Fahrtkosten zu Nebentätigkeiten bei Firmenwagen

  • Guten Abend!
    Ich bin mir unsicher bei der Angabe zu "Fahrtkosten" bei verschiedenen Nebentätigkeiten. Fahrtkosten setze ich in Anführungszeichen, da mir zumindest keine direkt zurechenbaren Grenzkosten durch die Fahrten entstehen, da ich aus einer Angestelltentätigkeit einen Firmenwagen zur auch privaten Nutzung gestellt bekomme. Ich versteuere diesen Wagen nach der 1%+0,03% Regel. Ich bin in dieser Position Angestellter, nicht etwa GF o.ä. Aus dieser Versteuerung entstehen mir natürlich Kosten durch die Versteuerung (ca. 400€ im Monat)


    Des weiteren bin ich:
    - GF eines kleinen Familienbetriebes (GmbH & Co KG) ohne Gehalt
    - Vermieter


    Zusätzlich bilde ich mich privat weiter.


    Nun die Frage: Kann ich die "nebenberuflichen" Fahrten mit 0,30€ absetzen?


    Meiner Ansicht nach aktuell JA, sollte ich GF sein/werden nicht mehr. Diskussionsbeiträge? Vielen Dank!

  • GF Familienbetrieb: ohne Einkünfte keine Werbungskosten möglich, unabhängig davon, ob eigener Wagen oder gestellter Wagen
    Vermieter: sofern Fahrten anfallen, müsste es möglich sein

  • Hallo und vielen Dank für die Antwort.
    Beim Thema Familienbetrieb war ich ungenau: Das Absetzen von Fahrten zu Terminen wie Gesellschafterversammlungen o.ä. erfolgt in Form von Sonderbetriebsausgaben zum KG-Anteil -> also im Rahmen betrieblicher Einkünfte


    Zum Thema grundsätzlich vom BFH:


    BFH-Urteil vom 26.4.2006 (X R 35/05) BStBl. 2007 II S. 445
    Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.
    EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2.


    Warum sollte dieses "nicht mit abgegolten" nicht für "normale" Angestellte gelten?

  • Erträge aus KG-Anteilen sind aber keine Überschusseinkünfte! Es sind Gewinnanteile, die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung ermittelt und dem Anteilseigner zugerechnet werden (unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Anteile). Allerdings ist der Sachverhalt dann doch anders als am Anfang von mir gesehen - hier sind die Fahrtkosten ansetzbar, da durch die versteuerte private Nutzung abgedeckt.