Laptop, externe Festplatte + Maus: Zusammenfassen zu einem Wirtschaftsgut?

  • Hallo!


    Ich bin mir bei folgendem Sachverhalt nicht ganz sicher: Ich habe einen neuen Laptop und einige Tage später noch eine neue Maus sowie eine externe Festplatte für ihn gekauft. Kann oder muss ich das alles addieren und zu einem abzuschreibenden Wirtschaftsgut zusammenfassen und in das Anlagenverzeichnis übernehmen oder werden die Zubehörteile extra gehandhabt? Die müssten ja vermutlich trotz des geringen Wertes abgeschriebene werden weil sie nicht eigenständig nutzbar sind?


    danke sehr und viele Grüße,
    tm

    • Offizieller Beitrag

    Das sind m. M. nach eigenständige Geräte, da Du Festplatte und Maus ja an einem anderen Notebook oder PC nutzen könntest.

    Sehe ich anders. Eine interne Festplatte kannst Du auch in jeden anderen PC einsetzen, deshalb wird sie noch immer nicht selbständig nutzbar. Gleiches gilt für einen Bildschirm etc. .


    Ich würde alles, alleine schon der Einfachheit wegen, in einer Position "PC xxx" zusammenfassen und entsprechend erläutern.

    • Offizieller Beitrag

    Okay. Dann hatte ich einen gnädigen Sachbearbeiter. 8)

    Oder er hat es einfach nicht gesehen bzw. nicht sehen wollen. Du weißt, wieviel tausend Fälle ein Bearbeiter erledigen muss? ;)


    Bedeutet aber eben nicht, dass diese Handhabung richtig und somit als Lösungsvorschlag im Forum geeignet ist.

  • ok- und was für ein Datum nimmt man dann wenn man die Dinge eben nicht am selben Tag gekauft hat, sie aber wie vorgeschlagen zusammenfasst? Das ist ja für die Abschreibung schon relevant ...

    • Offizieller Beitrag

    Du weißt, wieviel tausend Fälle ein Bearbeiter erledigen muss?

    Sicher.

    Bedeutet aber eben nicht, dass diese Handhabung richtig und somit als Lösungsvorschlag im Forum geeignet ist.

    Das eine war eine Replik mit Bezug auf die Vorgehensweise meines Sachbearbeiters. Das andere ist tatsächlich meine Auffassung, wie es als Lösungsvorschlag praktiziert werden kann, da die vorinstallierte interne Festplatte Bestandteil des erworbenes Gerätes ist. Denn mal "blöd" gefragt:


    Die interne Festplatte des TE "raucht ab" und er muss eine neue kaufen. Wie würdest Du diese abschreiben?

    • Offizieller Beitrag

    Die interne Festplatte des TE "raucht ab" und er muss eine neue kaufen. Wie würdest Du diese abschreiben?

    Gar nicht, da zweifelsfrei Reparatur und somit sofort abziehbar.

    • Offizieller Beitrag

    Gar nicht, da zweifelsfrei Reparatur und somit sofort abziehbar.


    Korrekt. Eine externe Festplatte dagegen wäre nach meiner Lesart ein eigenständiges Wirtschaftsgut und bei Anschaffung sofort abschreibbar, unabhängig davon, dass sie nicht eigenständig nutzbar ist.

    • Offizieller Beitrag

    Eine externe Festplatte dagegen wäre nach meiner Lesart ein eigenständiges Wirtschaftsgut und bei Anschaffung sofort abschreibbar, unabhängig davon, dass sie nicht eigenständig nutzbar ist.

    Was denn jetzt? Eigenständig und selbständig nutzbar oder nicht eigenständig/selbständig und nur mit Hilfe anderer Hardware nutzbar? Doch wohl eindeutig Letzteres. ?(


    Wenn Deine Begründung zutreffend anzusehen ist, und da streiten sich auch noch andere, dann aber immer noch kein GWG und zwingend auf die voraussichtliche ND von 3 Jahren abzuschreiben.

    • Offizieller Beitrag

    Zwei Experten und drei Meinungen, so ist es im Steuerrecht.


    In jedem Fall ist es zwingend abzuschreiben. Entweder mit dem Hauptgut oder eben einzeln auf 3 Jahre.

  • Sorry, aber das ist doch Käse!
    Warum willst Du die beiden Teile auf längere Zeit abschreiben ? Irgendein Grund ?
    Natürlich sind die Festplatte und die Maus ein geringwertiges Wirtschaftsgut und können somit sofort abgeschrieben werden. Das Erwerbsdatum ist zudem unterschiedlich zum Notebook. Also WO seht Ihr hier das Problem ?
    Ich versteh die Diskussion hier um Kaisers Bart nicht so ganz. Oder war die nur dem vorweihnachtlichen Streß zu verdanken :)


    Gruß


    P.S: Beide Geräte (ext.Festpaltte und Maus) können eigenständig (an anderen Geräten) benutzt werden.

  • Ja, aber ein Drucker kann auch eigenständig an jedem anderen Computer genutzt werden, hier wird aber immer drauf hingewiesen, dass er nicht selbstständig nutzbar ist. Es sei den es ist ein Kombigerät. Fax, Kopierer, Drucker in einem. Also wie soll eine externe Festplatte ohne Computer, Fernseher o.a. funktionieren?


    Gibt es irgendwo eine Liste, wo alle möglichen GWGs erfasst sind? (also alle Gegenstände, die als "selbstständig nutzbar" vom Finanzamt eingestuft sind?

  • Hallo dhamilia,


    Ja, aber ein Drucker kann auch eigenständig an jedem anderen Computer genutzt werden, hier wird aber immer drauf hingewiesen, dass er nicht selbstständig nutzbar ist. Es sei den es ist ein Kombigerät.


    Lies genau: es heisst selbständig nutzbar, nicht eigenständig. Daher ja auch die Ausnahme Kombigerät. Solange du ein anderes Gerät brauchst, um den Drucker in Betrieb zu setzen, gehört er zwingend zu dem Gerät und ist bei diesem zu aktivieren.
    Eine Liste wirst du nicht finden, da jeder Fall einzeln zu prüfen ist. Da das Kriterium selbständig nutzbar ist, muss auch anhand dieses Kriteriums geprüft werden.
    Ein GWG muss also zwingend auch selbständig nutzbar sein.
    Was du auch prüfen solltest: handelt es sich um die Erstanschaffung oder um Ersatz? Bei Ersatz kann es sich um Instandhaltung handeln, die dann sofort abziehbar wäre.


    Aber - wie immer im Steuerrecht - ist jeder Fall einzeln zu prüfen und zu entscheiden.


    Gruß nesciens

  • Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Mir ging es um die Einstufung der externen Festplatte in ein GWG (selbständig nutzbar). Ich hatte den Unterschied nicht ganz verstanden, weil ich immer dachte, eine externe Festplatte funktioniert doch auch nur mit Computer.
    Ich habe aber vorhin noch gelesen, dass der Unterschied zw. dem Drucker und der externen Festplatte der ist, dass der Zweck, den eine externe Festplatte erfüllen soll, nämlich Daten sicher zu transportieren, auch ohne Computer möglich ist. :)
    Gruß Dhamilia

  • Ich habe noch eine Frage. Wie sieht das eigentlich aus, wenn ich ein Anlagegut verkaufe, bei dem die Nutzungsdauer schon lange abgelaufen ist, z.B. ein Gerät aus dem Jahr 2007 ... Nutzungsdauer war 3 Jahre. Muss ich dann den Erlös angeben? Und somit versteuern?


    Viele Grüße,
    Dhamilia