Warum wird der gesamte Bruttoarbeitslohn zur Ermittlung der Einkommensteuer herangezogen?

  • Hallo,


    Ich bin Freiberufler; meine Frau ist fest angestellt.
    Bei die Berechnung der Einkommensteuer 2012 mit der Steuer/Mac 2013...



    ...habe ich als Freiberufler einen (niedrigen) Gewinn von ca. € 10.000 errechnet.
    Meine Frau hat ein Bruttogehalt von ca. € 68.500 erhalten. (Davon sind € 17.000 Lohnsteuer. Ca. € 1000 Soli. Renten-, Krankenvers. etc. ca. € 16.000. usw.)


    Bei der Berechnung gibt die Software das Einkommen meiner Frau mit 68.000 € an und legt meinen Gewinn von 10.000 € drauf. Ergibt ein zu versteuerndes Einkommen (abzüglich einiger Posten wie Versorge, Sonderausgaben, Werbungsk. etc.) von gesamt knapp 77.000 €. Es wird festgesetzt EKST 17.300. (!!!) Soli 950.


    - Warum wird da der volle Bruttolohnbetrag für die EKSt.Berechnung genommen? -


    Am Ende dieser Rechnung bleibt eine Nachzahlung von ca. 250 € EKST. übrig. Beim Soli 13€. Diese Beträge ergeben sich aus der festgesetzten EKST minus der bereits bezahlten Lohnsteuer.


    Was ich nicht verstehe: Würden wir getrennt veranlagen, müßte meine Frau laut Programm-Ergebnis über 3000 Euro EKSt. zahlen, ich ca. 500 €. (Ergebnis aus "Vergleich zwischen den Veranlagungsarten".)


    Wie kann das sein? Meine Frau hat doch schon ihre gesamten Steuern auf ihren Brutto-Lohn bezahlt!? Es kann doch nicht sein, daß wir beide bei einem Gewinn von schlappen € 10.000 (aus meiner Freiberufler-Arbeit) bei getrennter Veranlagung € 3500.- EKST. Steuern zahlen müßten. Normaler Weise erhält ein Angestellter, der fast 18.000 Lohnsteuer im Jahr bezahlt (wie meine Frau...) eine satte Erstattung...


    Kann ich irgendwo etwas falsch eingetragen haben? Was stimmt hier nicht?


    Best,
    Mic

    • Offizieller Beitrag

    Bei der Einkommensteuerveranlagung gibt es keine Steuerklassen, sondern nur Steuertabellen (Grundtabelle für Einzelveranlagung / Splittingtabelle für Ehegatten-/Zusammenveranlagung).


    Gemeint ist aber das Richtige. Der Lohnsteuerabzug mit Steuerklasse 3 beinhaltet die Grundfreibeträge für beide Eheleute. Konsequenz daraus ist in vielen Fällen eine Nachzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung, wenn andere steuerrelevante (-erhöhende) Tatbestandsmerkmale hinzukommen. Sei es nun weitere Lohneinkünfte, die sich progressiv auswirken, Überschuss-/Gewinneinkünfte, Progressionsvorbehalt, etc. oder eben auch die Wahl einer abweichenden Veranlagungsart bei der Einkommensteuerveranlagung. Begründung ist eigentlich immer, dass die "Vorauszahlung", nichts anderes ist der Lohnsteuerabzug, zu niedrig bemessen ist. Deshalb hat ja die Finanzverwaltung auch die Möglichkeit, für künftige Kalenderjahre zusätzliche Vorauszahlung zur Einkommensteuer gesondert festzusetzen.