie davor nur die Einzelaufzeichnung.


    Zur Einspruchsrücknahme hat sich MIWE schon geäußert, zu dem Sachverhalt sollten Sie sich ggf. steuerberaterliche Unterstützung suchen.