Kinderfreibetrag arbeitslos nach abgeschlossener Berufsausbildung und über 21?

  • Hallo,


    bei der Steuererklärung 2012 berücksichtigt WISO für den Kinderfreibetrag für meine 21 Jahre alte Tocher etwas anderes als das Finanzamt.


    Folgender Sachverhalt: Nach abgeschlossener erster Berufsausbildung war sie für einige Zeit arbeitssuchend gemeldet. Dazu gibt es in WISO einen Punkt "... stand nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und war bei der Agentur für Arbeit .... als arbeitssuchend gemeldet" Im Steuerbescheid ist dieser Zeitraum (wo sie arbeitssuchend gemeldet war) nicht berücksichtigt und der Kinderfreibetrag wurde nur anteilig für die Dauer der Ausbildung berücksichtigt.WISO hingegen hat für diesen Zeitraum den Kinderfreibetrag angesetzt. Im § 32 Abs. 4 EStG gibt es eine Fußnote, bei deren Interpretation ich Schwierigkeiten habe:


    2 Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
    3 Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich."


    Was ist denn nun richtig?


    Vielen Dank im Voraus.
    Rolf

  • Zitat

    "2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.


    Genau das trifft hier zu. Der (anteilige) Kinderfreibetrag ist vom Finanzamt zu Unrecht nicht anerkannt worden. Haben Sie einen Beleg der Agentur für Arbeit, aus dem die Zeit der Arbeitsplatzsuche hervorgeht, der Steuererklärung beigelegt? Wenn nicht, dann legen Sie Einspruch ein und reichen diesen Beleg nach. Haben Sie für die betreffende Zeit Kindergeld erhalten?

    • Offizieller Beitrag

    Genau das trifft hier zu. Der (anteilige) Kinderfreibetrag ist vom Finanzamt zu Unrecht nicht anerkannt worden.

    Und welche Voraussetzung des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 a) bis d) EStG soll hier erfüllt sein?


    § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG setzt ja nun einmal das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen voraus.


    Ich würde auf den ersten Blick dem FA zustimmen.

  • Oh, da habe ich zu vorschnell geantwortet und den ersten Beitrag nicht sorgfältig genug gelesen. Das Kind war ja "arbeitsuchend" und nicht “ausbildungsplatzsuchend“. Dann hat wahrscheinlich das Finanzamt Recht.

  • Hallo,


    vielen Dank für die Antworten. Wenn das Finanzamt recht hat, dann sieht es so aus, als ob der Sachverhalt in WISO-Steuer falsch berücksichtigt wird.


    Mich iritiert die Fußnote "Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines
    Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur
    berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht." Worauf bezieht sich die Angabe "Satzes 1 Nummer 2" ?


    Gruß
    Rolf

    • Offizieller Beitrag

    Wenn das Finanzamt recht hat, dann sieht es so aus, als ob der Sachverhalt in WISO-Steuer falsch berücksichtigt wird.

    Dann hast Du einen Klick an der falschen Stelle gemacht. Ich habe es in einer Testdatei nachgeprüft und es lief erwartungsgemäß ab. Ohne Screen, kann man das natürlich nur vermuten.

  • Hallo,


    ich bin erstaunt, dass hier so schnell geantwortet wird. Vielen Dank!


    Um das Ganze zu verstehen habe ich in WISO einen Dummy-Fall mit zwei Fällen erzeugt.


    1. Kind 8 Monate Ausbildung, 3 Monate arbeitssuchend, 1 Monat beschäftigt
    2. Kind 8 Monate Ausbildung, 4 Monate beschäftigt


    Gruß
    Rolf

    • Offizieller Beitrag

    Ich kann das Ergebnis so nicht nachstellen. Die kindbezogenen Grundangaben wären dann nicht unwichtig.


    Die erläuternden Programmhinweise zu den (zusätzlichen) Klicks hast Du aber gelesen?