Mieteinnahmen über Agentur: Angabe mit oder ohne Provision/ Steuern?

  • Hallo zusammen,


    ich habe gerade schon in älteren Beiträgen gestöbert, aber keine Antwort auf meine Frage gefunden. Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.


    Wir vermieten schon seit ein paar Jahren ein Ferienhaus über eine Vermietungsagentur. Das bedeutet, dass wir einmal im Monat eine Abrechnung über die Mieteinnahmen bekommen. Bisher hat die Vermietungsagentur immer nur unseren Anteil auf der Abrechnung ausgewiesen. Die Provision, die die Vermietungsagentur einbehalten hat, wurde nicht ausgewiesen. Somit haben wir immer exakt den ausgewiesenen Betrag als Mieteinnahme angegeben. Für extra anfallende Beträge wie zum Beispiel Reparaturen oder Reinigung haben wir eine seprate Rechnung erhalten.


    Seit letztem Jahr haben wir eine neue Vermietungsagentur, die Abrechnung sieht nun ganz anders aus. Die Vermittlungs-Provision wird mit aufgeführt und vom Gesamtbetrag abgezogen, ebenso angefallene Rechnungsbeträge für Reinigungsarbeiten o.ä. incl. Umsatzsteuer in Höhe von 19% für die selbigen!


    Meine Frage ist nun, welchen Betrag kann/ muss ich als Mieteinnahme angeben? Oder muss ich gar die Beträge splitten: Einnahme und Ausgabe gesondert aufführen? Das wäre ja sehr unübersichtlich. ?(




    Danke vorab an alle, die eine Lösung anbieten können.


    Liebe Grüße!

  • Theoretisch kommt bei beiden Abrechnungsarten das gleiche Ergebnis zustande - aber: korrekt ist der Bruttoausweis der jetzigen Agentur. Bei der "alten" Abrechnung hätte es passieren können, dass die Miete - da zu niedrig ausgewiesen - die Einkünfteerzielungsabsicht fraglich erscheinen lässt (unterhalb von Marktmieten). Die Provisionen sind als Aufwand zu buchen, wobei die Mehrwertsteuer ebenfalls Aufwand ist und nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann (V+V ist normalerweise nicht umsatzsteuerpflichtig, dann aber auch kein Vorsteuerabzug).

    • Offizieller Beitrag

    V+V ist normalerweise nicht umsatzsteuerpflichtig

    Ferienhaus über eine Vermietungsagentur

    Würde ich in diesem Zusammenhang so nicht ganz unwidersprochen stehen lassen wollen. Ob auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung des § 19 Absatz 1 UStG verzichtet wird oder nicht, steht wieder auf einem anderen Blatt.

  • Hier gilt § 9 Abs.2 UStG! Vermietumsätze sind nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei und nach § 9 Abs.e UStG kann nur optiert werden, wenn die Nutzung der Immobilie für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet wird. Das dürfte bei einer Ferienimmobilie schwer nachzuweisen sein!

    • Offizieller Beitrag

    Hier gilt § 9 Abs.2 UStG! Vermietumsätze sind nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei und nach § 9 Abs.e UStG kann nur optiert werden, wenn die Nutzung der Immobilie für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet wird. Das dürfte bei einer Ferienimmobilie schwer nachzuweisen sein!

    Du soltest den § 4 Nr.12 UStG mal in seiner Gänze lesen.

    Zitat

    12.
    a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
    b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
    c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.


    Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;


    Je nach Sachverhalt aber auch: Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen bei „Dienstleistungskommission“


    Und die dem Unternehmer (TE) von anderen Unternehmern selber in Rechnung gestellte USt hat damit ja erst einmal gar nichts zu tun. Zumal es nach der Frage des TE ja um deren ertragsteuerliche Behandlung geht.

  • Hallo!


    Danke erstmal für die Antworten. Es beruhigt mich, dass das Thema zu Diskussionen führt. Da fühle ich mich gleich wieder ein bisschen "sicherer".


    Ich wühle mich durch die Antworten und Verlinkungen ...



    Viele Grüße! ^^