Einlagen bei Betriebseröffnung

  • Ich habe mich im November 2001 selbständig gemacht (freiberuflicher WebDesigner). Nun bin ich in den letzten Zügen meiner Umsatzsteuer- und Einkommenssteuererklärung. Ich habe gelesen, daß man Wirtschaftsgüter, die man schon vorher besaß und jetzt für die selbständige Tätigkeit nutzt, in den Betrieb einbringen kann. Ausschlaggebend ist hier wohl das EStG § 6 Abs. 2. Nun stellen sich mir folgende Fragen:


    1. Ich habe alle Wirtschaftsgüter innerhalb der letzten 3 Jahre angeschafft, aber einige Güter kosteten mehr als 800,- DM. Muß ich trotzdem AfA ansetzen oder kann ich die vollen Anschaffungskosten verwenden?


    2. Ich habe für einige Sachen keine Belege mehr (Computer, Fachbücher usw.). Ich weiß nur ungefähr, wann ich es gekauft habe. Bin ich gezwungen, eine Quittung bzw. einen Beleg vorzulegen?


    3. Reicht es, wenn ich ein Verzeichnis mit allen eingebrachten Wirtschaftsgütern erstelle und dann die Gesamtsumme (minus der gezahlten Vorsteuer) als Aufwand in die Einnahme-Überschuß-Rechnung erwähne?


    Vielen Dank für Eure Antworten und Hilfen.
    rene

  • Hallo René,
    1. Anzusetzen ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage. D.h. vom Zeitpunkt der Anschaffung bis zur Einlage sind Abschreibungen vorzunehmen. Es ist vom Bruttowert auszugehen, da die WG's aus Privatvermögen stammen.
    WG's unter 800 DM können, entsprechend dem Wert zum Zeitpunkt der Einlage voll abgesetzt werden.
    2. Es können und dürfen auch Eigenbelege ausgestellt werden.
    3. Im Verzeichnis sind alle WG's einzeln aufzuführen und in der Einnahme-Überschuss-Rechnung ebenfalls einzeln zu buchen.
    Weitere Frage, bitte eMail:
    <!-- e --><a href="mailto:manfred.hoelzer@t-online.de">manfred.hoelzer@t-online.de</a><!-- e -->