Kieferorthopäde absetzbar?

  • Hallo Zusammen,


    meine Tochter befindet sich seit ca. 1 Jahr in kieferothopädischer Behandlung (Spange etc.).


    Die Krankenkasse erstattet dabei einen Großteil der Rechnung. Den anderen Teil müssen wir selbst tragen.


    Wie es aber heisst, wird nach erfolgreicher Behandlung der Eigenanteil wieder zurück erstattet.


    Nun meine Frage:


    Sollte der Betrag nach Ende der Behandlung - aus welchem Grund auch immer - nicht zurück erstattet werden, kann ich dann den Eigenteil aller Rechnungen am Ende zusammen fassen und in einer Summe von der Steuer absetzen ?


    Und wenn ja, wo müsste ich das in der Wiso-Steuer eintragen ?


    Für Eure Hilfe im Voraus besten Dank.


    Andreas

  • Hallo Andreas,
    wenn Du im Suchfenster oben links "Krankheistkosten" einträgst, das suchen läßt, dann erscheint im Ergebnisfenster unter anderem "Krankheitskosten und außergewöhnliche Belastungen. Wenn Du im Ergebnisfenster dort drauf klickst öffnet sich die Seite zur Eingabe.
    Gleich unter dem ersten Krankheit/Brille/Arzt/Apotheke könntest Du das eingeben. Dort gibt es auch ein Auswahlfenster (unter Art der Kosten) in dem unter anderem kieferorthopädische Leistungen anklickbar sind.


    Zum Befriff "erfolgreicher Behandlung" kann ich Dir leider nicht die rechtliche Definition liefern. Allerdings war bei mir der erfolgreiche Abschluss, nach dem Einstzen der Implantate. Bei Deiner Tochter stellst Du Dir vielleicht die Frage was als erfolgreicher Abschluss gilt? (Wann hat die Spange ihre Aufgabe erfüllt und ist dann die Behandlung erfolgreich?


    Vielleicht hilft Dir es, wenn Du die Frage Eurem ZA/Kieferchirurgen stellst? Eventuell hat er aufgrund seiner Arbeit Erfahrung damit.


    Velleicht konnte ich ein wenig helfen.


    Angenehmen Abend wünscht


    AggiK

  • Moin ...


    1) Außergewöhnliche Belastungen
    2) Andere außergewöhnliche Belastungen
    3) Beim Steuerpflichtigen die nicht erstatteten Beträge eintragen ...


    4) ggf. nächstes Jahr die Erstattungen eintragen ( nicht vergessen )


    Ich würde die Rechnungen nach Datum eintragen ... das heißt, so wie sie kommen.
    Dann kommst Du nicht durcheinander ... und hast alles übersichtlich aufgeführt !


    Das sollte es sein ...


    Gruß Kuddel

    • Offizieller Beitrag

    4) ggf. nächstes Jahr die Erstattungen eintragen ( nicht vergessen )

    So einfach ist das leider nicht.


    Grundsätzlich sind die zu erwartenden Erstattungen anzugeben (Ausnahme zu Zufluss-/ Abflussprinzips des § 11 EStG). Ggf. ist das FA in einem besonderen Schreiben auf diesen außergewöhnlichen Sachverhalt aufmerksam zu machen. Dann wird entweder der Aufwand berücksichtigt und der Bescheid hinsichtlich der zu erwartenden Erstattungen teilweise vorläufig erlassen oder alles wird außer Ansatz gelassen und die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG im Bescheid für teilweise vorläufig erklärt. So oder so ist der TE verpflichtet, die tatsächlichen Beträge im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber zu erklären bzw. nachzuweisen. Der Bescheid wird dann ggf. nach § 165 Absatz 2 AO geändert.


    Fertigt der TE im Rahmen der jetzigen Erklärung keinen Hinweis auf etwaige mögliche Erstattungen seitens Dritter, würde eine Steuerverkürzung mit demgemäßer Berichtigungsmöglichkeit durch das FA innerhalb der Festsetzungsverjährung vorliegen.


    Macht er in der jetzten Erklärung weder zu Aufwand noch zu Erstattungen Angaben, dann ginge ihm ein etwaiger Aufwand infolge § 11 EStG natürlich ganz verloren. Da müsste er dann fristwahrend Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur abschließend Klärung der Erstattungsfrage beantragen. Es kann dann natürlich auch passieren, dass das FA von Amts wegen die oben erwähnte Vorläufigkeit im Rahmen der Einspruchserledigung in einen formalen Änderungsbescheid, ohne geänderte Steuerberechnung/-festsetzung, einfließen lässt, um den Fall erst einmal vom Tisch zu haben.

  • Grundsätzlich sind die zu erwartenden Erstattungen anzugeben (Ausnahme zu Zufluss-/ Abflussprinzips des § 11 EStG).


    Hallo Miwe ...


    dieser Satz betrifft mich persönlich ...


    Ich hatte dieses Jahr eine größere Zahnarztrechnung ...


    Der Rechnung ( z. B. 7000.-- € ) wurden Erstattungen ( z. B. 6000.-- € ) gegenübergestellt. Soweit ... Sogut ...


    Über die restlichen 1000.-- € läuft ein Widerspruch bei der Beihilfestelle.
    Der Widerspruch läßt auf sich warten, eine mögliche Erstattung wird sicherlich nicht mehr in 2013 erfolgen.


    Ich weiß aber nicht ( Dein Zitat ) wie hoch die restliche Erstattung sein wird ...


    Was nun ...


    Kannst Du mir mal bitte den korrekten Weg erklären ...


    DANKE Kuddel

    WISO Steuer - Sparbücher, Windows 10, Office 2017
    " Zahle willig, zahle froh ... zahlen must Du sowieso ! "


    :lol:

    • Offizieller Beitrag

    Ich weiß aber nicht ( Dein Zitat ) wie hoch die restliche Erstattung sein wird ...


    Was nun ...


    Kannst Du mir mal bitte den korrekten Weg erklären ...

    Im Prinzip genau dasselbe Prozedere wie oben beschrieben.


    Allerdings würde ich bei Deinem Sachverhalt erst einmal mit der Abgabe der 2013er Erklärung warten und ggf., also bei Pflichtveranlagung und Fristablauf 31. Mai) Fristverlängerung beantragen. Aber i.d.R. sollte das Widerspruchsverfahren ja bis 31.05. geregelt sein.


    Im Zweifel einfach mal vorab mit dem Bearbeiter absprechen.

  • Moin ...


    Ja, genau so werde ich es machen ...


    Also kann ich die Erstattung ( aus dem Widerspruch ) auch 2013 noch gegenrechnen, wenn sie erst am 25.02. gutgeschrieben wird ...


    Dann wäre alles paletti ...


    Gruß Kuddel

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