Neuregelung Entfernungspauschale

  • Hallo,


    ich habe mich inzwischen verzweifelnt mit der Neuregelung der Entfernungspauschale auseinandergesetzt. Da ich im Ausendienst als selbständiger Handelsvertreter §84 tätig bin ergeben sich hier ziemlich komplizierte Vorgänge.


    Vllt. kann mir jemand helfen, wie sich z.B. ein folgender Tagesablauf darstellt:


    1. Anfahrt von Wohnung zur 1. Betriebstätte 30 km
    2. Anfahrt von 1. Betriebstätte zur Nebenstelle 12 km
    3. Von Nebenstelle zu Kunden 10 km
    4. Von Kunden zur Wohnung 26 km


    In den Ausglegungen heißt es grundsätzlich, dass nur eine Fahrt im Rahmen der 0,03 und 0,002 Regelung angesetzt werden darf. Weiterhin heißt es jedoch, dass alle Fahrten zu den Nebenstellen in der 0,002 Regelung angesetzt werden dürfen.


    O.g. Fall würde ich wie folgt abrechnen


    1. 15km 0,03 Regelung
    2. 6 km 0,002 Regelung
    3. 5 km 0,002 Regelung
    4. 13 km 0,002 Regelung


    Liege ich damit richitg?

    • Offizieller Beitrag

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    Wo genau soll es bei Dienstreisen denn so eine Neuregelung geben? Verraten Sie mir Ihre Fundstelle, dann klare ich es Ihnen (vermutlich) etwas auf?


  • Sorry, ist etwas länger geworden. Hier geht es um die Übertragung der Anwendung von Angestellte auf Unternehmer im Rahmen der Definition zur 1. Betriebsstelle. Diese Änderung gilt zwar erst ab 2014 ist aber schon vorher anwendbar.

    • Offizieller Beitrag

    Ggf. bitte auch Fundstellen benennen, sagte häschen ja schon.


    Abgesehen davon ist doch nur die (1.) Betriebstätte neu definiert bzw. klargestellt. Liegt eine Auswärtstätigkeit vor, hat sich doch an der Berechnungsweise bisher wie künftig keine Änderung ergeben. ?(


    Fahrten nach der Entefrungspauschale kann es doch immer nur zwischen Betriebstätte (regelmäßiger Tätigkeitsstätte) und Wohnung geben.

  • Ggf. bitte auch Fundstellen benennen, sagte häschen ja schon.


    Der o.g. Beitrag ist aus Wiso Sparbuch 2014.


    Abgesehen davon ist doch nur die (1.) Betriebstätte neu definiert bzw. klargestellt.


    Darum geht es doch! ?(


    Zitat

    ProFirma Professional Online:
    Wenn man die neuere BFH-Rechtsprechung, wonach Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können, auf Unternehmer und Freiberufler überträgt, muss es bei diesen auf den Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit ankommen. Das lässt sich auch aus der Neuregelung in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG (n. F.) ableiten. Danach handelt es sich um eine auswärtige Tätigkeit, wenn der Unternehmer "vorrübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig" wird. Es ist also auf die Betriebsstätte abzustellen, die Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers ist. Auch wenn die gesetzliche Neuregelung erst ab 2014 gilt, ist sie aufgrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung bereits für Zeiträume davor anzuwenden. Fährt der Unternehmer also zu seiner "Zweitbetriebsstätte", dann handelt es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen die Entfernungspauschale anzusetzen ist, sondern um auswärtige Tätigkeiten.


    Fährt der Unternehmer nacheinander zwei oder mehr Betriebsstätten an, dann können die Fahrten zwischen den Betriebsstätten immer uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Fahrten von und zur Betriebsstätte, die nicht den Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit bildet, sind ebenfalls uneingeschränkt abziehbar.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, das einzig Neue ist wirklich nur die Definition der ersten Tätigkeitsstätte.
    Ich vermute fast, dass sich damit für Sie nichts gegenüber den Vorjahren ändert...


    Ich gehe davon aus, dass sie den Ort mit der Bezeichnung "Betriebsstätte" regelmäßig aufsuchen.


    Dann haben Sie 15 km Fahrten Wohnung-Arbeit.
    Danach Dienstreisen zu Nebenstellen, zu Kunde und von Kunde zu Kunde. Der Rückweg zur Betriebstätte ist danach ebenfalls eine Dienstreise und von dieser nach Hause ist mit der Entfernungspauschale abgegolten.
    Direkt vom Kunden nach Hause ist evtl. ebenfalls eine Dienstreise, was sagst Du, miwe?


