Abfindung und direkte Werbungskosten

  • Hallo zusammen,


    Meine Steuererklärung für 2012 weicht in zwei Punkten von meinem Einkommensbescheid vom Finanzamt ab.
    Mit Hilfe von Wiso habe ich aufwendig herausgefunden wo, da das Finanzamt sich nicht die Mühe machte auf unterschiedliche Beträge (Lohnersatzleistungen - elektronisch übermittelte Daten und meine Angaben) einzugehen.


    Bin daraufhin in den Widerspruch gegangen und erhalte heute die "Ablehnung". Neben dem Problem mit den Lohnersatzleistungen habe ich jetzt aber folgendes noch, wo ich so nicht richtig weiter komme und auf eure Hilfe und Erfahrung hoffe.


    Ich habe im November 2012 u.a. durch das Arbeitsgericht eine Abfindung zugesprochen und auch durch meinen Arbeitgeber überwiesen bekommen.
    Diese habe ich ordnungsgemäß in der Steuererklärung angegeben und dabei meine direkte Werbungskosten dort auch zugeordnet.


    Das Wiso Programm zieht nun von der Abfindung die direkten Werbungkoste ab und wendet darauf die 1/5 Regelung an, das Finanzamt schlägt diese Werbungskosten auf die "normalen" Werbungskosten drauf und versteuert die Abfindung komplett nach der 1/5 Regelung und schreibt dazu, ich hätte Summe X bekommen lt. Lohnsteuerbescheinigung und müsste diese auch versteuern.


    Aber warum muss ich dann Werbungskosten, die direkt der Abfindung zuzuordnen sind dort angeben?


    Bei der vom Finanzamt angewandten Methode muss ich immerhin 75 EUR mehr Steuern zahlen!


    Kann mir jemand sagen, ob das Wiso Programm hier richtig rechnet oder das Finanzamt recht hat mit seiner Methode?



    Danke schon im Voraus.


    Gruß
    Hoevi10

    • Offizieller Beitrag

    Diese habe ich ordnungsgemäß in der Steuererklärung angegeben und dabei meine direkte Werbungskosten dort auch zugeordnet.

    Welche direkten Kosten denn? Rechtsberatungs- und Gerichtskosten bzw. Klageverfahren gehen ja i.d.R. vorrangig auf Wiedereinstellung hin und erst daraus ergibt sich ja im Rahmen eines Vergleichs oder Gerichtsentscheides die Abfindung; meist wegen Zerrüttung bzw. Unzumutbarkeit.


    Bei der vom Finanzamt angewandten Methode muss ich immerhin 75 EUR mehr Steuern zahlen!

    Aber doch nur, wenn Deine anderen glaubhaft gemachten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht übersteigen. Wirklich insoweit alles geltend gemacht?

  • Ja, Rechtsberatungs- und Gerichtskosten (genauer gesagt meine Selbstbeteiligung je Fall, da ich eine Rechtsschutzversicherung habe und Fahrtkosten zum Gericht).


    Aber meine Frage zielt ja auf etwas anderes ab:
    Das Wiso Programm rechnet (13.000 EUR ./. 237 Werbungskosten = 12.763 EUR nach der 1/5 Regelung versteuert), das Finanzamt legt die kompletten 13.000 EUR zugrunde.


    Was stimmt denn nun?

    • Offizieller Beitrag

    Das Programm macht nur das, was Du ihm auch sagst; sprich, es wertet Deine Programmeingaben aus.


    Wie schon gesagt, maßgeblich ist der Anlass und das Ziel der Klage. Waren dies eine (vermeintlich) unrechtmäßige Kündigung und eine Klage auf Wiedereinstellung, so sind es m.E. reguläre, also ganz normal zu behandelnde, Werbungskosten. Und diese wirken sich eben nicht aus, wenn die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmerpauschbetrag nicht übersteigen.

    • Offizieller Beitrag

    Hmmm...eigentlich sind Gerichts- und Anwaltskosten typische im Zusammenhang mit einer Abfindungszahlung entstandene Werbungskosten. Hätte ich auch genauso angegeben.
    Handelt es sich doch bei der Abfindung um eine Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die man ohne Klageerhebung nicht erhalten hätte. So to say ein Vergleich.


    Begründet das FA? Wenn ja, wie genau?

