Aha, das stand dort nicht.
Was ist maßgebend? 15x im Monat oder 180x im Jahr? Ich war an 74 Tagen, dokumentiert im Kalender, in der Betriebsstelle. Aber auch einen Monat mehr als 15x.
Aha, das stand dort nicht.
Was ist maßgebend? 15x im Monat oder 180x im Jahr? Ich war an 74 Tagen, dokumentiert im Kalender, in der Betriebsstelle. Aber auch einen Monat mehr als 15x.
Du liest doch Haufe:
Firmen-Pkw, Überlassung an Arbeitnehmer / 10 Pauschale Berechnung mit 0,03 % oder mit 0,002 %?
Zitat
- Es ist im Übrigen immer auf ein vollständiges Jahr abzustellen. Es ist also nicht möglich, für jeden Monat eine eigene Rechnung aufzumachen. Monate, in denen der Arbeitnehmer an deutlich weniger Tagen zum Betrieb fährt, können nicht für sich betrachtet werden.
- Konsequenz ist, dass nicht von 15 Fahrten pro Monat, sondern von 180 Tagen pro Jahr auszugehen ist.
Na, dann passt es doch!
Perfekt und nochmal vielen Dank!
Noch eine kurze Ergänzung.
Ich habe zu dem Thema einen Online Steuerberater aktiviert und hier seine Stellungnahme:
ZitatAlles anzeigen1. Verbuchung Kfz-Kosten
Die private Nutzung eines betrieblich genutzten PKWs kann mittels der 1%-Regel durchgeführt werden. Diese vereinfachte Vorgehensweise ist aber nur möglich, wenn Sie den PKW zu mehr als 50% betrieblich nutzen. Ansonsten ist die Führung eines Fahrtenbuches notwendig. Bitte beachten Sie auch, dass eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht zulässig ist, wenn Sie den PKW zu weniger als 10% betrieblich nutzen.
Folgende unentgeltliche Wertabgaben sind von Ihnen also als Betriebseinnahme zu buchen:
Private Nutzung PKW: BLP x 1%
Nutzung PKW für Fahrten Wohnung - Betriebsstätte: BLP x 0,03% x Entfernungskilometer
Bei den obigen Werten handelt es sich um die monatlichen Werte. (Buchungssatz: Privatentnahme an Erlöse aus der Verwendung von Gegenständen)
Als Betriebsausgabe werden dann die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Abzug gebracht:
Entfernungskilometer x 0,30 EUR x Anzahl der Tage
(Buchungssatz: Kfz-Kosten an Privateinlage)
Sie sind so im Ergebnis genauso wie ein Arbeitnehmer mit Firmenfahrzeug gestellt.
Sie sehen also, dass sich durch die Umstellung auf die Bilanzierung für Sie in dem Punkt der Verbuchung der PKW-Kosten überhaupt nichts ändert.
Der würde anders buchen!? Ist halt immer die Frage ist es richtig oder falsch bzw. einfach nur anders richtig
Nein, das ist schon genau das gleiche, wie Sie machen, wenn sie die Ihnen bekannten Konten nutzen- außer, dass der Steuerberater garnicht darauf eingegangen ist, dass Sie auch die 0,002%ige Versteuerung nutzen können.
Bei seiner Methode ist er davon ausgegangen, dass Sie den Betrag für die Prvatfahrten gegen 1800 privat rausbuchen und den abzugsfähigen Betrag wieder privat rein- das ist im Ergebnis das gleiche. Der nicht abzugsfähige Anteil verbleibt dabei auf den Privatkonten und wird nicht in die GUV eingefügt, was zu einer aussaldierung führt. Sie müssen es bei seiner Methode nicht mehr außerbilanziell hinzuaddieren.
Jack wie Büx.