    0,002-Regelungen kenne ich auch garnicht, die Zahl drängt bestenfalls einen Zusammenhang zur Versteuerung von Familienheimfahrten mit betrieblichen Pkw. Das hat mit diesem Sachverhalt rein garnichts zu tun.

  • 0,002-Regelungen kenne ich auch garnicht, die Zahl drängt bestenfalls einen Zusammenhang zur Versteuerung von Familienheimfahrten mit betrieblichen Pkw. Das hat mit diesem Sachverhalt rein garnichts zu tun.


    Ups, da habe ich mich vllt. falsch ausgedrückt bzw. habe unterstellt, dass es erkennbar ist, dass es genau darum geht. Also für mich als Unternehmer umd die nicht abziebaren Betriebsausgaben.


    Nach alter Rechtslage unterlagen die Fahrten zu den anderen Betriebsstätten der Versteuerung des nichtabziehbaren Teiles. Da nunmehr die anderen Fahrten als Geschäftsreisen einzustufen sind können die Fahrtkosten uneingeschränkt abgezogen werden. Ich glaube das kann man erstmal so stehen lassen.


    Mein Problem ist es, dass ich mehrfach zur 1. Betriebsstelle und zwischendurch zu Kunden oder anderen Betriebsstellen fahre und mir nicht klar ist, ob ich jede Fahrt als Geschäftsreise ansetzen kann.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, das einzig Neue ist wirklich nur die Definition der ersten Tätigkeitsstätte.
    Ich vermute fast, dass sich damit für Sie nichts gegenüber den Vorjahren ändert...
    Danach Dienstreisen zu Nebenstellen, zu Kunde und von Kunde zu Kunde. Der Rückweg zur Betriebstätte ist danach ebenfalls eine Dienstreise und von dieser nach Hause ist mit der Entfernungspauschale abgegolten.
    Direkt vom Kunden nach Hause ist evtl. ebenfalls eine Dienstreise, was sagst Du, miwe?

    Sehe ich ebenso.


    Nach alter Rechtslage unterlagen die Fahrten zu den anderen Betriebsstätten der Versteuerung des nichtabziehbaren Teiles.

    Sicher? ?(


    Mein Problem ist es, dass ich mehrfach zur 1. Betriebsstelle und zwischendurch zu Kunden oder anderen Betriebsstellen fahre und mir nicht klar ist, ob ich jede Fahrt als Geschäftsreise ansetzen kann.

    Haben häschen und ich doch oben geschrieben. An dem grundsätzlichen Prozedere ändert sich doch durch die Klarstellung des Gesetzgebers rein gar nichts.

  • Haben häschen und ich doch oben geschrieben. An dem grundsätzlichen Prozedere ändert sich doch durch die Klarstellung des Gesetzgebers rein gar nichts.


    Ja, das Prozedere hat er gut erklärt und habe ich jetzt auch verstanden.


    Sicher?


    Ich denke mal ja, da es vorher keine Dienstreisen waren. Vorher musste ich bei allen Fahrten auch zwischen den Dienststellen den nicht abziebaren Anteil versteuern. Wenn es vorher wie nachher genauso wäre hätten die sich die Regelung zur 1. Betriebstätte doch auch sparen können. Also ich bin bisher so verfahren wie in der beigfügten Anlage beschrieben. (natürlich gem. "alter Regelung"

    • Offizieller Beitrag

    Dein "Musterbeispiel" ist veraltet und entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung. Spätestens seit Anpassung der Rechtsprechung im Arbeitnehmerbereich ist ein Unternehmer m.E. nicht schlechter zu stellen. Das ist doch genau das, was häschen und ich meinen. Es ändert sich im Prinzip rein gar nichts zwischen aktuellem Rechtsstand und der Behandlung ab 01.01.2014. Die "Neudefinierung" der Betriebstätte stellt nur den Stand der Rechtsprechung im Gesetzestext klar.


    Und genau das, was häschen und ichg gemutmaßt haben stellt Haufe auch klar:
    Reisekosten statt Entfernungspauschale bis 2013 / 3 Abgrenzung bei Fahrten zur Betriebsstätte: Voll abziehbare Geschäftsreisen oder Entfernungspauschale

  • Wie kann das Musterbeispiel veraltet sein, wenn es genau aus dem Beitrag von Haufe ist, denn du als Link angegeben hast?


