Fahrtkostenzuschuss und Kinderbetreuungszuschuss von der Arbeitsagentur

  • Hallo zusammen,
    versuche gerade die Steuererklärung zu machen und bin mir nicht sicher, ob Fahrtkostenzuschuss und Kinderbetreuungszuschuss, die von der Arbeitsagentur für eine Weiterbildung gezahlt wurden mit angegeben werden müssen.
    Muss ich dieses unter Fortbildungskosten für aktive und zukünftige Tätigkeiten angeben oder unter Lohnersatzleistung?
    Und kann ich trotzdem die Gebühren, die ich für die Kindertagesstätte gezahlt habe, unter Aufwendung für die Kinderbetreuung angeben?


    need help!

    • Offizieller Beitrag

    M.E. ist der Fahrtkostenzuschuss bei den abziehbaren Fortbildungskosten gegenzurechnen, der Kinderbetreuungskostenzuschuss bei den tatsächlichen abziehbaren Kinderbetreuungskosten und die "normale" Lohnersatzleistung eben bei den Einnahmen i.S.d. Progressionsvorbehaltes nach § 32b EStG.


    Das sollte sich eigentlich auch aus den Leistungsmitteilungen der Behörde ergeben.

  • Der Leistungsbescheid hilft mir leider auch nicht weiter.


    Leistung für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme vom ... bis... nach §81 und 83 ff SGB III



    Kinderbetreuungskosten gem. § 87 SGB III 650€ (für 5 Monate)
    Fahrtkosten gem. § 85 SGB III 343,2€ (für 5 Monate)

    • Offizieller Beitrag

    Ich würde mal die Jahresbescheingung/en der Behörde abwarten und dann weitersehen. Nach den Texten ist aber doch alles klar.

  • Hallo,
    ich habe jetzt meinen Leistungsbescheid bekommen von der Arbeitsagentur. Dort steht lediglich Summe X Arbeitslosengeld darauf. Fahrtkosten- und Kinderbetreuungszuschüsse stehen nicht drauf. Gibt es hier für noch eine separate Bescheinigung? Oder werden diese steuerlich nicht berücksichtigt?

  • Frage
    Meine Frau war von Januar bis August in Elternzeit. Danach 4 Monate arbeitslos und hat eine Fortbildung in diesen 4 Monaten gemacht.


    Die Steuersoftware meckert jetzt, das Fortbildungskosten angegeben wurden obwohl sie keine Einnahmen hatte.


    "Aufwendung, die für ein zukünftiges Arbeitsverhältnis getätigt werden sind als Ausgaben als Arbeitnehmer berücksichtigungsfähig, jedoch nur wenn ein direkter Zusammenhang mit den Einnahmen gegeben ist!"



    Was heißt das?
    Kann ich die Fortbildungskosten jetzt nicht ansetzen wie "miwe4" es geschrieben hatte?


    Bin ein bißchen verwirrt!

  • Zitat von YSK

    Und kann ich trotzdem die Gebühren, die ich für die Kindertagesstätte gezahlt habe, unter Aufwendung für die Kinderbetreuung angeben?

    Das würde mich auch interessieren! Meine Frau bekommt für eine Fortbildung vom Arbeitsamt, Kinderbetreuungskosten nach SGB III § 87 gezahlt. Muss ich diese Kosten mit den uns entstandenen Kinderbetreuungskosten gegen rechnen? Trage ich das in dem Feld Erstattung ein?


    Ich kann zu diesem Szenario nirgendswo eine Information finden!

    • Offizieller Beitrag

    Meine Frau bekommt für eine Fortbildung vom Arbeitsamt, Kinderbetreuungskosten nach SGB III § 87 gezahlt. Muss ich diese Kosten mit den uns entstandenen Kinderbetreuungskosten gegen rechnen? Trage ich das in dem Feld Erstattung ein?

    M.E. ja.