Anlage N-GRE (Schweiz) behandlung von Einkünften aus nichtselbständier Arbeit bei leitenden Angestellten (Prokuristen, Vorständen, Geschäftsführern)

  • Ich habe meinen Erstwohnsitz in Deutschland und unterhalte eine Zweitwohnung 145km weg vom Erstwohnsitz in der Schweiz. Hier bin ich als leitender Angestellter (im HR eingetragener Prokurist) bei einer schweizer Kapitalgesellschaft tätig. Insofern sind für mich grds. die Regeln des DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4 anwendbar. Aufgrund der Distanz zwischen Erstwohnsitz und Arbeitsstätte von über 130km und einer Fahrzeit (einfach) von über 2 Std. ist es mir nach Verständigungsvereinbarung DBA auch nicht zumutbar täglich zu pendeln. Dies tue ich auch nicht. Ich habe im Jahr sogar mehr als 140 Nichtrückkerhtage gemäß Anlage GRE. Da ich grds. in Deutschland (Welteinkommen) steuerpflichtig bin, muss ich die Steuererklärung ja trotzdem abgeben. Meine Frage hierzu lautet:
    Nachdem ich aber nach den Regelungen / Ausnahmetatbestand für leitende Angestellte + Unzumutbarkeit meine grds. vorliegende Grenzgänger-Eigenschaft verliere, und das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an die Schweiz fällt, stellt sich mir die Frage: „WAS und Wo trage ich bei der Einkommensteuer 2012 überhaupt in das Formular N-GRE ein ? Werden die Zahlen, da der Grenzgänger-Status wegfällt ggf. gar nicht im Formular N-GRE erfasst, sondern nur das Bruttogehalt auf der Anlage N erfasst?





    Vielen Dank für Beiträge

  • Hallo Mandelobacht, m.E. müsste das Bruttoeinkommen (in Euro und monatlich nach Wechselkurs errechnet) in Anlage N-AUS eingetragen werden, wenn kein Grenzgängerstatus vorliegt.