    Dann ist es also falsch, dass mit bei einer Steuerprüfung gesagt wurde, dass Fahrten zur "Zweitbetriebsstätte" wie Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu behandeln sind bei denen die Entfernungspauschale anzusetzen ist und der nicht abzugsfähige Anteil versteuert werden muss (also 0,03 Regelung) (Das steht übrigens auch genauso in deinem Link)


    Ich bin gerade etwas verwirrt. Und kann mir dann auch immer noch nicht erklären, warum dann die 1. Betriebsstelle festgelegt wurde. M.E. damit die Fahrten zu andern Betriebsstätten als Reiskosten uneingeschränkt abziehbar sind.


    Zitat

    Reisekosten Inland für Unternehmer ab 2014: Richtig abrechnen und buchen
    Zusammenfassung
    Überblick
    Die Reisekosten sind mit Wirkung vom 1.1.2014 gesetzlich neu geregelt worden. Es haben sich nicht nur die Verpflegungspauschalen geändert. Vielmehr haben sich auch die Abgrenzungskriterien zwischen auswärtigen Tätigkeiten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb geändert. Bei Unternehmern und Freiberuflern kommt es bei der Abgrenzung auf den Mittelpunkt der auf Dauer angelegten betrieblichen Tätigkeit an.[1] Bei auswärtigen Tätigkeiten kann der Unternehmer seine Fahrt- und Übernachtungskosten mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend machen. Verpflegungskosten darf er maximal für die Dauer von 3 Monaten in Höhe der Verpflegungspauschalen abziehen.


    Dies ist ebenso ein aktueller Beitrag von Haufe.

    2 Mal editiert, zuletzt von AndyF ()

    • Offizieller Beitrag

    Es steht in dem von mir verlinkten Haufe-Artikel doch genau wie von häschen und mir geschrieben:

    Zitat

    Es ist also auf die Betriebsstätte abzustellen, die Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers ist. Auch wenn die gesetzliche Neuregelung erst ab 2014 gilt, ist sie aufgrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung bereits für Zeiträume davor anzuwenden. Fährt der Unternehmer also zu seiner "Zweitbetriebsstätte", dann handelt es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen die Entfernungspauschale anzusetzen ist, sondern um auswärtige Tätigkeiten.


    Fährt der Unternehmer nacheinander zwei oder mehr Betriebsstätten an, dann können die Fahrten zwischen den Betriebsstätten immer uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Fahrten von und zur Betriebsstätte, die nicht den Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit bildet, sind ebenfalls uneingeschränkt abziehbar.


    Wo steht da etwas von nicht abziehbaren Betriebsausgaben bei Fahrten zwischen zwei Betriebstätten? Das Gegenteil ist doch der Fall, die Fahrten werden als uneingeschränkt abziehbar beschrieben. Ich kann Dein Problem wirklich nicht nachvollziehen.

  • Es ist also auf die Betriebsstätte abzustellen, die Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers ist. Auch wenn die gesetzliche Neuregelung erst ab 2014 gilt, ist sie aufgrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung bereits für Zeiträume davor anzuwenden. Fährt der Unternehmer also zu seiner "Zweitbetriebsstätte", dann handelt es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen die Entfernungspauschale anzusetzen ist, sondern um auswärtige Tätigkeiten.


    Besagt dieser Anbschnitt nicht, dass es vorher nicht so war? Es steht dort, dass es JETZT möglich ist. Dann unterstelle ich mal, dass es vorher nicht möglich war. Somit können wir von etwas neuem sprechen genauso wie im Beitrag erklärt, jetzt anwendbar aber erst in 2014 gesetzlich NEU geregelt. In ALLEN Beiträgen ob bei Haufe bei Wiso oder irgendwo steht, dass JETZT fahrten zu weitern Betriebsstätten VOLL abzugsfähig sind. Der Beitrag datiert aus 02/13. Die Frage ist jetzt nur, ob du die 10 Monate als veraltet siehst.


    Wenn ich dich aber richtig verstehe willst du mir sagen, die Fahrten zu weitern Betriebsstätten waren schon immer voll abzugsfähig und ich habe den nicht abzugsfähigen Anteil umsonst versteuert? Dann wundert es mich nur, dass es vorher die Definition einer weiteren Betriebsstätte garnicht gab. Und weiterhin hat mir der Prüfer ein Bären aufgebunden?

