Die neue verbindliche Formulierung bei der Steuerschuldumkehr ist nicht umgesetzt worden. Soweit über Leistungen abgerechnet wird, für die die Steuerschuldumkehr, d.h. das „Reverse-Charge-Verfahren“ gilt, ist die Angabe
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
auf das Rechnungsdokument aufzunehmen. Zwar war ein Hinweis schon bisher erforderlich, jedoch nicht in dieser verbindlichen Form.
Diese Regelung gilt auch für alle inländischen Unternehmer, die nach Bauleistungen nach § 13b Abs.2 UStG im Inland Rechnungen austellen.
Das betrifft die Konten 8022, 8030, 8037 SKRO3. Bis die Buhl' Aktualitäts GARANTIE greift, kann man es dort selber anpassen.
Zum auf der Zunge zergehen lassen: Aktualität und Garantie.