Externe Festplatte selbständig nutzbar? Siehe Bedienbuch zu EÜR & Kasse 2012!

  • Hallo!


    Ich beschäftige mich gerade mit dem Bedienbuch zu "EÜR & Kasse 2012". Auf Seite 74 (Thema: GWGs) heißt es dort:


    "Angenommen, wir ergänzen das neue Notebook um eine externe Festplatte für die Datensicherung. Ihr Preis beträgt 250 Euro. Die Festplatte ist selbstständig nutzbar und damit dem Notebook nicht als Zugang zuzurechnen."


    Häää? Wieso ist denn eine externe Festplatte selbständig nutzbar??? Als was denn? Ich meine, wenn ich nur die Festplatte betrachte, dann ist das einfach nur ein 1,1 kg schwerer Körper, der vielleicht als Wurfgerät taugt... Will sagen: Ich brauche doch immer einen Computer, um dieses Wirtschaftsgut zu verwenden.


    Wie kommt man zu der Einschätzung, eine selbständige Nutzbarkeit wäre gegeben. Hat jemand eine Erklärung?


    Vielen Dank!


  • Siehe auch Diskussion: Laptop, externe Festplatte + Maus: Zusammenfassen zu einem Wirtschaftsgut?


    Oh, Danke! Das war interessant und zumindest weiß ich nun, dass es offensichtlich nicht die EINE Wahrheit gibt in dieser Sache. Ich werde es nun nicht als GWG behandeln und wenn der Prüfer meint, die eine externe Festplatte sei selbständig nutzbar, werde ich sie ihm in die Hand drücken und ihn bitten, sie augenblicklich zu benutzen... Hoffentlich nutzt er sie nicht als Wurfgerät :)


    Danke jedenfalls!

    • Offizieller Beitrag

    Die ext. Festplatte ist nicht nur als Wurfgerät, sondern auch als Türstopper hervorragend selbstständig nutzbar ;)


    "Selbstständig nutzbar" im Sinne des Gesetzgebers ist eine externe Festplatte wahrscheinlich nicht wirklich. Aber: Du kannst die Festplatte nicht dem Laptop zuschreiben, weil Du die Festplatte ja auch an andere Geräte als dem Laptop anschließen kannst: Fernseher, Spielerechner etc...
    Es empfiehlt sich aber, nicht die Argumentation eines Handbuchs zu hinterfragen, sondern die Lebenswirklichkeit - und vor allem DEIN Vorfall.

  • Es empfiehlt sich aber, nicht die Argumentation eines Handbuchs zu hinterfragen, sondern die Lebenswirklichkeit - und vor allem DEIN Vorfall.

    Nun ja, in meinem konkreten Fall geht's um einen Verbandkasten für's Auto. Ich habe den nun als GWG verbucht und nicht dem Auto zugeordnet - eben weil ich den Verbandkasten ja auch für's Büro nutzen könnte oder für ein anderes Auto. Zumindest muss ich mir nicht das Auto unter'n Arm klemmen um den Verbandkasten zu nutzen, wenn ich zu einem Verletzten renne.


    :thumbup:

  • Also doch Einzelfallbetrachtung.
    Einen Verbandkasten (fürs Auto) verbuchst Du BITTE als Aufwand. So teuer kann der garnicht sein, dass wir den als GWG verbuchen...


    *hmm* Das kappier' ich nicht :(


    Egal wo ich etwas über diese GWGs nachlese heißt es "bis 150", gibt es denn eine "Geringfügigkeitsgrenze"? Wenn ja, bei welchem EURO-Betrag liegt die? 20 EUR, 40 EUR, 60 EUR?


    Bisher dachte ich halt von 0 - 150 EUR = Sofortabschreibung GWG, >150 EUR - 410 EUR = Sofortabschreibung GWG mit Aufzeichnungspflicht oder Sammelposten (Wahlmöglichkeit), >410 EUR - 1.000 EUR = Sammelposten...


    Und ich dachte, ich hätt's verstanden :(

    • Offizieller Beitrag

    Lass uns mal den Kram auseinanderpflücken.
    Ein Anlagegut ist ein (Vermögens-)Gegenstand eines Unternehmens, dazu bestimmt, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Nun könnte man sagen: Naja, ein Besen, mit dem ich die Halle kehre, den kaufe ich und setze ihn für 20 Jahre im Unternehmen ein. Daraus folgt, dass Du diesen Besen ins Anlageverzeichnis aufnimmst und ihn über 20 Jahre abschreibst. So'n Besen kostet 20 Mark, also unterstellen wir vereinfacht, dass Du jedes Geschäftsjahr eine Mark abschreibst.
    Da natürlich für alle Anlagegüter nach klassischen Brauchtum ein Erinnerungswert stehenbleibt, kannst Du den Besen defacto nur 19 Jahre lang abschreiben, weil die letzte Mark als Erinnerungswert stehenbleibt.
    Stellst Du jetzt im 20sten Jahr fest, dass der Besen noch so gut ist, dass der noch locker 20 Jahre weiterkehren kann, dann musst Du unter Umständen das Anlagegut "Besen" neu bewerten, die verlängerte Nutzungsdauer muss sich dann in der Abschreibung wiederfinden. Du erkennst das Dilemma?


    Deshalb, weil sicher keiner einen Besen als Anlagegut führen wird, hat man die Anlagegüter aufgeteilt und die "geringwertigen Wirtschaftsgüter" eingeführt.
    Kostet Dein Besen, der sicher 20 Jahre im Unternehmen bleibt, weniger als 150 €, dann kannst Du ihn per "Sofortabschreibung" behandeln. Buchhalter sagen dann oft "im Aufwand versenken". Das bedeutet, Du suchst Dir für Deinen Besen ein passendes Aufwandskonto (bspw. Büroausstattung o.ä.), buchst den Kauf des Besens dorthin. Die Kosten sind dann sofort verbucht, es gibt keine Abschreibung und keine Inventarliste dafür.