    2 Mal editiert, zuletzt von AndyF ()

    • Offizieller Beitrag

    Verfolge mal den Verlauf im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte und mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten. Vielleicht fällt Dir dann etwas auf. Da gab es früher eben auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten, was dann durch eine Änderung der Rechtssprechung höchstrichterlich geändert worden ist.


    Noch einmal, warum sollte ein Unternehmer bei analogem Sachverhalt schlechter gestellt werden?

  • Noch einmal, warum sollte ein Unternehmer bei analogem Sachverhalt schlechter gestellt werden?


    Nein, da hast du ja auch recht. Und dies wurde ja auch aus der Neuregelung § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG (n.F.) abgeleitet. Aber zuerst war der Arbeitnehmer und dann der Unternehmer. Wann diese Änderung gemacht wurde kann ich nicht sagen, aber ich lese erst in diesem Jahr darüber, das eine neue BFH Rechtsprechung stattgefunden hat, mit der der Unternehmer gleich gestellt wurde.


    Aber das ist ja eigentlich nunmehr egal. Hier scheint der Sachverhalt bei dir halt eher bekannt gewesen zu sein. In 2011 war es hoffentlich noch nicht so, da hatte ich nämlich meine BP und dort mussten die Fahrten zum Zweitbetrieb als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben werden.


    Ansonsten wurde meine eigentliche Frage zu Beginn von Häschen ja beantwortet.


    Könntest Du mir vllt. bei diesem Beitrag auch weiterhelfen?


    Bedienung Buchung Entfernungspauschale


    Dort will mir keiner mehr antworten :) Warum nur ?( ?(

    • Offizieller Beitrag

    Ich glaube, mir dämmert langsam das Problem.



    Ich fasse einmal meine Gedanken zusammen:


    Sie sind selbstständig tätig.
    Sie sind im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen für einen Auftraggeber und dabei einer Betriebsstätte zugeordnet.
    Diese Betriebstätte suchen Sie so regelmäßig auf, dass es die Kriterien der ersten Tätigkeitsstätte (ehem. regelmäßige Arbeitsstätte) erfüllt.



    Fall 1 (den wir die ganze Zeit annehmen):

    Das Kfz ist Ihrem privaten Vermögen zugeordnet und erfüllt auch nicht die Bedingungen des notwendigen Betriebsvermögens.
    Dann ist die Fahrt von/ab der Betriebstätte eine Fahrt Wohnung-Arbeit- als Betriebsausgaben abziehbar ist hier der Entfernungskilometer (einfache Kilometer) mit 0,30 Euro. Buchung 4678 an 1890
    Alle anderen betrieblich verursachten Fahrten sind Dienstreisen im Sinne des Gesetzes und mit 0,30€ je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe abziehbar. Buchung Reisekosten Unternehmer an 1890


    Fall 2 (der einzige Fall, in dem das genannte Konto genutzt wird):
    Das Konto für nicht abzugsfähige Fahrten Wohnung-Arbeit nutzen Sie, wenn sich Ihr Kfz im betrieblichen Vermögen befindet.
    Dann müssen Sie mittels der 0,03% Methode den Anteil berechnen, den Sie privat entnehmen (0,03% des BLP x Km Wohnung-Arbeit x 12 Monate).
    Dagegen aber dürfen Sie diejenigen Kosten wiederum als Betriebsausgaben ansetzen, die sich aus der Berechnung "Entfernungskilometer x 0,30 € x tatsächliche Arbeitstage" ergibt.
    Der verbleibende Teil ist der Teil der Kfz Kosten, die sie auf das Konto "nicht abzugsfähige Kosten Fahrten Wohnung-Arbeit" buchen müssen.


    Rechenbeispiel zu Fall 2:
    historischer BLP des Kfz 40.000 Euro, Entfernungskilometer zur Betriebstätte: 15, Arbeitstage im Jahr 220


    Mittels 3% Methode ermittelter Anteil für Fahrten Wohnung-Arbeit: 0,03% x 40.000€ x 15 km x 12 Monate = 2.160 Euro
    Abziehbarer Anteil für Fahrten Wohnung-Arbeit: 15km x 0,30€ x 220 Tage = 990 Euro Buchung 4678 an 4680
    Nicht abziebarer Teil: 2.160 - 990 = 1.170 Euro Buchung 4679 an 4680

    Im Fall 2 werden Dienstreisen nicht mehr gesondert gebucht, sie sind in den gebuchten Kfz Kosten enthalten und es handelt sich dabei Ihrer Beschreibung nach nicht um Kosten der doppelten Haushaltsführung!



