Gemäß § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG sind, soweit Rechtsnormen des EStG an die Begriffe "Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte" anknüpfen, Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG nicht einzubeziehen, besonders um 2012 die maßgeblichen Einkünfte für die Berechnung der außergewöhnlichen Belastung zu ermitteln.
Dabei wird auf Antrag des WiSo-Programms eine Günstigerprüfung beim FA beantragt und der Kapitalertrag der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt. Hierbei wird für Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterliegen, auf Antrag eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob die Besteuerung dieser Kapitalerträge nach der tariflichen Einkommensteuer zu einer niedrigeren Einkommensteuer (ab 2011: inklusive Zuschlagsteuern) führt, als die Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif.
Leider berechnet das Finanzamt dann die maßgeblichen Einkünfte als Summe der Einkunftsarten inklusive den Kapitalerträgen und kommt auf wesentlich höhere Selbstbehaltbeträge, während WiSo trotz Besteuerung der Kapitalerträge nach tariflicher Einkommensteuer den Kapitalertrag bei der Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und der zumutbaren Eigenbelastung bzw. des überlastungsbetrags unberücksichtigt läßt. Dadurch gibt es große Abweichungen der Steuerermittlung und auch in der Entscheidung für getrennte oder Zusammenveranlagung. WiSo-Hilfe ist hier keine Hilfe.
Was stimmt denn nun: Kapitalerträge bei tariflicher Besteuerung in der Summe der Einkünfte als Basis für die Errechnung der Selbstbehalte oder weil vorher der Abgeltungssteuer unterliegend nicht in der Summe der Einkünfte? Lohnt sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid?