Umsatzsteuerfreier Kauf von Fotos aus Drittland, wie verbuchen?

  • Hallo mal wieder,


    weiß hier evtl. jemand, wie ich die Rechnung für den Kauf von Fotos, die ich zur Gestaltung einer Website in einem Drittland gekauft habe, verbuchen muss?
    Seitdem ich eine USt-IdNr angegeben habe, berechnet mir der Anbieter aus dem Drittland keine Umsatzssteuer mehr. Er selbst hat eine USt-IdNr mit EU vorangestellt und ist selbst in Kanada ansässig. Muss ich als Kategorie "Übrige voll abziehbare Ausgaben" auswählen und dort dann "Umsatzsteuerfrei (Einkauf)" angeben? Das kommt mir irgendwie etwas zu einfach vor. :huh:
    Ich benutze Variante 2 mit SKR03 und freiberuflich selbständig mit EÜR.

    • Offizieller Beitrag

    Er selbst hat eine USt-IdNr mit EU vorangestellt und ist selbst in Kanada ansässig.

    Wie wäre es mit "Innergemeinschaflicher Erwerb 19% Vorsteuer und Umsatzsteuer"

    Und welches EU-Land sollte das dann sein? ?(

  • Es ist kein EU-Land, sondern Kanada (steht oben) - also Drittland. Damit würde "Innergemeinschaflicher Erwerb 19% Vorsteuer und Umsatzsteuer" komplett rausfallen, da es erstens kein innergemeinschaftlicher Erwerb ist und zweitens auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird oder seh ich da jetzt was komplett falsch??? :S ?( :whistling:

  • Und welches EU-Land sollte das dann sein? ?(



    Das weiß Wikipedia dazu:

    Zitat

    Eine Ausnahme stellen EU-USt-IdNrn dar: Das sind Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die mit den Buchstaben EU beginnen und die an nicht im Gebiet der Europäischen Union ansässige Unternehmer vergeben werden, die im Gebiet der Europäischen Union als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg (§ 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG) an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen. Rechtsgrundlage ist die durch § 18 Abs. 4c und 4d UStG zum 1. Juli 2003 eingeführte Sonderregelung, die wiederum auf europarechtliche Vorgaben[19] zurückgeht. EU-Umsatzsteuernummern kommen also nur zwischen außereuropäischen Unternehmen und europäischen Nichtunternehmen zum Einsatz; sie brauchen deswegen weder vom BZSt noch vom MIAS validiert zu werden, was auch gar nicht möglich ist. Diese Nummern gelten nur in der EU. Nicht-EU-Staaten haben keine eigene ST-ID Nr.


    Demnach kann das kanadische Unternehmen durchaus eine EU-UStID besitzen, wenn dieses mit EU-Unternehmen Handel treibt und ist dann auch Steuerschuldner. Somit wäre es dann die Innergemeinschaftliche Lieferung wohl die richtige Wahl, denn das kanadische Unternehmen schuldet die MWSt dem... ähm ja welchen Fiskus denn eigentlich? Also doch etwas verwirrend. ;(

    • Offizieller Beitrag

    hm,
    Das ist ein sehr seltener Beitrag in WIKIPEDIA innerhalb der weltweiten Suche
    Mir unverständlich darin warum diese Umsätze nur an 'Nichtunternehmer' sich richten sollen. M.E. nach einer Denkfehler. Denn es wird ja die Rechnung an Unternehmer ausgestellt: beiden USt ID Nummern angegeben und der Nettopreis ausgewiesen.


    Wenn dem so ist, greift das Empfängerortprinzip des Leistungsempfängers.


    Es handelt sich um eine sonstige Leistung, die auf elektronischem Wege erbracht wird. § 3a (4) Nr. 13.


    Die Leistungen zwischen Unternehmern sind an dem Ort zu versteuern, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip (B2B-Prinzip, § 3a(2)). Demnach ist sie in Deutschland zu versteuern.


    Bemesungsgrundlage Kennziffer 52 Steuer 53
    Andere Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs 2 Nr.1 und 5 UStG)


    Vorsteuerabzug berechtigt ist man zudem nur, wenn wesentliche Merkmale darauf stehen

    • UStID beider Unternehmer,
    • mit Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld, z.B. "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", „VAT-reversed“ oder „reversed-charge“

    und nur dann ist auch die abziehbare Vorsteuer in Kennziffer 67 einzutragen.


    Ist diese Rechnung darin nicht fehlerfrei, verzichtet man auf den Vorsteuerabzug und verzichtet auf Kennziffer 67 - man führt also Umsatzsteuer ab.
    In WISO Mein Büro wird die Ausgabe auf Konto 3125 gebucht mit Vorsteuerabzug.

  • Hmmmm,


    also eigentlich war es kein direkter Kauf von Fotos, sondern ein Kauf von Credits, mit denen ich dann wiederum Fotos "bezahlen" kann. Die Rechnung habe ich für die Credits und nicht die Fotos an sich bekommen. Darauf angegeben ist die UStID: EU.... von iStockphoto LP und meine VAT number. Bei Tax steht 0,00 €. Ein Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld ist nirgends zu finden.