    Ich hoffe, das hilft Ihnen auch bei der Beantwortung Ihrer anderen Frage.

  • Wow, so nah dran war ich noch nie :)


    Also, der Fall 2 ist für mich relevant. Und die vorgeschlagenen Buchungen habe ich auch genau so durchgeführt. Das Problem (welches vllt. auch garkeins ist) ist jedoch, dass meine G+V durch diese Buchung im Konto Reisekosten dann ausgeglichen ist. Also der zu versteuerende Anteil nicht als Einnahme erscheint.


    Position Reisekosten:
    4678 -990,00,00 Euro
    4679 -1.170,00 Euro
    4680 2160,00 Euro


    Saldo Reisekosten 0,00 Euro


    So steht es dann in meiner G+V. Siehe Anlage.


    Als ich noch mit Wiso EÜR gemacht habe hatte die von dir vorgeschlagenen Buchung genau die Auswirkung, die es haben sollte. Das Konto 4679 ist in der EÜR garnicht aufgetaucht und somit wurde der Betrag Gewinn erhöhent ausgewiesen.


    Zitat

    Im Fall 2 werden Dienstreisen nicht mehr gesondert gebucht, sie sind in den gebuchten Kfz Kosten enthalten und es handelt sich dabei Ihrer Beschreibung nach nicht um Kosten der doppelten Haushaltsführung!


    Das ist wohl dann ein Gedankenfehler von mir!? Ich dachte diese Dienstreisen zur zweiten und dritten Betriebsstelle sowie die Fahrten zum Kunden kann ich mit der Entfernungspauschale als Kosten buchen. So wird es ja auch in den Beiträgen von Haufe und Wiso auch beschrieben.


    Zitat

    Fährt der Unternehmer nacheinander zwei oder mehr Betriebsstätten an, dann können die Fahrten zwischen den Betriebsstätten immer uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden.


    Dort steht nicht, dass die Fahrten in den KFZ Kosten enthalten sind!?

    • Offizieller Beitrag


    Das ist auch korrekt so. Der Betrag ist außerbilanziell hinzuzurechnen. Es handelt sich handelsrechtlich um Betriebsausgaben, die steuerrechtlich nicht abzugsfähig sind. Die handelsrechtliche bilanz bildet also diesen Abzug ab und hat im Ergebnis eine Handelsbilanz.
    Um von dort zur Steuerbilanz zu kommen, müssen Sie die Beträge, die gemäß Einkommensteuergesetz nicht abzugsfähig sind (30% der Bewirtungskosten, Gewerbesteuer, nicht abzugsfähige Fahrtkosten usw.) außerbilanziell hinzurechnen. Das machen Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf einer Extra Anlage (Z.B. in Exel).
    Gewinn lt. Bilanz + Gewerbesteuer + 1.170 für Fahrten = steuerlicher Gewinn


    Zitat

    Dort steht nicht, dass die Fahrten in den KFZ Kosten enthalten sind!?

    Sie schreiben doch, dass das Auto ein betriebliches Kfz ist? Dann haben Sie auf den 45er Konten sämliche Kosten, die das Kfz verursacht hat. Über die tatsächlichen Kosten hinaus sind natürlich keine weiteren Kosten abziehbar.
    Eben aber auch keinerlei Kosten NICHT abziehbar, da es sich bei Dienstreisen um eine rein betriebliche Nutzung handelt.

  • Ich bin begeistert! Habe jetzt alles verstanden. Super! Vielen Dank.


    Abschließend noch eine Frage:


    Ich habe jetzt erst gemerkt, dass man bei der Berechnung des nicht abziehbaren Anteiles zwischen der 0,03% und 0,002% Regelung wählen kann. Ist die uneingeschränkt richtig?

    Einmal editiert, zuletzt von AndyF ()

    • Offizieller Beitrag

    Nein, das ist so nicht ganz korrekt. [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_ostern_biggrin.gif]


    Wenn, und nur wenn, sie immer und ohne Ausnahme weniger als 15 mal Fahrten monatlich im Monat zu der genannten Betriebstätte unternehmen, dürfen Sie diese mit 0,002% x BLP x Entfernungskilometer x gefahrene Tage versteuern.
    Dabei müssen Sie genau Buch darüber führen, an welchen Tagen (nicht nur wie oft insgesamt) Sie diese Fahrten unternehmen.
    Sie dürfen nicht unterjährig wechseln und die 180 Tage nicht überschreiten, dann ist sofort rückwirkend auf die die 0,03%-Regelung zu korrigieren.