Frage zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Projektarbeit

  • Guten Tag Zusammen,


    ich würde mich freuen, wenn Ihr mir zu folgendem Sachverhalt / folgender Frage helfen könntet:


    Sachverhalt:
    Der Sachbearbeiter S ist schon seit Jahren in einem Unternehmen in Hamburg tätig.
    Am Anfang d.J. wird er jedoch bis einschließlich 01.10. in ein Projekt entsendet.
    Ab 01.10. wird er seitens seines Unternehmens versetzt.


    Der Projektstandort ist München. Bis einschließlich 01.10. ist der S unter der Woche von Mo-Fr. am Projektstandort beruflich tätig gewesen. Am Wochenende wurde nicht gearbeiet. Unter der Woche wohn der S im Hotel. Ein Haushalt ist entsprechend nicht gegründet.


    Frage:
    Ist der Projektstandort für den S (zumindest von Jan-Okt) als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen? Kann er entsprechend eine Kilometerpauschale von Hamburg nach München ansetzen?


    Vielen Dank im Voraus

    • Offizieller Beitrag

    Der Bundesfinanzhof hat Mitte 2011 seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte radikal geändert. Demnach liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte nur noch an dem Ort vor, an dem der Arbeitnehmer den Mittelpunkt seiner dauerhaften beruflichen Tätigkeit hat. Das ist der Ort, an dem er seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen hat und den er daher fortlaufend aufsucht. Daher gilt:


    - Ein Arbeitnehmer kann nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte beim gleichen Arbeitgeber haben, nicht mehrere (BFH vom 9.6.2011, VI R 55/10, BFH/NV 2011 S. 1764).
    - Hat keiner der Tätigkeitsstätten des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber anderen Tätigkeitsorten, hat der Arbeitnehmer gar keine regelmäßige Arbeitsstätte (BFH vom 9.6.2011, VI R 36/10, DStR 2011 S. 1654).
    - Muss ein Arbeitnehmer täglich nur zur Kontrolle den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsuchen, um danach zu seinen eigentlichen Einsatzorten wie Filialen usw. zu fahren, stellt der Betriebssitz keine regelmäßige Arbeitsstätte dar (BFH vom 9.6.2011, VI R 58/09, DStR 2011 S. 1655).


    Diese neue Rechtsprechung begünstigt insbesondere Außendienstmitarbeiter, Kundenberater und Bezirksleiter, die mehrere Filialen ihres Arbeitgebers betreuen, ferner EDV-Techniker, die an mehreren Standorten ihres Arbeitgebers eingesetzt werden, Busfahrer und Kraftfahrer, die ihr Fahrzeug an verschiedenen Depots bzw. Standorten übernehmen, sog. Springer, die in Zweigstellen eingesetzt werden, an denen Personal fehlt, Rettungssanitäter, die nicht nur auf der Rettungswache, sondern auch im Krankenhaus ein Bereitschaftszimmer haben, und evtl. Schornsteinfeger, die für einen größeren Kehrbezirk zuständig sind (FG Düsseldorf vom 6.6.2012, 7 K 982, 983/12 E, G, nrkr., EFG 2012 S. 2190, X R 19/12).


    Ich beurteile hier -ohne Gewähr-, dass es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt, rate aber zu einer Rücksprache mit dem Finanzamt.

    • Offizieller Beitrag

    Ich beurteile hier -ohne Gewähr-, dass es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt, rate aber zu einer Rücksprache mit dem Finanzamt.

    Würde ich für Zeitraum bis einschließlich 30.09. anders sehen. Deshalb würde auch ich zu Letzterem raten, da nur dieser sich die genauen vertraglichen Vereinbarungen anschauen kann.