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich doch als Klagegrund die Wiedereinstellung habe, dann sind das klassische Aufwendungen zum Erhalt des Arbeitsplatzes/Einkommens. Also ganz normale Werbungskosten. Die Abfindungszahlung ist doch erst der nächste Schritt. Da heisst es dann doch immer, der Kläger sei grundsätzlich wiedereinzustellen, auf grund des zerrütteten Verhältnisses sei dies aber dem AG (oder dem Kläger) nicht zumutbar und dann wird eine Abfindung vereinbart.

  • Okay, dann hole ich mal ein bißchen aus:
    Meine Firma ging in die Insolvenz, es erfolgte die Kündigung während der Probezeit, aber durch den (schwachen) Insolvenzverwalter. Die Kündigung zielte nicht auf Wiedereinstellung ab, sondern darauf das die ausgesprochene Kündigung zum 31.7.12 unwirksam ist.
    Und dies wurde auch vom Arbeitsgericht so bestätigt, wirksam wurde die Kündigung erst zum 30.11.12 und der Richter war auch der Meinung das mir eine Abfindung zusteht... Letzenendes wurde ein Vergleich geschlossen, da der Richter o.g. Meinung so durchblicken ließ. Was heißen soll, der Richter bot dies der Gegenseite an und die sollten sich entscheiden ob sie den Vergleich so annehmen, sonst würde er eben so entscheiden.


    Hilft diese Ausführung um meine Frage zu beantworten?


    Das Finanzamt hat übrigens keinerlei Begründung oder dergleichen mitgeteilt, sondern hat so verfahren wie ich es in meinem ersten Beitrag schrieb.

    • Offizieller Beitrag

    Meine Firma ging in die Insolvenz, es erfolgte die Kündigung während der Probezeit, aber durch den (schwachen) Insolvenzverwalter. Die Kündigung zielte nicht auf Wiedereinstellung ab, sondern darauf das die ausgesprochene Kündigung zum 31.7.12 unwirksam ist.
    Und dies wurde auch vom Arbeitsgericht so bestätigt, wirksam wurde die Kündigung erst zum 30.11.12 und der Richter war auch der Meinung das mir eine Abfindung zusteht... Letzenendes wurde ein Vergleich geschlossen, da der Richter o.g. Meinung so durchblicken ließ.

    Auch bei diesem Sachverhalt würde ich bei meiner Rechtsauffassung bleiben, da Kündigung unwirksam = Wiederbeschäftigung bis zum tatsächlichen Kündigungstermin.


    Die Betonung liegt auf "würde".


    Bei einem Einspruch würde ich als Bearbeiter und Rechtsbehelfsstellenbearbeiter "Verböserung" androhen, da nach diesem geschilderten Sachverhalt die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung des § 34 EStG überhaupt nicht gegeben sind. Es liegt keine "Zusammenballung" i.S.d. Vorschrift vor, da alle Ansprüche in denselben Veranlagungszeitraum 2012 fallen.

  • So'n Quatsch...
    Es ist ja auch in meiner Lohnsteuerbescheinigung als ermäßigt besteuerter Arbeitslohn (Zeile 10) ausgewiesen!


    Statt meine Frage zu beantworten, mutmaßt du über Sachverhalte...
    Wenig hilfreich!

    • Offizieller Beitrag

    So'n Quatsch...

    Du musst es ja wissen.


    Statt meine Frage zu beantworten, mutmaßt du über Sachverhalte...

    Das ist keine Mutmaßung. Ich habe meine Rechtsauffassung über den von Dir geschilderten Sachverhalt geäußert.


    Es ist ja auch in meiner Lohnsteuerbescheinigung als ermäßigt besteuerter Arbeitslohn (Zeile 10) ausgewiesen!

    Das FA hat das Recht bzw. sogar die Pflicht, alle steuerrelevanten Sachverhalte zu überprüfen und ggf. anders zu entscheiden als es der Lohnbuchhalter/Steuerberater getan hat (§ 85 AO, § 88 AO). Warum wird das FA wohl auf solche steuererheblichen Sachverhalte mittels zwingendem Eintrag in die Lohnsteuerbescheinigung hingewiesen?


    Es gäbe zwar noch andere Möglichkeiten, die mir hier gerade in den Kopf kommen, aber die sind dann wohl nicht gewünscht. Viel Glück bei Deinem Begehren.