Hallo
ich habe 2012 die Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt. Für die ersten 7 Monate konnte ich 30 Cent/km ansetzen. Nach 7 Monaten sagt das Programm, dass ich bereits die maximale Summe von 4500 Euro erreicht habe.
Kann ich für die restlichen 5 Monate meine Monatskarten angeben und werden die dann ebenfalls noch berücksichtigt?
Fahrten zur Arbeit bei 4500 Euro begrenzt?
- dirkcomp
- Erledigt
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Kann ich für die restlichen 5 Monate meine Monatskarten angeben und werden die dann ebenfalls noch berücksichtigt?
Nein. Steht sogar so im Gesetz: § 9 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
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Hallo,
falls ihre tatsächliche Kosten für die Monatskarten über 4500€ liegen, können Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen. Steht
im § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG. Da hat sich aber 2012 auch etwas geändert. Dazu bin ich kein Fachmann. -
Dazu bin ich kein Fachmann.
Hast Du Dir denn mal den von miwe4 verlinkten Gesetzestext angeschaut?
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Hallo,
vielleicht ein Beispiel dazu. Die Kosten für die Fahrkarten betragen im Jahr 5000€. Liegen die Kosten über den Betrag der sich aus der Berechnung der Pendlerpauschale ergibt, so kann die 5000€ ansetzen. Sind aber die Kosten im meinem Beispiel auch auf 4500€ begrenzt dann ist der Sachverhalt klar.
Danke
Adam K.
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Die Kosten für die Fahrkarten betragen im Jahr 5000€.
Dazu sagt der TE aber nichts. Und ich denke, dass er erwähnt hätte, wenn schon seine tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel den Betrag von 4.500€ im Kalenderjahr überschritten hätten.
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Die abzugsfähigen Fahrtkosten Wohnung-regelmäßige Arbeitsstätte sind grundsätzlich begrenzt auf einen jährlichen Höchstbetrag von 4.500,00 €. Es gibt aber Ausnahmen: Der Höchstbetrag kommt nicht zur Anwendung:
- wenn Sie mit dem Pkw zur Arbeit fahren (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG);
- bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (BMF-Schreiben vom 3.1.2013, DStR 2013 S. 38 Tz. 2);
- wenn die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind. Die höheren Kosten sind ohne Höchstbetrag statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzbar (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). -
Wer hat denn das Gegenteil behauptet? Der geschilderte Sachverhalt gibt nur nichts her, was den Schluss zulässt, dass dem TE höhere tatsächliche Kosten als 4.500€ im Kalenderjahr für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind. Mehr habe ich nicht gesagt.
Dann könnte man die Ausnahmen übrigens auch noch mutmaßlich um die Regelungen für bestimmte Kreise der behinderten Menschen ergänzen, etc. .
Ich denke einmal, dass das Steuer-Sparbuch den TE, zutreffende und vollständige Eingaben unterstellt, schon richtig lenkt und informiert.