Zweitwohnsitz - muss man zwingend dort gemeldet sein?

  • Hallo, ich habe zwar viel zum Thema Zweitwohnsitz hier gelesen, aber konnte dadurch meine Frage leider nicht beantworten.


    Folgender Sachverhalt.


    Ich habe meine Hauptwohnt (65qm) mit meiner Freundin in Stadt A. Wir stehen beide im Mietvertrag. Meine Freundin arbeitet in Stadt A und ich arbeite seit Januar in Stadt B (250km entfernt). Für unter der Woche habe ich ein Zimmer (8qm) in einer WG angemietet. Logischerweise fahre ich jedes Wochenende mit dem Privatwagen nach Hause.


    Problem: Ich habe keinen Zweitwohnsitz in Stadt B angemeldet, d.h. ich bin nur in Stadt A gemeldet. Kann ich trotzdem Fahrtkosten, Miete für WG in Stadt B, Telefonkosten etc. ansetzen, oder geht das nur, wenn man in beiden Städten gemeldet ist? Das ich nicht jeden Tag von Stadt A zu Stadt B zur Arbeit fahre, sollte ja jedem klar sein bei der Strecke.


    Die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes rückwirkend zu Januar ist wahrscheinlich nicht möglich, oder?


    DANKE!

    • Offizieller Beitrag

    Die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung setzt keine Anmeldung voraus sondern orientiert sich allein an den tatsächlichen Gegebenheiten.


    Eventuelle melderechtliche Schwierigkeiten sind nicht meine Baustellen, davon hab ich keine Ahnung.

    • Offizieller Beitrag

    Falls an dem Ort Zweitwohnsitzsteuer üblich sein sollte, wäre auch dies ggf. eine Steuerhinterziehung. Nur mal so am Rande zu den vom häschen erwähnten "melderechtlichen Schwierigkeiten". Eine Wohnsitzabfrage seitens des FAs könnte dort duchaus schlafende Hunde wecken, denen man ggf. mit einer ordnungsgemäßen Anmeldung vorgreifen könnte.

  • Ja das ist mir bewusst, ich habe extra geprüft ob es eine Zweitwohnsitzsteuer gibt und die gibt es nicht.


    Daher habe ich mich auch nichts Anmelden eines zweiten Wohnsitzes gekümmert.

    • Offizieller Beitrag

    Selbst wenn: auch die Zweitwohnsitzsteuer ist eine Jahressteuer.
    Der Tatbestand der Steuerhinterziehung wäre derzeit noch nicht greifbar - und dem entsprechend würde für die Berechnung das Datum 1.1.13 zugrunde gelegt werden, auch wenn aus melderechtlichen Gründen eine Rückdatierung ausgeschlossen sein sollte.
    Denn auch hier ist die tatsächliche Anmeldung nur ein Indiz und keine Voraussetzung für die Entstehung.