    Zitat

    Vorsteuerabzug berechtigt ist man zudem nur, wenn wesentliche Merkmale darauf stehen


    • UStID beider Unternehmer,
    • mit
      Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld, z.B. "Steuerschuldnerschaft des
      Leistungsempfängers", „VAT-reversed“ oder „reversed-charge“

    und nur dann ist auch die abziehbare Vorsteuer in Kennziffer 67 einzutragen.

    Zitat

    In WISO Mein Büro wird die Ausgabe auf Konto 3125 gebucht mit Vorsteuerabzug.

    Das verstehe ich nicht. Es ist doch gar keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
    Dann kann ich sie mir doch auch nicht wiederholen. Oder bringe ich da
    mal wieder was komplett durcheinander? ?(


    Muss ich dieses Konto extra einrichten? Bei mir gibt es sowas irgendwie nicht ...
    Ich benutze Variante 2 mit SKR03 und bin freiberuflich selbständig mit EÜR.


    In Zukunft werde ich nur noch bei deutschen Bildagenturen kaufen ... :S

    • Offizieller Beitrag

    Du wirst -zumindest vorübergehend für diesen Vorgang- auf Steuervariante 3 umsteigen müssen ( Bemühe bitte dazu die Suche) .
    Weiter unter > Stammdaten > Finanzbuchhaltung > Kontenplan bearbeiten Konto 3125 Konto bearbeiten und auf sichtbar d.h. Standard oder zumindest erweitert (d.h. dann findest du es unter > Kategorie > F2 Weitere...)


    Reverse Charge Verfahren heisst bei B2B Geschäften: ein Staat hat Anspruch und dem muß Genüge getan werden. Die deutsche USt zum dt. Steuersatz weist du aus und da Du Unternehmer bist, kannst Du gleichzeitig den gleichen Betrag als Vorsteuer geltend machen: ein notwendiges Nullsummenspiel. Beides geschieht automatisch.

    • Offizieller Beitrag

    Auch wenn in dem link am Ende das richtige Konto genannt wird, sind die Ratschäge dort zum Weglaufen!


    [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_ostern_irre.gif]

    • Offizieller Beitrag

    Nein, die Frage nach der Abziehbarkeit kanadischer Umsatzsteuer gleich zu Beginn ist natürlich zu verneinen.
    Nie und nimmer ist Umsatzsteuer anderer Länder in Deutschland als Vorsteuer abziehbar. Dazu schreibt der TE, dass er das bei europäischen Rechnungen so macht, und niemand berichtigt dieses Vorgehen.


    Fremdleistungen sind das nicht, das ist Blödsinn, es sei denn, man zahlt direkt an den Fotografen. Aber diese kleine Nebensächlichkeit wurde ja korrigiert.

    • Offizieller Beitrag

    also eigentlich war es kein direkter Kauf von Fotos, sondern ein Kauf von Credits, mit denen ich dann wiederum Fotos "bezahlen" kann. Die Rechnung habe ich für die Credits und nicht die Fotos an sich bekommen.

    Ist das denn überhaupt ein Leistungsaustausch? Und wenn, in welcher Höhe? Klärt mich mal bitte auf. In meinen Augen wie Prepaidguthaben, Paysafecard, PayPal-Guthaben oder Gutschein anzusehen. Ich erwerbe, wenn ich es richtig verstehe, doch lediglich ein Zahlungsmittel oder Guthaben, mit dem ich dann erst an anderer Stelle eine Leistung/Lieferung begleiche. Erst dann habe ich doch den Leistungsaustausch und eine zu beurteilende Leistung. iStockphoto tritt doch allenfalls als Mittler auf und bekommt Provisionen (von wem auch immer). ?(

    • Offizieller Beitrag

    Tja miwe, das war ja fast klar, dass Du Deinen Finger da rauf hältst. [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_ostern_rolleyes.gif]


    [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_ostern_confused.gif] diese Frage nervt mich wie Sau und fast genauso, wie die Frage, ob die Nutzung einer Umsatzsteuer-ID, die mit EU beginnt zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb führt. Ich war heute früh schon kurz davor, mich beim Bundeszentralamt für Steuern zu erkundigen.


    Nervt mich weil: ich weiß es nicht. [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_panik5.gif]
    Bzw. grundsätzlich hast Du wohl Recht. Ich weiß aber garnicht, ob istock, fotolia und wer noch alles, eine Abrechnung über die Verwendung erstellt und- soweit ich weiß, sind die Credits auch nicht erstattungsfähig.
    Und da es sich nicht wirklich um Wahnsinnssummen handelt, möchte ich das eigentlich auch garnicht wissen... m.E. macht man nicht viel falsch, wenn man es bereits bei Kauf der Umsatzbesteuerung unterwirft. Was sollte ein Prüfer bemängeln? Zu frühe Besteuerung?


