Entfernungspauschale obwohl keine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte?

  • Ahoi!


    Ich gerate immer wieder bei der Erfassung von Fahrten in Zweifel, vielleicht kann hier ja jemand meine Zweifel ausräumen oder mir sagen, wie ich es richtiger mache.


    In § 9, Abs. 1, Nr. 4 heißt es "Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der
    Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine
    Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen
    Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen.


    1. Annahme: Irgendwo wird geschrieben stehen, dass diese Regelung auch für den Unternehmer/Selbständigen gilt oder ist ein Unternehmer/Selbständiger "Arbeitnehmer" im Sinne des EStG??? :-o Annahme richtig oder falsch?


    2. Vermutung: Wenn ich meine Tätigkeitsstätte erreiche, ohne dass es sich bei dem Weg dorthin um einen Weg von meiner Wohnung zur Tätigkeitsstätte handelt, dann ist die komplette Fahrt eine Dienstreise?


    Bsp.:
    1. Fahrt: Wohnung - Kunde A, 50 km
    2. Fahrt: Kunde A - Kunde B, 20 km
    3. Fahrt: Kunde B - Tätigkeitsstätte, 40 km
    4. Fahrt: Tätigkeitsstätte - Kunde C, 20 km
    5. Fahrt: Kunde C - Wohnung 30 km


    Also es gab in diesem Beispiel keine Aufwendungen für Wege zwischen Wohung und Tätigkeitsstätte (Satz 1 des § 9, Abs. 1, Nr. 4). "Zur Abgeltung dieser Aufwendungen..." (es gab ja keine Aufwendungen, weil es keine Fahrten zwischen Whng. und Tätigkeitsstätte gab)... also ist alles eine Dienstreise und ich rechne 160 km ab?


    3. "bin nicht sicher": Was ist denn, wenn ich von meiner Wohnung zunächst geschäftliche Besorgungen mache (Post, Büromaterial etc.) und dann zu meiner Tätigkeitsstätte fahre? Gilt dann auch alles als Dienstreise weil es ja keine Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte gab?


    Dankbar für erhellende Meinungen... 8o

  • Jetzt habe ich gerade eine konkrete Fahrt, wie unter 3. beschrieben:


    Ich fahre morgens von meiner Wohnung zunächst zur Waschanlage und wasche das Auto. Auf dem Weg dorthin fahre ich ziemlich dicht bei meiner Tätigkeitsstätte vorbei (ca. 100 m Luftlinie), aber ich suche sie eben (noch) nicht auf. Nach der Wäsche fahre ich erst ins Büro... Was trage ich in mein Fahrtenbuch ein?


    1. Fahrt: Wohnung -> Waschanlage = 50 km bei "Gefahrene km gesch."
    2. Fahrt: Waschanlage -> Büro = 5 km bei "Gefahrene km gesch."
    3. Fahrt: Büro -> Wohnung = 45 km bei "Gefahrene km Wohn./Arbeit"


    oder lieber


    1. Fahrt: Wohnung -> Waschanlage = 45 km bei "Wohn./Arbeit" + 5 km bei "gesch."
    2. Fahrt: Waschanlage -> Büro = 5 km bei "gesch."
    3. Fahrt: Büro -> Wohnung = 45 km bei "Wohn./Arbeit"


    Wenn die erste Variante stimmen sollte, dann würde ich ab sofort jeden Tag erst mal irgendwas geschäftlich besorgen, bevor ich ins Büro fahre... Briefmarken, Tanken, Papier, Waschanlage... Deswegen habe ich irgendwie den Verdacht, dass das nicht sein kann. Aber wenn ich einfach 45 km bei "Wohn./Arbeit" eintrage, dann lüge ich ja, weil es ja gar keine Fahrt zwischen meiner Wohnung und der Tätigkeitsstätte, sondern der Wohnung und der Waschanlage war...


    "Was tun?", sprach ich und stand mit Teddy in der Hand auf der Balkonbrüstung bevor ich realisierte, dass es sich für's Finanzamt zu sterben nicht lohnte... X(


    ;(

  • Dieser Trick mit der Waschanlage würde auch mit einem Tankvorgang o.ä. funktionieren. Rein rechtlich gesehen würde der Vorgang an sich in Ordnung gehen. Vermutlich lässt sich auch für jeden Tag etwas anderes finden. Auto waschen, 5 Liter tanken, Öl kaufen und nachfüllen, Wischwasser etc etc.


    Aber:
    Mit solchen Späßen geht man ein sehr hohes Risiko ein, dass das Fahrtenbuch komplett verworfen wird und stattdessen nachträglich die 1% Methode angewendet wird.

    • Offizieller Beitrag

    Zunächst: die Sachverhaltsschilderungen sind etwas ungenau, ich interpretiere Ihre Tätigkeit wie folgt:


    Sie sind selbstständig tätig, Gewerbetreibender und das Kfz gehört zum Betriebsvermögen.


    Alle nachfolgenden Antworten stützen sich auf diese Voraussetzungen.


    Zitat

    Aber:
    Mit solchen Späßen geht man ein sehr hohes Risiko ein, dass das Fahrtenbuch komplett verworfen wird und stattdessen nachträglich die 1% Methode angewendet wird.


    Warum? Mit einer nicht korrekten Interpretation von privat oder betrieblich ist doch nicht das komplette Fahrtenbuch zu verwerfen! Sofern alles korrekt beschriftet ist, wird nur im Nachhinein die Beurteilung dieser Fahrt (-en) verworfen.





    Richtig. Als Unternehmer ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für die Fahrten Wohnung-erste Tätigkeitsstätte und 0,30€ pro Entfernungskilometer Wohnung-erste Tätigkeitsstätte eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.


    § 4 Absatz 5 Nummer 6 EStG




    Sehe ich genauso, hier liegen ausschließlich betriebliche Fahrten vor.


    3. "bin nicht sicher": Was ist denn, wenn ich von meiner Wohnung zunächst geschäftliche Besorgungen mache (Post, Büromaterial etc.) und dann zu meiner Tätigkeitsstätte fahre? Gilt dann auch alles als Dienstreise weil es ja keine Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte gab?

    M. E. ist der Charakter der Fahrt Wohnung-Arbeit hierbei noch immer gegeben, kleinere Umwege sollten hier eine untergeordnete Bedeutung haben.




    Ihren Verdacht teile ich und rate von beiden Lösungsvorschlägen ab.
    Ich würde eher dazu raten, in diesem Falle 55km bei Fahrten Wohnung-Tätigkeitsstätte zu erfassen. Oder Sie fahren zunächst ins Büro und machen später eine Dienstreise zur Waschanlage.




    "Was tun?", sprach ich und stand mit Teddy in der Hand auf der Balkonbrüstung bevor ich realisierte, dass es sich für's Finanzamt zu sterben nicht lohnte... X(


    ;(


    Krankheitskosten und Beerdigungskosten sind weder für Teddy noch für Sie betriebliche Kosten, auch die Fahrten zum Hochhaus mit Balkon sowie von der Straße zum Krankenhaus oder Beerdigungsunternehmen stellen reine Privatfahrten dar, selbst dann, wenn die ursprüngliche Veranlassung betrieblichen Ursprungs war.


    Für Ihre Erben gilt: der Betrieb ist mit dem Datum des Todes zu liquidieren, die Masse entsprechend der Erbfolge zu verteilen. Die Beerdigungskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, wenn und soweit die Kosten die Erbmasse übersteigen. Für Teddy gar nicht.


    Rein steuerlich betrachtet muss ich daher von dieser Lösung abraten.