    Trotzdem ... [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_flucht3.gif]

  • Vielleicht bringdiese Seite etwas "Licht" in Dunkle..
    Auf einer anderen Seite wird auch beschrieben, dass das eben keine Umsatzsteuerid ist sondern nur eine Regristrierungsnummer ist.
    Und erhellend finde ich diesen Post, danach dient diese Nummer dazu, dass die Unternehmen aus Drittländern sich diese EU Nummer holen müssen, damit sie die Umsatzsteuer, die private Abnehmer zahlen, abführen...

  • Ohaua,
    warum bin immer ich es, die auf so komplizierte Sachverhalte stößt?
    Wie auch immer ... iStock erstellt keine Abrechnung über die Verwendung. Man kann zwar im Kundenbereich nachsehen, welche Fotos man gekauft hat, aber das sind keine "amtlichen" Unterlagen ...


    @ Mausko
    Hmm, nach Deinem letzten Link zu urteilen, müsste auf der Rechnung ja der Hinweis zum Reverse-Charge-Verfahren stehen. Steht er aber nicht ... Also werde ich mal bei iStock nachfragen gehen.


    Danke nochmal an euch alle!

    • Offizieller Beitrag

    Und erhellend finde ich diesen Post, danach dient diese Nummer dazu, dass die Unternehmen aus Drittländern sich diese EU Nummer holen müssen, damit sie die Umsatzsteuer, die private Abnehmer zahlen, abführen...

    Ja, erhellend finde ich hier besonders die Farbe. Warum haben wir die hier eigentlich nicht?


    Wie auch immer, Padme hat, wie ich mittlerweile herausgefunden habe, Recht damit, dass die EU-Nummer ist einzig relevant für Leistung gegenüber privaten Kunden ist und zu einer vereinfachten Steuerabgabe in der EU führt, wenn die Leistungen für private Unternehmer erbracht werden.


    Leider schreibt Padme hernach ziemlich verwirrend von einem ReverseCharge Verfahren, dass es nur in der EU gibt, um dann zwei Absätze später das gleiche Verfahren mit USA, Schweiz und China in Verbindung zu bringen, in den arabischen Länder hingegen kenne Sie das Steuerrecht nicht. Ich auch nicht- warum auch.
    Die Ausführungen machen mir noch mehr Angst als der Kampf mit den Ewoks um Endor. Oder war das nun wieder Leia? Auch nicht Endor? Wie man sieht, schweife ich hier zu Themen ab, von denen ich absolut keine Ahnung habe.
    Genauso ging es Padme. Sie bringt nicht nur eine Menge durcheinander, sie weiß einfach nicht, wovon sie schreibt.

    Ohaua,
    warum bin immer ich es, die auf so komplizierte Sachverhalte stößt?
    Wie auch immer ... iStock erstellt keine Abrechnung über die Verwendung. Man kann zwar im Kundenbereich nachsehen, welche Fotos man gekauft hat, aber das sind keine "amtlichen" Unterlagen ...


    @ Mausko
    Hmm, nach Deinem letzten Link zu urteilen, müsste auf der Rechnung ja der Hinweis zum Reverse-Charge-Verfahren stehen. Steht er aber nicht ... Also werde ich mal bei iStock nachfragen gehen.


    Danke nochmal an euch alle!

    Der Sachverhalt ist nicht sonderlich kompliziert und wurde für Sie bereits gelöst.


    Es handelt sich um eine elektronisch erbrachte Leistung eines im Drittland ansässigen Unternehmers. Der Ort der Leistung und damit der Ort der Steuerpflicht bestimmt sich, weil Sie als Leistungsempfänger Unternehmer sind nach § 3a Absatz UStG. Die Steuerschuld geht auf Sie als Leistungsempfänger gem. § 13b Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 UStG über.
    Das richtige Konto für den Sachverhalt ist das Konto 3125.
    Der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft ist nur für den Leistungserbringer relevant- damit er in seinem Land tatsächlich von der Steuer befreit ist- für Sie gilt was oben steht, ob Hinweis oder nicht.


    Der Einwand von miwe hingegen hatte eine Relevanz: es handelt sich bei die erbrachte Leistung nur um den Erwerb von Credits. Das kommt einem Gutscheinsystem gleich. Ein Gutscheinkauf ist grundsätzlich kein Leistungsaustausch und löst allein noch keine Umsatzsteuer aus.
    Somit würde die Steuerpflicht erst dann ausgelöst, wenn Sie die Credits gegen eine Leistung (das Recht an einem Bild) eintauschen. Da Sie hierüber keine gesonderte Abrechnung erhalten, ist es für Sie einfacher, bereits den Kauf der Credits als steuerpflichtig zu behandeln. Kein Steuerpfüfer würde diesen Sachverhalt aufgreifen, solange Sie zu früh und nicht zu spät (oder garnicht) die Umsatzsteuer abführen.


    Was für eine Textwand... Ich habe fertig.

    • Offizieller Beitrag

    Ich werde eben nicht müde, gegen Unrecht zu kämpfen...



    Der Mut, ein ganzes Forum in Rosa zu veröffentlichen, nötigt mir schon ein ganz kleines bisschen Respekt ab.